§ 69 StPO
Vernehmung zur Sache
(1) Der
Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner
Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner
Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die
Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu
bezeichnen.
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur
Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind
nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. Zeugen, die
durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben,
sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.
(3) Die Vorschrift des § 136a
gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|