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§ 125a StGB
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
Überblick zur Darstellung § 125a StGB

§ 125a StGB
    Eigenhändige Verwirklichung der Regelbeispiele
    Beisichführen einer Waffe
    Plündern
    Unbenannte besonders schwere Fälle
    Teilnahme
    Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Allgemein
       Nicht zulässige Erwägungen
Urteil
    Urteilsfeststellungen
       Schusswaffe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 125a StGB
 
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