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§
6 StGB
Auslandstaten gegen international
geschützte Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 1. (weggefallen) 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); 4. Menschenhandel (§ 232); 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1; 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); 8. Subventionsbetrug (§ 264); 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Das
Weltrechtsprinzip
lässt eine Ausdehnung der Strafgewalt auf Taten gegen
Rechtsgüter zu, deren Schutz im gemeinsamen Interesse der
Staatengemeinschaft liegt, um Verfolgungsdefizite im Tatortstaat zu
überwinden und im Interesse der internationalen
Staatengemeinschaft einen effektiven strafrechtlichen Schutz dieser
Rechtsgüter zu gewährleisten (vgl. BVerfG NJW 2001,
1848,
1852; BGH, Beschl. v. 16.12.2015 - 1 ARs 10/15; BGH, Urt. v.
7.11.2016 - 2 StR 96/14 Rn. 9; Böse in NK-StGB,
4. Aufl. Vor § 3 Rn. 21, 26 mwN). Nach § 6 StGB gilt das deutsche Strafrecht auch für die Taten, die im Ausland begangen werden (sogenanntes Weltrechtsprinzip). Demnach soll das inländische Strafrecht insoweit die Sanktionierung übernehmen, unabhängig davon, ob die Taten im In- oder Ausland von In- oder Ausländern gegen in- oder ausländische Interessen begangen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 20.6.2001 - 3 StR 209/01 - NStZ-RR 2002, 7). § 6 StGB begründet eine vom Tatortprinzip unabhängige Verfolgungszuständigkeit; die Regelung erfasst universell anerkannte Rechtsgüter, die die (internationale oder – im Fall des § 6 Nr. 8 StGB – europäische) Staatengemeinschaft als solche betreffen, und deren Verletzung eine Bedrohung der gemeinsamen Sicherheitsinteressen der Staaten bedeutet (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 1 StR 114/14 Rn. 51; Safferling, Internationales Strafrecht, 2011, S. 28; vgl. auch Werle/Jeßberger in LK-StGB, 12. Aufl., § 6 Rn. 2 a.E.). |
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Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: ... 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; ... |
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Nach
§ 6 Nr. 2 StGB gilt das deutsche Strafrecht auch
für im Ausland
begangene Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den
Fällen der §§ 307
StGB
und 308
Abs. 1 bis 4, des § 309
Abs. 2 und des § 310
StGB. siehe auch: Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie, § 307 StGB, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 StGB, Mißbrauch ionisierender Strahlen, § 309 StGB, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens, § 310 StGB Die in § 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6 KWKG genannten Strafvorschriften gegen Atomwaffen, die Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen nach § 20 KWKG und die gegen Antipersonenminen nach § 20a KWKG gelten gemäß § 21 KWKG unabhängig vom Recht des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter Deutscher ist. siehe auch: Strafvorschriften gegen Atomwaffen, § 19 KWKG, Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen, § 20 KWKG, Strafvorschriften gegen Antipersonenminen, § 20a KWKG |
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Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: ... 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
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Die
Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität
ist ein internationales
Anliegen. Nach § 6 Nr. 5 StGB gilt daher unabhängig
vom Recht des
Tatorts das deutsche Strafrecht für den unbefugten Vertrieb
von
