§ 161a StPO
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die
Staatsanwaltschaft
(1) Zeugen
und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der
Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr
Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die
Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches
über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die
eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
(2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter
Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die
Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen
Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die
Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen
Gericht vorbehalten.
(3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach
Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach
§ 162 zuständige Gericht beantragt werden. Gleiches
gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des
§ 68b getroffen hat. Die §§ 297 bis 300,
302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend.
Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind
unanfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere
Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder
Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz
1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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