§ 70 StPO
Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
(1) Wird
das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert,
so werden dem Zeugen die durch die Weigerung
verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen
ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses
nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
festgesetzt.
(2) Auch kann zur Erzwingung des
Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über
die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht
über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) Die Befugnis zu diesen
Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten
und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Maßregeln
erschöpft, so können sie in demselben oder in einem
anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum
Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017