§ 450a StPO
Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
(1) Auf
die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene
Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem
Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat.
Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der
Strafverfolgung ausgeliefert worden ist.
(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen ist
die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste
Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen,
die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst vollstreckt wird.
(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen,
daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie
im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach dem Erlaß
des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft
werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine
solche Anordnung, so wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung,
soweit ihre Dauer die Strafe nicht überschreitet, auch in
einem anderen Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017