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§ 125a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs In
besonders schweren Fällen des § 125
Abs. 1 ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Schußwaffe bei sich führt, 2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Besonders schwerer Fall des
Landfriedensbruchs Überblick zur Darstellung § 125a StGB |
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