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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 77 StGB
Antragsberechtigte

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.

(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 § 77 Abs. 1 StGB
    Begriff des Strafantrags
    Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten
    Beschränkbarkeit des Strafantrags
    Bevollmächtigung
       Prokura
    Verletzter i.S.d. § 77 Abs. 1 StGB
 § 77 Abs. 2 StGB
    Übergang des Antragsrechts beim Tod des Verletzten
 § 77 Abs. 3 StGB
    Eltern als gesetzliche Vertreter site sponsoring
    Antragsberechtigung von Betreuern
      Aufgabenkreisbezogene Strafantragsbefugnis des Betreuers
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





§ 77 Abs. 1 StGB




Begriff des Strafantrags

3
Der Strafantrag ist ein an ein Strafverfolgungsorgan gerichtetes förmliches Verlangen, eine bestimmte Straftat zu verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1956 – 5 StR 188/56 - GA 1957, 17, 19; BGH, Urt. v. 29.7.2014 - 5 StR 46/14; LK/Schmid, StGB, 12. Aufl., § 77 Rn. 6; Meyer, Zur Rechtsnatur und Funktion des Strafantrags, 1984, S. 1). 




Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten

5
Im Rahmen der Strafverfolgung wird bei absoluten Antragsdelikten der form- und fristgerecht gestellte Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung zu einer objektiven Bedingung der Strafverfolgung, die ihrerseits unabhängig von staatlichem Handeln eintritt (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR 454/00 - BGHSt 46, 310 - NJW 2001, 2102 auch betr. Rückwirkung bei Änderung eines absoluten in ein relatives Antragsdelikt). Die mündliche Strafanzeige bei der Polizei ersetzt den schriftlich anzubringenden Strafantrag nicht (vgl. § 158 Abs. 2 StPO; BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 393/12).

   siehe auch: Strafanzeige und Strafantrag, § 158 StPO

Leitsatz  Die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen noch bejahen, wenn nach Ablauf der Strafantragsfrist das absolute in ein relatives Antragsdelikt umgewandelt wird (
BGH, Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR 454/00 - Ls. - BGHSt 46, 310 - NJW 2001, 2102).




Beschränkbarkeit des Strafantrags

7
Der Strafantrag ist nach allgemeiner Meinung beschränkbar, in sachlicher Hinsicht auch auf einzelne Gesetzesverletzungen bei Vorliegen von Tateinheit oder auf Einzelakte innerhalb einer fortgesetzten Handlung (BGH, Beschl. v. 23.1.2014 - AK 25/13 [Ermittlungsrichter]; LK-Schmid, StGB, 12. Aufl., § 77 Rn. 19 f. mwN; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 77 Rn. 4; SK-StGB/Rudolphi/Wolter, 39. Ergänzungslieferung, § 77 Rn. 20). 




Bevollmächtigung

10




[ Prokura ]

10.1
Die Prokura gemäß § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt zu allen Arten von Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Hierzu gehört auch die Befugnis, Strafanträge zu stellen hinsichtlich des Verdachts von Straftaten, aufgrund derer Rechte des Unternehmens verletzt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2009 - 5 StR 521/08 - BGHSt 54, 148 - NStZ 2009, 694; Krebs in Müko HGB 2. Aufl. § 49 Rdn. 19 „bei Delikten von Dritten oder Mitarbeitern gegen das Unternehmen“; Sonnenschein in Heymann, HGB [1995] § 49 Rdn. 7 „in geschäftlichen Angelegenheiten“; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 49 Rdn. 1 „Strafantrag in geschäftlichen Dingen [unlauterer Wettbewerb]“; vgl. auch RGSt 15, 144, 145 für einen Prokuristen mit Generalvollmacht).

Um eine solche Rechtsverletzung handelt es sich bei Vergehen nach § 119 BetrVG nicht im Fall der Betriebsratsbegünstigung aus dem Innern des Unternehmens zum vermeintlichen Wohl desselben. Die in § 
119 Abs. 1 BetrVG normierten Straftaten „gegen Betriebsverfasssungsorgane und ihre Mitglieder“ bezwecken durchweg die Sicherstellung der im öffentlichen Recht - in der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips - wurzelnden Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter zur Schaffung eines Ausgleichs zwischen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit auf der einen Seite und dem Recht auf Selbstbestimmung der in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation tätigen Arbeitnehmer auf der anderen Seite (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2009 - 5 StR 521/08 - BGHSt 54, 148 - NStZ 2009, 694; Gaul in Henssler/Willemsen/Kalb aaO BetrVG Vorbemerkung Rdn. 1; vgl. auch BVerfGE 50, 290, 349 f., 365 f.). 




