§ 451 StPO
Vollstreckungsbehörde
(1) Die
Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als
Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit
zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat.
(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist,
nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem
anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie
kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen
Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des
Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der
Strafvollstreckungskammer zustimmt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017