§ 473 StPO
Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel;
Kosten der Wiedereinsetzung
(1) Die Kosten eines
zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen
den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel
erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch
dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger
Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h
erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes
1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder
durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen
Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des
Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt §
472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige
Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug
abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2)
Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel
zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444
Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen
Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der
Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines
Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter
das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und
hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen
des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das
Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die
entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse
aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit
zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen
Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine
Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des
Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre
Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung
der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
(§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen
Antrag
1. auf Wiederaufnahme des durch ein
rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
oder
2. auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen
unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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