Verletzter i.S.d. § 77 Abs. 1 StGB

15
Nach § 77 Abs. 1 StGB ist der Verletzte strafantragsbefugt. Wer im Sinne dieser Vorschrift Verletzter ist, richtet sich danach, wer Träger des geschützten Rechtsgutes ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596; Jähnke in LK 11. Aufl. § 77 Rdn. 23). Damit hängt die Antragsberechtigung davon ab, in wessen durch den Straftatbestand geschützten Rechtskreis unmittelbar eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596).

Antragsberechtigt beim Ausspähen von Daten bei EC-Karten ist die jeweilige Bank oder Sparkasse. Denn diese ist als Verfügungsberechtigte über die Daten, die auf von ihr ausgegebenen EC-Karten gespeichert waren, durch die Vorschrift des § 202a StGB geschützt. Daß mehrere Inhaber von EC-Karten einen Strafantrag gestellt haben, ist ohne Belang. Der Inhaber einer EC-Karte ist nicht Berechtigter an den in dem Magnetstreifen gespeicherten Programmdaten (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2005 - 3 StR 425/04 - wistra 2005, 337; Graf in MünchKomm StGB § 202 a Rdn. 22; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 202 a Rdn. 7).

 
siehe auch: Strafantrag, § 205 StGB;  Ausspähen von Daten, § 202a StGB

Bei § 203 StGB ist Verletzter nur diejenige Person, über deren personenbezogene Daten der Täter Auskunft gegeben hat, nicht aber die speichernde Behörde als „Herrin der Daten“ (vgl. BGHR StGB § 77 Abs. 1 Verletzter 1; 
BGH, Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596; BGH, Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 - wistra 2003, 97). So etwa die einzelnen Kfz-Halter, wenn der Täter über deren Daten verfügte (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 - wistra 2003, 97).

 
  siehe auch: Strafantrag, § 205 StGB; Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB

Auch die Gesellschafter einer GmbH sind als Verletzte im Sinne des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 247 StGB anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.1999 - 4 StR 57/99; BGH, Urt. v. 22.5.2003 - 5 StR 520/02 - NJW 2003, 2924, 2926 - wistra 2003, 344; BGH, Beschl. v. 30.9.2004 - 4 StR 381/04 - NStZ-RR 2005, 86 - wistra 2005, 105; a.A. Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 122 unter Hinweis auf ein den früheren Untreuetatbestand des § 81 a GmbHG betreffendes Urteil des BGH vom 24. März 1955 - 4 StR 529/54). Zu der geschädigten GmbH besteht jedoch keine privilegierende Beziehung im Sinne des § 
247 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - 5 StR 520/02 - NJW 2003, 2924, 2926 - wistra 2003, 344; BGH, Beschl. v. 30.9.2004 - 4 StR 381/04 - NStZ-RR 2005, 86 - wistra 2005, 105; vgl. hierzu auch Untreue).

Antragsberechtigt für den gemäß § 123 Abs. 2 StGB erforderlichen schriftlichen (§ 158 Abs. 2 StPO) Strafantrag ist der Inhaber des Hausrechts (vgl. BGH, Beschl. v. 17.8.2010 - 4 StR 321/10).

 
  siehe auch: § 123 StGB, Hausfriedensbruch  



§ 77 Abs. 2 StGB



Übergang des Antragsrechts beim Tod des Verletzten

50
Nach der Vorschrift des § 77 Abs. 2 StGB wird ein Übergang des Antragsrechts beim Tod des Verletzten nur "in den Fällen, die das Gesetz bestimmt" bewirkt; sie gilt daher nicht für das Strafantragserfordernis nach § 247 StGB, der einen derartigen Übergang - anders als etwa § 194 Abs. 1 Satz 5 oder § 230 Abs. 1 Satz 2 StGB - nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2016 - 3 StR 453/16 Rn. 8; OLG Hamm, Beschl. v. 6.6.2003 - 2 Ss 367/03 - NStZ-RR 2004, 111, 112 [für § 266 Abs. 2 i.V.m. § 247 StGB]; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 247, Rn. 9 aE).

   siehe hierzu näher: § 247 StGB Rn. 20.5 - Kein Übergang des Antragsrechts beim Tod des Verletzten



§ 77 Abs. 3 StGB
 
... (3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen. ... 




Eltern als gesetzliche Vertreter

75
Die Strafantragsbefugnis wird bei nicht voll geschäftsfähigen Personen vom gesetzlichen Vertreter (§ 77 Abs. 3 StGB) wahrgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2014 - 5 StR 46/14).