Betäubungsmitteln, der im Ausland begangen wird. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kann sich aus § 6 Nr. 5 StGB ergeben. Danach gilt deutsches Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatorts, für im Ausland begangene Taten des „unbefugten Vertriebs von Betäubungsmitteln“ (vgl. etwa BGH, Urt. v. 7.11.2016 - 2 StR 96/14 - NJW 2017, 1043, 1044 f. mit Anm. Heim). Bei der Verfolgung einer Auslandstat bedarf es zur Anwendung deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 5 StGB grundsätzlich keines legitimierenden Anknüpfungspunkts im Inland (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2016 – 2 StR 96/14 - NJW 2017, 1043, 1044 f. mit Anm. Heim;BGH, Urt. v. 15.3.2017 - 2 StR 294/16 Rn. 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 6 Nr. 5 StGB Ausdruck des Weltrechtsprinzips (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2016 - 2 StR 96/14 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 18.3.2015 - 2 StR 96/14; BGH, Beschl. v. 3.11.2011 - 2 StR 201/11 - NStZ 2012, 335 mit Anmerkung von Patzak; BGH, Urt. v. 22.9.2009 - 3 StR 383/09 - NStZ 2010, 521; BGH, Beschl. v. 22.11.1999 - 5 StR 493/99 - BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37; BGH, Urt. v. 12.11.1991 - 1 StR 328/91 - BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; BGH, Urt. v. 8.4.1987 - 3 StR 11/87 - BGHSt 34, 334, 336; BGH, Urt. v. 22.1.1986 - 3 StR 472/85 - BGHSt 34, 1, 2; BGH, Urt. v. 20.10.1976 - 3 StR 298/76 - BGHSt 27, 30, 32). Die Entscheidung des Gesetzgebers, den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln grundsätzlich dem Weltrechtsprinzip zu unterwerfen, findet seine völkerrechtliche Rechtfertigung u. a. (zum EinheitsÜbereinkommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1976 - 3 StR 298/76 - BGHSt 27, 30, 33) im Wiener Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II, S. 1136 ff.; BGH, Beschl. v. 18.3.2015 - 2 StR 96/14). Vom Schutzzweck her sachgerecht und vom Gesetzgeber erkennbar gewollt ist es, dem Betäubungsmittelhandel, der wegen seiner grenzüberschreitenden Gefährlichkeit auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des deutschen Strafrechts auf den Händler entgegenzuwirken, gleich welcher Staatsangehörigkeit er ist und wo er die Tat begangen hat (BGH, Beschl. v. 3.11.2011 – 2 StR 201/11 - NStZ 2012, 335; BGH, Urt. v. 22.1.1986 – 3 StR 472/85 - BGHSt 34, 1, 3; BGH, Beschl. v. 16.12.2015 - 1 ARs 10/15). Eine Einschränkung des Weltrechtsgrundsatzes für Taten des „Vertriebs von Betäubungsmitteln“ lässt sich § 6 Nr. 5 StGB nicht entnehmen (BGH, Urt. v. 7.11.2016 - 2 StR 96/14 Rn. 9; so auch Schiemann, NStZ 2015, 570). |
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30 |
Der Begriff des
„Vertriebs“
ist mit dem des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
nicht
gleichzusetzen, sondern autonom auszulegen. Im Sinne von § 6
Nr. 5
StGB vertreibt Betäubungsmittel, wer allein oder durch seine
Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere
fördert (BGHSt 34, 1, 2; BGH, Urt. v. 7.11.2016 - 2 StR 96/14
Rn.
7). Gefordert ist eine Tätigkeit, die ein
Betäubungsmittel
entgeltlich in den Besitz eines anderen bringen soll. Von den
zahlreichen Teilakten des Handeltreibens werden durch den Begriff des
„Vertriebs“ damit nur solche erfasst, die
unmittelbar auf
Weitergabe gerichtet sind (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.2011 – 2
StR
201/11 - NStZ 2012, 335; BGH, Urt. v. 7.11.2016 - 2 StR 96/14 Rn. 7). Unter Vertrieb ist jede Tätigkeit zu verstehen, die ein Betäubungsmittel entgeltlich in den Besitz eines anderen bringen soll (Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl., § 6 Rdnr. 2). Im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB vertreibt Betäubungsmittel, wer allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert (BGHSt 34, 1, 2); gefordert wird eine Tätigkeit, die ein Betäubungsmittel entgeltlich in den Besitz eines anderen bringen soll (BGH, Beschl. v. 3.11.2011 - 2 StR 201/11; Kühl, Lackner/ Kühl, StGB 27. Aufl. § 6 Rn. 2; Eser, Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 6 Rn. 6; Heintschel-Heinegg, Beck OK StGB Ed. 14 § 6 Rn. 3). Von den zahlreichen Teilakten des Handeltreibens werden durch den "Vertrieb" nur solche erfasst, die unmittelbar auf Weitergabe gerichtet sind (BGH, Beschl. v. 3.11.2011 - 2 StR 201/11; vgl. auch Schrader NJW 1986, 2874, 2876). Auch nach seinem Sinn und Zweck gebietet § 6 Nr. 5 StGB keine andere Auslegung. Vom Schutzzweck her sachgerecht und