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§
84 StGB
Fortführung einer für
verfassungswidrig erklärten Partei
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder 2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen. (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Allgemeines | |
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5 |
§ 84 StGB gilt nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden (§ 91a StGB). | |
Konkurrenzen |
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K.1 |
Bei
den sog.
Organisationsdelikten der §§ 84, 85,
129,
129a
StGB, § 20
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VereinsG bilden die jeweiligen
Betätigungsakte eines Mitglieds während der Dauer der
Zugehörigkeit zu einer Organisation grundsätzlich
eine
tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 29, 114, 123; 29, 288,
294; BGH,
Beschl. v. 15.2.2007 - StB 19/06 - NStZ 2007, 401;
Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 24). Betätigt sich jedoch ein Täter durch unterschiedliche Handlungen in verschiedenen Organisationen, so liegen mehrere selbständige Organisationsdelikte vor (vgl. BGH, Beschl. v. 15.2.2007 - StB 19/06 - NStZ 2007, 401; Steinmetz in MünchKomm § 84 Rdn. 27). Kommt es bei einer Organisation zu strukturellen Veränderungen, so wird es von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob es sich gleichwohl noch um die gleiche Organisation handelt oder infolge der Veränderung eine neue, davon verschiedene Organisation entstanden ist (BGH, Beschl. v. 15.2.2007 - StB 19/06 - NStZ 2007, 401). |
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Strafzumessung |
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S.1 |
§
84 Abs. 1 StGB: 3 Monate
bis 5 Jahre
Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe § 84 Abs. 2 und 3 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für § 84 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). | |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Das
Vergehen der Fortführung einer für
verfassungswidrig
erklärten Partei stellt eine Katalogtat
nach § 100a
Abs. 2
Nr. 1 StPO dar, bei der unter den weiteren Voraussetzungen
der
Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation
überwacht und aufgezeichnet werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen
außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich
gesprochene Wort
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen,
Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung
in § 100h
StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.4 |
Die
Beendigung des Beamtenverhältnisses tritt ferner ein, wenn
der
Beamte wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
Vorschriften
über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf
eine
Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
rechtskräftig
verurteilt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder
wenn die
Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein
Grundrecht verwirkt hat (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2
BeamtStG; § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 BBG). siehe auch: § 46 StGB, Grundsätze der Strafzumessung - Rdn. 25.5.3 - Verlust von Beamtenrechten |
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Z.5 |
Ist
eine Straftat nach § 84 StGB begangen worden, so
können
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden (§ 92b
Satz 1 Nr. 1 StGB). § 74a
StGB ist
anzuwenden (§ 92b
Satz 2 StGB). siehe auch: § 74 StGB, Einziehung von Gegenständen; § 74a StGB, Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung |
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Z.6 |
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Z.6.1 |
Für
Straftaten der Fortführung einer für
verfassungswidrig erklärten Partei ist grundsätzlich
die
Staatsschutzkammer (erstinstanzlich) zuständig (§ 74a
Abs. 1
Nr. 2 GVG). Jedoch entfällt deren Zuständigkeit und
wechselt
zu der des Oberlandesgerichts, wenn der Generalbundesanwalt wegen der
besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des
Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt (§§ 74a
Abs. 2
Halbs. 1, 120
Abs. 2 Nr. 1 GVG). Ein solcher
Zuständigkeitswechsel
scheidet aus, wenn durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 GVG oder
durch
Verweisung nach § 120
Abs. 2 Satz 2 GVG die
Zuständigkeit des
Landgerichts begründet wird (§ 74a Abs. 2 Halbs. 2
GVG). Staatsschutzkammern sind bei den Landgerichten eingerichtet, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Sie sind für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts örtlich zuständig (§ 74a Abs. 1, 5 GVG). Im Falle der Übernahme der Verfolgung durch den Generalbundesanwalt sind gemäß § 120 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GVG erstinstanzlich die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung. siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG |
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Z.6.1.1 |
Die
Zuständigkeit prüft die Staatsschutzkammer als
besondere Strafkammer nach § 74a
GVG bis zur
Eröffnung des
Hauptverfahrens gemäß § 6a
Satz 1 StPO von
Amts wegen.
Danach darf sie ihre Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten
beachten.
Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung
zur Sache in der
Hauptverhandlung geltend machen (§ 6a
Satz 2 und 3 StPO). siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO; Zuständigkeit der Staatsschutzkammer und der Kammer für § 100c StPO, § 74a GVG |
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Z.6.2 |
Der gerichtlichen Zuständigkeit für das Hauptverfahren folgt die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 143 Abs. 1 GVG auch in den Fällen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammern (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 143 GVG Rdnr. 1). | |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In
§ 84 StGB wird verwiesen auf: Art. 18 GG Art. 21 GG § 49 StGB siehe auch: Besondere gesetzliche Milderungsgründe, § 49 StGB § 33 PartG Auf § 84 StGB wird verwiesen in: § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 85 StGB siehe auch: Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot, § 85 StGB § 91a StGB siehe auch: Anwendungsbereich, § 91a StGB § 129 StGB siehe auch: Bildung krimineller Vereinigungen § 129 StGB § 100a StPO siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO § 74a GVG siehe auch: Zuständigkeit der Staatsschutzkammer und der Kammer für § 100c StPO, § 74a GVG |
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Z.8.2 |
§ 84 StGB wurde mit Wirkung vom 30.7.2016
geändert
durch das Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der
Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1818). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 84 StGB Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder 2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen. (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft." |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 1. Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates) 3. Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates) |
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