Minderjährige sind nicht strafantragsbefugt (§ 77 Abs. 3 StGB) und können deshalb einen Strafantrag nicht wirksam selbst stellen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2003 - 3 StR 130/03).

Im Falle einer bestehenden Ehe sind beide Elternteile nur gemeinsam antragsberechtigt (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.1993 - 1 StR 299/93). Die Eltern als gesetzliche Vertreter sind nicht "mehrere" Antragsberechtigte im Sinne des § 77 Abs. 4 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - 4 StR 459/07; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 77 Rdn. 33). In Fällen gemeinschaftlicher elterlicher Sorge genügt zur Stellung eines wirksamen Strafantrags, wenn ein Elternteil den Antrag in der Form des § 
158 Abs. 2 StPO stellt und der andere mündlich zustimmt oder den Handelnden zur Stellung des Strafantrags ermächtigt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2011 - 1 StR 532/11; BGH, Beschl. v. 6.7.1993 - 1 StR 299/93; BGH, Urt. v. 21.7.1981 - 1 StR 219/81; BGH, Urt. v. 11.10.1956 - 4 StR 292/56, JZ 1957, 67). Ggfls. muss geklärt werden, ob der nicht antragstellende Elternteil mit der Stellung des Strafantrags durch den den Antrag stellenden Elternteil einverstanden war oder nachträglich innerhalb der Antragsfrist seine Zustimmung hierzu erteilt hat (vgl. BGH NJW 1956, 521; BGH, Urt. v. 20.12.2007 - 4 StR 459/07; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 77 Rdn. 16).

Die Möglichkeit der gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Antragsberechtigten gemäß § 77 Abs. 3 StGB, den Antrag zu stellen, bedeutet kein eigenes Antragsrecht, sondern nur die Wahrnehmung der Befugnisse des Verletzten (BGH, Beschl. v. 17.12.1993 - 2 StR 649/93; Jähnke in LK, StGB, § 77, Rdn. 43 m.w.N.). Geht das Antragsrecht nicht über, dann erlöscht etwa mit dem Tod des Kindes die Handlungsvollmacht der Eltern, so dass ein wirksamer Strafantrag von ihnen nicht mehr gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.1993 - 2 StR 649/93).
      




Antragsberechtigung von Betreuern

80




[ Aufgabenkreisbezogene Strafantragsbefugnis des Betreuers ]

80.5
Der im Betreuungsrecht geltende Erforderlichkeitsgrundsatz (vgl. Regierungsentwurf eines Betreuungsgesetzes, BT-Drucks. 11/4528, S. 58, 120) steht in dem in BGH, Urt. v. 29.7.2014 - 5 StR 46/14 zugrundeliegenden Fall der Annahme der Strafantragsbefugnis des Betreuers nicht entgegen. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2011  – XII ZB 80/11 - NJW-RR 2011, 1506, 1507; MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 1896 Rn. 39, 41; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1896 Rn. 10). Die Regelung verlangt nicht, dass bei der Bestimmung der jeweiligen Aufgabenkreise die einzelnen Besorgungen, die dem Betreuer zukommen, insbesondere die Rechtsgeschäfte, die er abzuschließen hat, gesondert bezeichnet werden müssen (vgl. Regierungsentwurf, aaO, S. 121). Daraus folgt, dass die Strafantragsbefugnis sich grundsätzlich aus bestimmten Aufgabenkreisen ergeben kann, die sich auch aus einem möglicherweise verletzten Rechtsgut ableiten lassen (BGH, Urt. v. 29.7.2014 - 5 StR 46/14; vgl. auch MünchKommBGB/Schwab aaO, Rn. 100).

Die Höchstpersönlichkeit des Strafantragsrechts gebietet eine ausdrückliche Übertragung der Befugnis nach § 77 Abs. 3 StGB auf den Betreuer nicht (BGH, Urt. v. 29.7.2014 - 5 StR 46/14). Die Entscheidung darüber, ob eine Tat im Hinblick auf den von § 247 StGB geschützten Familienfrieden vom Verletzten als nicht strafwürdig hingenommen (vgl. Meyer, aaO S. 45) werden soll, ist zwar höchstpersönlicher Natur, sie steht aber nicht mit den gänzlich betreuungsfeindlichen höchstpersönlichen Rechten wie den Rechten auf Eheschließung und auf Errichtung eines Testaments auf einer Stufe, bei denen weder eine Vertretung in der Erklärung und im Willen noch ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 2 BGB zulässig ist. Dies folgt schon daraus, dass die Strafantragsbefugnis bei nicht voll geschäftsfähigen Personen vom gesetzlichen Vertreter (§ 77 Abs. 3 StGB) wahrgenommen wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2014 - 5 StR 46/14). Der sich in der konkreten Lebenssituation ergebende Betreuungsbedarf der betreuten Person kann auch die Geltendmachung und Durchsetzung ihrer sich aus den etwaigen Untreuehandlungen des Angeklagten ergebenden Rechte umfassen, einschließlich der Wahrnehmung ihrer Verletztenrechte nach § 77 Abs. 1, § 247 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2014 - 5 StR 46/14).