vom Gesetzgeber erkennbar gewollt ist es, dem Betäubungsmittelhandel, der wegen seiner grenzüberschreitenden Gefährlichkeit auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des deutschen Strafrechts auf den Händler entgegenzuwirken, gleich welcher Staatsangehörigkeit er ist und wo er die Tat begangen hat (BGHSt 34, 1, 3; BGH, Beschl. v. 3.11.2011 - 2 StR 201/11). Beispiel: In den Tathandlungen des Angeklagten sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn sie unzweifelhaft darauf gerichtet waren, entgeltlich und unbefugt Betäubungsmittel in den Besitz eines anderen zu bringen. Dass es sich bei beiden Betäubungsmittelankäufen, die der Angeklagte unterstützt hat, um von den Ermittlungsbehörden veranlasste Scheingeschäfte handelte und nie die konkrete Gefahr bestand, dass die Betäubungsmittel weiter dem illegalen Rauschgiftmarkt zur Verfügung stehen, ändert daran nichts. Die Annahme von Vertrieb setzt keinen Absatzerfolg voraus (BGH, Urt. v. 7.11.2016 - 2 StR 96/14 Rn. 7). Dies kann auch durch den Ankauf geschehen, wenn dieser zugleich unselbständiger Teil des Handeltreibens ist (BGH, Urt. v. 20.10.1976 - 3 StR 298/76 - BGHSt 27, 30). Entgeltlicher Erwerb - also insbesondere der Ankauf - zum Eigenverbrauch im Ausland ist jedoch hiervon nicht erfasst (BGH, Urt. v. 22.1.1986 - 3 StR 472/85 - BGHSt 34, 1 - NStZ 1986, 320; BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 138/12; Fischer StGB, 59. Aufl., § 6 Rdn. 5a). Der Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB umfasst den Erwerb von Rauschgift im Ausland nur dann, wenn sich dieser als unselbständiger Teilakt eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, also eines eigennützigen Tätigwerdens darstellt (BGH, Beschl. v. 24.9.2009 - 3 StR 280/09 - StV 2010, 131; vgl. ferner BGH, Urt. v. 22.1.1986 - 3 StR 472/85 - BGHSt 34, 1 - NStZ 1986, 320; BGH, Beschl. v. 9.1.1991- 2 StR 359/90 - StV 1992, 65, 66 jew. für den Erwerb zum Eigenverbrauch). Die Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB, nach der für den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln das Weltrechtsprinzip gilt, erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deren Besitz (vgl. BGH StV 1984, 286; BGH, Beschl. v. 22.9.2009 - 3 StR 383/09 - NStZ 2010, 521; BGH, Beschl. v. 3.11.2011 - 2 StR 201/11: Auslandsbesitz). Insoweit kommt es nicht auf den Begriff des "Handeltreibens" im Sinne des § 29 BtMG an, der "jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit" erfasst (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2005 - GSSt 1/05 - BGHSt 50, 252 - NJW 2005, 3790, 3792 mwN) und der den Besitz von Betäubungsmitteln als unselbständiges, im täterschaftlichen Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens umfasst (BGHSt 30, 359 ff; 25, 290). Der Begriff des "Vertriebs" ist vielmehr autonom auszulegen (BGH, Beschl. v. 3.11.2011 - 2 StR 201/11). Gegen diese Rechtsprechung bestehen in einem Fall, in dem der Besitz an Betäubungsmitteln mit dessen Vertrieb in Tateinheit steht, durchaus Bedenken (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.2009 - 3 StR 383/09 - NStZ 2010, 521). Der 2. Strafsenat hat insoweit darauf hingewiesen, dass eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten ist, weil der Besitz an Betäubungsmitteln mit dessen Vertrieb (etwa in Form der Beihilfe zum Handeltreiben) in Tateinheit steht (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 22.9.2009 - 3 StR 383/09 - NStZ 2010, 521). Allein die tateinheitliche Begehungsweise bewirkt nicht, dass eine Tathandlung auch materiell-rechtlich von der anderen erfasst wird (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.2011 - 2 StR 201/11). siehe auch: § 29 BtMG Rdn. 235 ff. - Erwerb |
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30.1 |
Soweit
sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 6 Nr. 5
StGB ergibt,
gilt dies auch für im
Ausland begangene Beihilfehandlungen zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
sofern sich
diese auf
den unbefugten Vertrieb
von Betäubungsmitteln beziehen (vgl.
