§ 444 StPO
Verfahren(1)
Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine
juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren
Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. § 424 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2)
Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur
Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende
Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. Für ihre
Verfahrensbeteiligung gelten im übrigen die §§ 426 bis 428, 429 Absatz 2 und 3 Nummer 1, § 430 Absatz 2 und 4, § 431 Absatz 1 bis 3, § 432 Absatz 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 434 Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(3) Für das selbständige Verfahren gelten die §§ 435, 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434
Absatz 2 oder 3 sinngemäß. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in
dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren
Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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