Für die Wirksamkeit des Strafantrags kommt es nicht auf einen etwaigen entgegenstehenden natürlichen oder mutmaßlichen Willen der Betreuten an. Ob der Betreuer bei Antragstellung dem Wohl und den Wünschen der (demenzkranken) Betreuten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung des Familienfriedens gerecht geworden ist – wogegen nicht einmal Anhaltspunkte vorliegen –, war deshalb in BGH, Urt. v. 29.7.2014 - 5 StR 46/14 – entgegen der Auffassung der Revision – nicht zu entscheiden; dass ein potentieller Strafverfolgungswille des Betreuten nicht ermittelbar ist, führt nicht zu einem (dauerhaften) Verfahrenshindernis (BGH, Urt. v. 29.7.2014 - 5 StR 46/14).

Zwar hat ein Betreuer nach § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dem nach § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgebenden Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft. Diese Bindung des Betreuers gilt aber nur im Innenverhältnis zum Betreuten; die Rechtsmacht des Betreuers, für den Betreuten zu handeln, wird durch sie nicht beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2008 – XII ZR 110/06 - BGHZ 176, 262, 271; Palandt/ Götz, BGB, 73. Aufl., § 1901 Rn. 2 und § 1902 Rn. 1; MünchKomm BGB/Schwab aaO § 1901 Rn. 20; vgl. zur Ausnahme bei Missbrauch der Vertretungsmacht: MünchKommBGB/Schwab aaO, § 1902 Rn. 16). Mit der Stellung eines Strafantrags setzt der Betreuer – anders als bei Entscheidungen über ärztliche Heilmaßnahmen nach der spezielleren Pflichtenregelung des § 1901a Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2003 – XII ZB 2/03 - BGHZ 154, 205, 213; Staudinger/Bienwald, BGB, Neubearb. 2013, § 1901a Rn. 7) – keine im Voraus getroffene Entscheidung des Verletzten um, sondern nimmt nach § 77 Abs. 3 StGB die Befugnis des Betreuten wahr (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.1993 – 2 StR 649/93 - BGHR StGB § 77 Abs. 3 Antragsrecht 1; LK/Schmid, StGB, 12. Aufl., § 77 Rn. 43). Er ist damit auch bei dieser höchstpersönlichen Entscheidung nach § 77 Abs. 3, § 247 StGB nicht nur Willensbote, sondern trifft als Vertreter im Willen (vgl. Rudolphi/Wolter in SK-StGB, 8. Aufl., § 77 Rn. 8 f.) eine eigene Entscheidung für den Betreuten (BGH, Urt. v. 29.7.2014 - 5 StR 46/14).

Offen gelassen hat der 5. Strafsenat, ob bei Übertragung sehr weitreichender Aufgabenkreise, die neben den Bereichen der Vermögenssorge und der Antragstellung gegenüber Behörden auch weitgehende persönliche Belange betreffen, die Strafantragsbefugnis nach § 
247 StGB gesondert übertragen werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2014 - 5 StR 46/14; so aber z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 3 Ws 397/12, teilweise in NStZ-RR 2014, 143 abgedruckt; OLG Celle, NStZ 2012, 702; OLG Köln, wistra 2005, 392; aA LG Ravensburg,  FamRZ 2001, 937). Denn im entschiedenen Fall ergab sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung gerade aus der Aufdeckung möglicher Untreuevorwürfe. Die Klärung und Entscheidung der dringlich gewordenen Frage, welche Maßnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind, so auch, ob im Namen der Betreuten ein Strafantrag zu stellen ist, war demgemäß Teil des objektiven Betreuungsbedarfs der betreuten Person (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2014 - 5 StR 46/14).

Leitsatz StGB § 247, § 77 Abs. 3 BGB § 1896
Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung.
BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - 5 StR 46/14
 



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]
   

Z.8.1
Auf § 77 StGB wird verwiesen in:

§ 77e StGB
  siehe auch: Ermächtigung und Strafverlangen, § 77e StGB
§ 194 StGB 
  siehe auch: Strafantrag, § 194 StGB
§ 205 StGB 
  siehe auch: § 205 StGB, Strafantrag
§ 230 StGB 
  siehe auch: Strafantrag, § 230 StGB
 




Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 4. Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen)
 




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