§ 443 StPO
Vermögensbeschlagnahme
(1) Das im
Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder
einzelne Vermögensgegenstände eines Beschuldigten,
gegen den wegen einer Straftat nach
1. den
§§ 81 bis 83 Abs. 1, § 89a, den
§§ 94 oder 96 Abs. 1, den §§ 97a
oder 100, den §§ 129 oder 129a, auch in Verbindung
mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
2. einer
in § 330 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug
genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, daß der
Beschuldigte verdächtig ist, vorsätzlich Leib oder
Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches genannten
Voraussetzungen oder nach § 330 Abs. 2, § 330a Abs.
1, 2 des Strafgesetzbuches,
3. den §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes, den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird, oder
nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen oder
4. einer
in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter
den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach den
§§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder
§ 30b des Betäubungsmittelgesetzes
die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden
ist, können mit Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme
umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten
später zufällt. Die Beschlagnahme ist
spätestens nach Beendigung der Hauptverhandlung des ersten
Rechtszuges aufzuheben.
(2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. Bei Gefahr im
Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig
anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer
Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt
wird.
(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten
entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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