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§ 83 StGB Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (1) Wer
ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund
vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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Vorbereitung eines
hochverräterischen Unternehmens Überblick zur Darstellung § 83 StGB |
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