§ 457 StPO
Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl,
Vollstreckungshaftbefehl
(1)
§ 161 gilt sinngemäß für die in
diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.
(2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu
erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum
Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht
verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder
Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich
sonst dem Vollzug entzieht.
(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die
Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die
Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen
bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der
Prüfung der Verhältnismäßigkeit
ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders
Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen
trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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