§ 450 StPO
Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
(1) Auf
die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die
Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er
auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte
Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die
Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine
Erklärung abgegeben hat.
(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder
Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a
Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf
das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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