§ 454b StPO
Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und
Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung
(1)
Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar
nacheinander vollstreckt werden.
(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und
Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die
Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst
zu vollstreckenden Freiheitsstrafe,
wenn
1. unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des
Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
2. im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel,
mindestens jedoch zwei Monate,
oder
3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht
für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung
vollstreckt werden. Treten die Voraussetzungen für
eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden
Freiheitsstrafe bereits vor
Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden
Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung
rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der
Vollstreckbarkeit.
(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die
Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von
Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger
Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der
Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine
weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden. (4) Hat
die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen,
so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des
Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der
Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|