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§ 45b StGB Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten (1) Das
Gericht kann nach § 45
Abs. 1 und 2 verlorene
Fähigkeiten und nach § 45
Abs. 5 verlorene
Rechte wiederverleihen, wenn
1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und 2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird. (2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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