§ 406g StPO
Psychosoziale Prozessbegleitung
(1)
Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen
Prozessbegleiters bedienen. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es
gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der
Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.
(2) Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie
die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des
psychosozialen Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz
über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) in der jeweils geltenden
Fassung.
(3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten
Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer
Prozessbegleiter beizuordnen. Unter den in § 397a Absatz 1
Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf
seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden,
wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies
erfordert. Die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei.
Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 1 entsprechend.
Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige
Gericht.
(4) Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die
Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn
dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die
Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die
Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung
sind aktenkundig zu machen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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