BGH, Urt.
v. 22.1.1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 2 - NStZ 1986, 320
[Betäubungsmittel vertreibt i.S.d § 6 Nr. 5 StGB, wer
allein oder durch
seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere
fördert];
BGH,
Urt. v. 3.8.2005 - 2 StR 360/04; BGH,
Urt. v.
21.2.2001
- 3 StR 372/00 - BGHSt 46, 292, 294 ff. - NStZ 2001, 658 [zu
§
6 Nr. 9
StGB]; vgl. auch BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1; BGH,
Urt. v.
14.12.2006 - 4 StR 421/06 - NStZ 2007, 288;
Gribbohm in LK
11. Aufl.
Vor § 3 Rdn. 203, § 3 Rdn. 6; Lackner/Kühl,
StGB 26. Aufl. Vor §§ 3-7
Rdn. 1; a.A. MK-Ambos StGB § 3 Rdn. 7; Eser in
Schönke-Schröder, StGB
27. Aufl. § 3 Rdn. 4); denn das Gesetz bezeichnet in
§ 8
StGB nicht nur
die Täterschaft, sondern auch die Teilnahme als
“Tat“ im Sinne der §§ 3
ff. StGB. Wie § 9
Abs. 2 StGB zeigt, geht es davon aus, dass
bei vom
deutschen Strafrecht erfassten Auslandstaten grundsätzlich
auch die
Teilnahme strafbar ist. Verfahrensrechtlich hat dies die Konsequenz,
dass die Prozessvoraussetzung deutscher Zuständigkeit stets
gegeben
ist, gleichgültig, ob später in der Hauptverhandlung
festgestellt wird,
dass der Angeklagte Täter oder nur Teilnehmer des im Ausland
begangenen
- vertriebsbezogenen - unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln
war (vgl. BGH,
Urt. v. 14.12.2006 - 4 StR 421/06 - NStZ 2007, 288;
Gribbohm in LK 11. Aufl. § 5 Rdn. 47). siehe auch: Beihilfe § 27 StGB; § 29 BtMG Rdn. 65 ff. - Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme |
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35 |
Wird
die Straftat von mehreren Beteiligten
begangen, ist für jeden
von ihnen
ein Tatort
begründet, wo einer von ihnen gehandelt hat (vgl.
BGH, Urt.
v. 4.12.1992 - 2 StR 442/92 - BGHSt 39, 88, 90 f. - StV 1993, 239; BGH,
Urt. v. 3.8.2005 - 2 StR 360/04). siehe zum Tatort insb.: Ort der Tat, § 9 StGB; vgl. auch: BGH, Beschl. v. 27.6.2006 - 3 StR 403/05 - wistra 2006, 426 |
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40 |
Leitsätze - StGB § 6 Nr. 5 1. Eine Einschränkung des Weltrechtsprinzips für Taten des "Vertriebs von Betäubungsmitteln" lässt sich § 6 Nr. 5 StGB nicht entnehmen. 2. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 6 Nr. 5 StGB kann aus völkerrechtlicher Sicht mit Blick auf den Nichteinmischungsgrundsatz geboten sein. BGH, Urteil vom 7. November 2016 - 2 StR 96/14 - LG Bonn Der Bundesgerichtshof hat bisher die Notwendigkeit eines Inlandsbezuges im Rahmen des § 6 Nr. 5 StGB zumeist mit der Erwägung offengelassen, dass der zu Grunde liegende Sachverhalt einen solchen aufweise, wobei alle Strafsenate, die sich mit dieser Problematik zu befassen hatten, eine Neigung zu diesem Erfordernis zu erkennen gegeben haben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1991 - 1 StR 328/91 - BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; BGH, Urt. v. 8.4.1987 - 3 StR 11/87 - BGHSt 34, 334, 336; BGH, Urt. v. 20.10.1976 - 3 StR 298/76 - BGHSt 27, 30, 33; vgl. auch BVerfG, NJW 2001, 1848, 1853; OLG Celle, Beschl. v. 15.9.2010 - 31 HEs 10/10 - OLGSt StGB § 6 Nr. 3, insoweit in NStZ-RR 2011, 54 nicht abgedruckt). Nach (früherer) Auffassung des 2. Strafsenats (BGH, Beschl. v. 18.3.2015 - 2 StR 96/14, vgl. aber jetzt BGH, Urt. v. 7.11.2016 - 2 StR 96/14 Rn. 8 ff.) bedarf es - in Übereinstimmung mit weiten Teilen der Literatur (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 6 Rn. 5b; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 6 Rn. 1; MüKo-StGB/Ambos aaO § 6 Rn. 4; ders., Internationales Strafrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 