§ 111a StPO
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Sind
dringende Gründe für die Annahme vorhanden,
daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des
Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch
Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von
der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände
die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der
Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn
das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung
der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde
ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der
Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz
im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil
er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen
werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung
über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die
Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung
genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach
§ 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden
kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der
in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt
oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird
jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des
Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des
Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht
widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten
ausländischen Führerscheinen ist die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur
Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein
beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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