§ 456c StPO
Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes
(1) Das
Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf Antrag oder mit
Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch
Beschluß aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des
Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen
eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende, durch
späteres Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten
würde. Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so
ist dessen Einwilligung erforderlich. § 462 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben
Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen.
(3) Der Aufschub und die Aussetzung können an die Leistung
einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft werden.
Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von sechs Monaten
nicht übersteigen.
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die für
das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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