§ 52 WaffG
Strafvorschriften
(1) Mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder
1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten
Gegenstand erwirbt, besitzt,
überlässt, führt, verbringt, mitnimmt,
herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit
Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach
a) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe
oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1
einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische
Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt
1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe
oder Munition herstellt, bearbeitet, instand
setzt oder damit Handel treibt,
d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder §
32 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition
in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt
oder mitnimmt,
3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine
Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe
im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder
anderen überlässt oder
4. entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines
dort genannten Gegenstandes anleitet oder
auffordert.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2
bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr.
1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7, einen
dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt,
führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand
setzt oder damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
1 Satz 1
a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt
oder
b) Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder
b mit Strafe bedroht ist,
3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt,
bearbeitet oder instand setzt,
4. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 eine dort genannte Schusswaffe
oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,
5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine
Schusswaffe führt,
6. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine
Schusswaffe oder Munition überlässt,
7. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine
erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige
Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe
führt oder
10 entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz
über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.
(4) Handelt der Täter in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr.
3 oder des Absatzes 3 fahrlässig, so ist die Strafe bei den
bezeichneten Taten nach Absatz 1
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach
Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
(5) In besonders schweren Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten
verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes
handelt.
(6) In minder schweren Fällen des
Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe.
Waffengesetz,
Stand 8.9.2015