§ 458 StPO
Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung
(1) Wenn
über die Auslegung eines Strafurteils oder über die
Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn
Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung
erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts
herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den
Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455,
456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der
Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die
Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten,
Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die
Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und
Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese
Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch
nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des
§ 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung
treffen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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