§ 455a StPO
Strafausstand aus Gründen der
Vollzugsorganisation
(1) Die
Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der
Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des
Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der
Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende
Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht
entgegenstehen.
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht
rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die
Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne
Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017