100; Weber aaO Rn. 11; KK-StPO/Diemer, 7. Aufl., § 153c Rn. 2; vgl. auch Werle/Jeßberger in LK, 12. Aufl., § 6 Rn. 35) - eines solchen Inlandsbezuges, aus dem sich ein inländisches Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Straftaten ergeben muss. Der 2. Strafsenat beabsichtigt daher zu entscheiden: Die Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten ausländischer Täter im Rahmen des § 6 Nr. 5 StGB bedarf zu ihrer Rechtfertigung eines hinreichenden Inlandsbezugs; die Auslieferung des im Ausland festgenommenen Beschuldigten und seine daran anschließende Festnahme im Inland vermögen einen solchen nicht zu begründen und hat deshalb beim 1. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.2015 - 2 StR 96/14). Als legitimierende Anknüpfungspunkte im Sinne eines Inlandsbezuges kommen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht: die spätere Einfuhr der im Ausland an einen Ausländer veräußerten Betäubungsmittel in das Bundesgebiet (BGH, Urt. v. 8.4.1987 - 3 StR 11/87 - BGHSt 34, 334, 339), ein inländischer Sitz der die Betäubungsmittel produzierenden oder die dafür nötigen Rohstoffe liefernden Firma (BGH, Urt. v. 12.11.1991 - 1 StR 328/91 - BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2), die Festnahme des sich freiwillig im Bundesgebiet aufhaltenden Beschuldigten (BGH aaO), die Begehung einer mit der Auslandstat eng verknüpften Inlandstat (BGH aaO) sowie ein früherer Wohnsitz oder jedenfalls ein regelmäßiger oder längerer Aufenthalt des Beschuldigten im Inland (BGH, Urt. v. 21.2.2001 - 3 StR 372/00 - BGHSt 46, 292, 307; BGH, Urt. v. 30.4.1999 - 3 StR 215/98 - BGHSt 45, 64, 68; BGH, Beschl. v. 11.12.1998 - 2 ARs 499/98 - NStZ 1999, 236; BGH, Beschl. v. 18.8.1994 - AK 12/94 - BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1; BGH, Beschl. - Ermittlungsrichter - v. 13.2.1994 - 1 BGs 100/94 - NStZ 1994, 232, 233). Kein ausreichender Inlandsbezug wurde dagegen im inländischen Aufenthalt des Tatopfers oder Anzeigeerstatters gesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.1999 - 2 ARs 51/99; BGH, Beschl. v. 11.12.1998 - 2 ARs 499/98 - NStZ 1999, 236). Die Frage, ob die Festnahme des ausländischen Beschuldigten im Inland nach Auslieferung einen legitimierenden Anknüpfungspunkt zu begründen vermag, ist vom 3. Strafsenat offengelassen worden (BGH, Urt. v. 8.4.1987 - 3 StR 11/87 - BGHSt 34, 334, 338). Der 1. Strafsenat hat in seiner Entscheidung vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91 (BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2) offengelassen, ob es eines legitimierenden Anknüpfungspunktes bedarf, in der rechtmäßigen Auslieferung eines ausländischen Beschuldigten durch seinen Heimatstaat aber einen solchen Anknüpfungspunkt erblickt. Mit Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14 hat der 1. Strafsenat entschieden, dass sich eine Inlandsberührung der Tat im Rahmen des § 6 Nr. 5 StGB ungeachtet der Bestimmungsorte der dort verfahrensgegenständlichen Rauschgiftlieferungen jedenfalls aus der Auslieferung des - in diesem Fall offenkundig deutschen - Angeklagten an Deutschland ergeben kann. Die anderen Strafsenate haben sich - soweit ersichtlich - bislang nicht zu dieser Frage geäußert (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.2015 - 2 StR 96/14). In seinem Antwortbeschluss vom 16.12.2015 (1 ARs 10/15) hat der 1. Strafsenat mitgeteilt, dass er daran festhält, dass jedenfalls die Auslieferung nach Deutschland für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Auslandstaten ausländischer Täter einen für die