§ 455 StPO
Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
(1) Die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der
Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung
eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn
sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet,
bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der
Strafanstalt unverträglich ist.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn
1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr
für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer
Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder
behandelt werden kann
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich
für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung
darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende
Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit,
entgegenstehen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017