§ 161 StPO
Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
(1) Zu dem
in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die
Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu
verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder
durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen
zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse
besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes
sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu
genügen, und in diesem Falle befugt, von allen
Behörden Auskunft zu verlangen.
(2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter
Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden
Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne
Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken
im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet
werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz
hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.
(3) In oder aus einer Wohnung erlangte
personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur
Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf
polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu
Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des
Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen
Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die
Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt
hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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