Begründung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 5 StGB ausreichenden Bezugspunkt darstellt. Er ist sogar der Auffassung, dass es eines über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehenden legitimierenden Anknüpfungspunktes im Sinne einer Begrenzung der strafrechtlichen Regelungsgewalt nicht bedarf. Für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ausländische Täter wegen Auslandstaten wird es jedoch regelmäßig aus rein praktischen Erwägungen Voraussetzung sein, dass der Täter sich entweder in Deutschland aufhält und hier ergriffen werden kann (vgl. zum Inlandsbezug BGH, Urt. v. 12.11.1991 – 1 StR 328/91 - BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2) oder hierher ausgeliefert wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB gilt das deutsche Strafrecht für den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln. Weitere Voraussetzungen sind nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Soll demgegenüber im Bereich des Strafanwendungsrechts die deutsche Strafgewalt nicht schon bei Vorliegen bestimmter Katalogtaten, sondern erst bei Hinzutreten eines Inlandsbezugs begründet sein, hat dies der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet. So bedarf es eines solchen Inlandsbezugs z.B. für die in § 5 StGB aufgeführten Auslandstaten mit Ausnahme der in Nr. 1, 2 und 4 der Vorschrift erfassten Katalogtaten. Auch für § 129b StGB hat der Gesetzgeber das Erfordernis eines spezifischen Inlandsbezugs gesetzlich festgeschrieben. Daraus, dass er eine solche Einschränkung für § 6 Nr. 5 StGB nicht vorgesehen hat, kann daher auf den gesetzgeberischen Willen der uneingeschränkten Geltung des Weltrechtsprinzips für den Vertrieb von Betäubungsmitteln geschlossen werden. Dementsprechend lässt sich auch den Materialien nichts für eine vom historischen Gesetzgeber gewünschte Begrenzung des Weltrechtsprinzips entnehmen (BGH, Beschl. v. 16.12.2015 - 1 ARs 10/15; vgl. nur BR-Drucks. 200/62, S. 109; BT-Drucks. V/4095, S. 4 und 7; so auch BGH, Urt. v. 7.11.2016 - 2 StR 96/14 Rn. 10). Zwar führt § 6 Nr. 5 StGB trotz der Beschränkung auf den Vertrieb der Betäubungsmittel (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 22.9.2009 – 3 StR 383/09 - NStZ 2010, 521) zu einer großen Reichweite der deutschen Strafgewalt. Jedoch sind die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht dazu gezwungen, ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls gegen den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Ausland einzuschreiten. Die Staatsanwaltschaft hat nach § 153c StPO ein Verfolgungsermessen, das auch Raum für Rücksichtnahme auf nationale Interessen des Auslands lässt (BGH, Urt. v. 8.4.1987 – 3 StR 11/87 - BGHSt 34, 334, 337; BGH, Beschl. v. 16.12.2015 - 1 ARs 10/15). |
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Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: ... 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
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65 |
L E I T S
A T Z Nach § 6 Nr. 9 StGB
ist deutsches Strafrecht auf im
Ausland von Ausländern begangene Straftaten anwendbar, wenn
die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines zwischenstaatlichen
Abkommens völkerrechtlich zur Verfolgung dieser Auslandstaten
verpflichtet ist. Eine Verfolgungspflicht ergibt sich aus dem IV.
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in
Kriegszeiten jedenfalls dann, wenn ein internationaler bewaffneter
Konflikt vorliegt und die Straftaten die Voraussetzungen einer
“schweren Verletzung” dieses Abkommens i.S.d. Art.
