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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 69a StGB
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 69a Abs. 1 StGB
    Isolierte Sperre
    Dauer der Sperrfrist
      Eignungsbezogene Prognoseentscheidung
       Zeitablauf
       Verschlechterungsverbot
Urteil
    Urteilsformel
    Urteilsgründe
       Kein Nebenstrafcharakter
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





§ 69a Abs. 1 StG
B




Isolierte Sperre

5
Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei der Maßregelanordnung gegen einen Beifahrer (vgl. BGHSt 10, 333; BGH bei Holtz MDR 1978, 986 und MDR 1981, 453; NStZ 2004, 86, 88 f.) sind besonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2003 - 3 StR 322/03; BGH, Beschl. v. 17.2.2004 - 4 StR 585/03 - NStZ 2004, 617).

Den Urteilsgründen muss mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, an welche rechtswidrige Tat die Maßregel anknüpft. Es darf letztlich nicht offen bleiben, ob sie wegen eines Verkehrsdelikts oder wegen einer im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangenen Straftat der allgemeinen Kriminalität (Zusammenhangstat) angeordnet wurde. Wird eine Maßregel nach §§ 
69, 69a StGB aber an Zusammenhangstaten angeknüpft, muss sich aus den Urteilsgründen die Überzeugung des Tatrichters ergeben, dass die festgestellten Umstände den konkreten Anhalt begründen, der Täter stelle eine Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dar (BGH, Beschl. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - BGHSt 50, 93, 105; BGH, Beschl. v. 9.11.2010 - 4 StR 509/10).

Soll gegen einen Angeklagten wegen einer Straftat, die nicht in dem  Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet werden, so muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, um die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu belegen; der erforderliche Umfang der Darlegung hängt vom Einzelfall ab (BGH, Beschl. v. 17.5.2000 - 3 StR 167/00 - NStZ-RR 2000, 297, 298 mwN; BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - 3 StR 487/14). Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist (BGH, Urt. v. 5.9.2006  - 1 StR 107/06 - NStZ-RR 2007, 40; BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - 3 StR 487/14). Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich (BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - 3 StR 487/14).

 
siehe auch: Fahrerlaubnisentziehung, § 69 StGB         




Dauer der Sperrfrist

10
Maßstab für die Bemessung der Dauer der Sperrfrist nach § 69a StGB ist allein die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs, nicht dagegen, ob die Sperrfrist mit Blick auf die Tatschuld "angemessen" ist (st. Rspr.; BGHR StGB § 69a Abs. 1 Dauer 1 f; BGH, Beschl. v. 9.4.2002 - 4 StR 66/02 - StV 2003, 163).




[ Eignungsbezogene Prognoseentscheidung ]

10.5
Sowohl das Unterbleiben einer Entschuldigung als auch das Fehlen eines zum Ausdruck gebrachten Bedauerns lassen aber ohne weitere - hier nicht festgestellte - Umstände keinen Schluss auf eine rechtsfeindliche, durch besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Interessen und Rechtsgütern anderer geprägte Gesinnung oder Gefährlichkeit des Angeklagten zu (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.2016 - 4 StR 188/16 Rn. 6; BGH, Beschl. v. 15.9.1999 - 2 StR 392/99 - NStZ-RR 2000, 362; BGH, Beschl. v. 18.5.1994 - 5 StR 270/94 - StV 1995, 132; BGH, Beschl. v. 7.11.1986 - 2 StR 563/86 - BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4). Sie dürfen daher ebenso wenig wie bei der Strafzumessung bei der eignungsbezogenen Prognoseentscheidung im Rahmen des § 69a StGB zum Nachteil des Angeklagten Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.2016 - 4 StR 188/16 Rn. 6; Geppert in LK, 12. Aufl., § 69 Rn. 76 und § 69a Rn. 25; Athing in MK-StGB, 2. Aufl., § 69 Rn. 63).      




[ Zeitablauf ]

10.10
Durch Zeitablauf kann im Instanzenzug sich eine angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erledigen. Der diesbezügliche Ausspruch entfällt dann (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.2001 - 3 StR 542/00). Aufrechtzuerhalten kann insoweit lediglich die Anordnung über die Entziehung der Fahrerlaubnis sein (vgl. BGH StV 1983, 14; NStZ 1996, 433; BGH, Beschl. v. 19.2.2002 - 1 StR 5/02 - NJW 2002, 1813).

Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69a StGB der einbezogenen Entscheidung hat jedoch keinen Bestand, wenn die Sperrfrist vor dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Sache endete. Damit war die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 2 StR 264/09).

 
siehe auch: Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe, § 55 StGB; Fahrerlaubnisentziehung, § 69 StGB      




[ Verschlechterungsverbot ]

10.15
Einer Nachholung der nach den Urteilsgründen versehentlich unterlassenen Entscheidung über die Aufrechterhaltung der in einem Strafbefehl angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis steht bei der nur vom Angeklagten eingelegten Revision das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - 4 StR 104/01).

 
siehe auch: Bindung des Untergerichts; Verbot der Schlechterstellung, § 358 StPO 



Urteil




Urteilsformel

U.1
Bei der Festsetzung der Sperrfrist entfällt die Formulierung "ab Rechtskraft des Urteils" - vgl. § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2004 - 3 StR 423/04).

Bei der Gesamtstrafenbildung muß in der Urteilsformel mitgeteilt werden, welche der unterschiedlichen Sperrfristen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten wird, damit Klarheit über den Fristablauf besteht (BGH, Beschl. v. 3.4.2002 - 3 StR 33/02).
 




Urteilsgründe

U.2




[ Kein Nebenstrafcharakter ]

U.2.1
Ausführungen zur Dauer der Sperrfrist gemäß § 69a StGB, dass "auch bei einer vorzeitigen Entlassung des Angeklagten aus der Haft soll der Angeklagte noch für einen gewissen Zeitraum die Folgen der Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer zu spüren bekommen" begegnen erheblichen Bedenken, weil sie den Anschein erwecken könnten, als habe das Tatgericht dieser Maßregel einen nebenstrafähnlichen Charakter beimessen wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.2000 - 3 StR 142/00).

Die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 StGB) kann der Aufhebung unterliegen, wenn das Urteil hierzu keine Begründung enthält (§ 267 Abs. 6 StPO; vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2000 - 1 StR 441/99 - StV 2000, 622).

 
siehe auch: § 267 StPO, Urteilsgründe --> Abs. 6 



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 69a StGB wird verwiesen auf:

§ 94 StPO 
  siehe auch: Sicherstellung und Beschlagnahme, § 94 StPO
§ 111a StPO 
  siehe auch: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO

Auf § 69a StGB wird verwiesen in:

§ 267 StPO 
  siehe auch: § 267 StPO, Urteilsgründe
§ 463 StPO 
  siehe auch: § 463 StPO, Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 473 StPO 
  siehe auch: § 473 StPO, Kosten und Auslagen bei Rechtsmittel
     




Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)

 




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