Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 69
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 69 StPO
Vernehmung zur Sache

(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
 
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.

 
(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Vernehmung zur Sache
Überblick zur Darstellung § 69 StPO

Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 69 Abs. 1 StPO
    Strukturierung der Vernehmung
    Vorbereitung von Zeugenvernehmungen zu in amtlicher Eigenschaft gemachten Wahrnehmungen
 § 69 Abs. 2 StPO
    Erschüttern der Glaubhaftigkeit
    Austausch von Beweismitteln
Prozessuales
    Verfahren
      Entsprechende Anwendung
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 69 StPO

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de