147 erfüllen (BGH,
Urt. v. 21.2.2001 - 3 StR 372/00 - Ls. -
BGHSt 46, 292 - NJW 2001, 2728). L E I T S A T Z Als "schwere Verletzungen" gelten nach Art. 147 der IV. GK namentlich vorsätzliche Tötung, Folterung oder unmenschliche Behandlung, vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, rechtswidrige Verschleppung oder rechtswidrige Gefangenhaltung (BGH, Urt. v. 21.2.2001 - 3 StR 372/00 - Ls. - BGHSt 46, 292 - NJW 2001, 2728). Deutsche Gerichte sind für die Verfolgung auch solcher Straftaten zuständig, die zwar nicht die Voraussetzungen eines Völkermordes erfüllen, aber als schwere Verstöße i.S.d. Art. 146, 147 der IV. Genfer Konvention zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten vom 12. August 1949 zu werten sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2001 - 3 StR 372/00 - BGHSt 46, 292 - NJW 2001, 2728; BGH, Beschl. v. 21.2.2001 - 3 StR 244/00 - NJW 2001, 2732). L E I T S A T Z Der Begriff der Folter des Art. 147 der IV. Genfer Konvention erfaßt jedes zweckbezogene Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, das durch staatliche Organe oder mit staatlicher Billigung begangen wird. Die Folter ist gegenüber der “unmenschlichen Behandlung”, die keine auf das Quälen eines Menschen gerichtete Absicht voraussetzt, der engere Begriff (BGH, Urt. v. 21.2.2001 - 3 StR 372/00 - Ls. - BGHSt 46, 292 - NJW 2001, 2728). |
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70 |
Nach
§ 6 Nr. 9 StGB gilt das deutsche Strafrecht
unabhängig vom Recht des Tatorts für im Ausland
begangene Taten, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines
verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens zu ihrer Verfolgung
verpflichtet ist. Nach Artikel 5 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. II 1990 S. 246; 1993 S.
715) hat die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat
Folterhandlungen jedoch nicht unabhängig von weiteren
Anknüpfungspunkten zu verfolgen, sondern nur dann, wenn sie
entweder in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder an
Bord eines in Deutschland eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges
begangen werden, oder wenn der Verdächtige oder das Opfer
Deutsche sind oder wenn sich der Verdächtige in Deutschland
befindet und nicht an einen anderen Vertragsstaat ausgeliefert wird
(vgl. BGH,
Beschl. v. 18.4.2007 - 2 ARs 32/07 2 AR 25/07 - NStZ 2007,
534). |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 6
StGB wird verwiesen auf: §§ 307; 308; 309; 310; 316c; 232 bis 233a; 184a; 184b; 184c; § 184d; 146; 149; 151; 152; 152b; 264 siehe auch: Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie, § 307 StGB; Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 StGB; Mißbrauch ionisierender Strahlen, § 309 StGB; Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens, § 310 StGB; Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr, § 316c StGB; Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, § 232 StGB; Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, § 233 StGB; Förderung des Menschenhandels, § 233a StGB; Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften, § 184a StGB; Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften, § 184b StGB; Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste, Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste, § 184d StGB; § 184c StGB; Geldfälschung, § 146 StGB; Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen, § 149 StGB; Wertpapiere, § 151 StGB; Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets, § 152 StGB; Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, § 152b StGB; Subventionsbetrug, § 264 StGB Auf § 6 StGB wird verwiesen in: § 30b BtMG siehe auch: § 30b BtMG, Straftaten |
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Z.8.2 |
Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom
15.10.2016 durch das Gesetz zur
Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert. Zuvor hatte
§ 6 StGB
folgenden Wortlaut: "§ 6 StGB Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 1. (weggefallen) 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); 4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a); 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1; 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); 8. Subventionsbetrug (§ 264); 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden." § 6 StGB wurde mit Wirkung vom 27.1.2015 durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015 geändert, BGBl. I S. 10. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 6 StGB Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 1. (weggefallen) 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); 4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a); 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1; 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); 8. Subventionsbetrug (§ 264); 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden." |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 1. Abschnitt (Das Strafgesetz) 1. Titel (Geltungsbereich) |
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