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§
131 StGB
Gewaltdarstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, b) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder 2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien a) einer Person unter achtzehn Jahren oder b) der Öffentlichkeit zugänglich macht oder 3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. (3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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25 |
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25.5 |
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25.5.5 |
Mit
der Bereitstellung
der Videofilme zum Abruf im Internet macht der Angeklagte jedenfalls
eine Schrift im Sinne des § 11
Abs. 3 StGB zugänglich, wenn
diese die grausame Gewalttätigkeiten gegen einen Menschen in einer
Art schildert, die eine Verherrlichung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt und die das Grausame des Vorgangs in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (Gewaltdarstellung;
§ 131 Abs. 1 Nr. 2 StGB; vgl. hierzu BGH, Beschl. v.
20.9.2012 - 3 StR 314/12; BGH,
Urt. v. 27.6.2001 - 1 StR 66/01 - BGHSt
47, 55). Tateinheitlich hierzu (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 131 Rn. 26; § 140 Rn. 12) kann eine Strafbarkeit wegen Billigung einer Straftat nach § 140 Nr. 2 StGB in Betracht kommen. Im Unterschied zu § 131 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt allein ein Zugänglichmachen diesen Tatbestand allerdings nicht; das insoweit erforderliche Verbreiten einer Schrift müsste festgestellt sein (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2012 - 3 StR 314/12; BGH, Urt. v. 27.6.2001 - 1 StR 66/01 - BGHSt 47, 55). |
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S.1 |
Strafrahmen
§ 131 Abs. 1 u. 2 StGB: 1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe
von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 6 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 5 Monate 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für Gewaltdarstellung beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). | |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In
§ 131 StGB wird verwiesen auf: § 11 Abs. 3 StGB § 11 StGB, Personen- und Sachbegriffe |
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Z.8.2 |
§ 131 StGB wurde mit Wirkung vom 27.1.2015
durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches -
Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.
Januar 2015 geändert, BGBl. I S. 10. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 131 StGB Gewaltdarstellung (1)
Wer Schriften (§
11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder
menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des
Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
darstellt,
1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2)
Ebenso wird bestraft, wer
eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk,
Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3)
Die Absätze 1
und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung
über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht
anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte
handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten,
Überlassen oder Zugänglichmachen seine
Erziehungspflicht gröblich verletzt."
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) |
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