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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 83a StGB Tätige Reue (1) In den
Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§
49 Abs. 2)
oder von einer
Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
Täter freiwillig die weitere
Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr,
daß andere das Unternehmen weiter
ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder
wenn er freiwillig die Vollendung der Tat
verhindert.
(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert. (3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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