§ 406h StPO
Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
(1) Nach
§ 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können
sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne
Erklärung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand
bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Sie sind zur
Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn sie als
Zeugen vernommen werden sollen. Ist zweifelhaft, ob eine Person
nebenklagebefugt ist, entscheidet über das Anwesenheitsrecht
das Gericht nach Anhörung der Person und der
Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten ist zur Anwesenheit in der
Hauptverhandlung berechtigt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Er ist
vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem
Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde. Die
Sätze 1 und 2 gelten bei richterlichen Vernehmungen und der
Einnahme richterlichen Augenscheins entsprechend, es sei denn, dass die
Anwesenheit oder die Benachrichtigung des Rechtsanwalts den
Untersuchungszweck gefährden könnte. Nach richterlichen Vernehmungen
ist dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder
Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur
Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. §
241a gilt entsprechend.
(3) § 397a gilt entsprechend für
1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und
2. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach § 162
zuständige Gericht.
(4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als
Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des
§ 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand
bestellt werden, wenn
1. dies aus besonderen Gründen geboten ist,
2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und
3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung
hierüber aber nicht zu erwarten ist.
Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 entsprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom
Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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