§ 406f StPO
Verletztenbeistand
(1)
Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts
bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Einem zur
Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die
Anwesenheit gestattet.
(2) Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur
Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu
gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck
gefährden könnte. Die Entscheidung trifft die die
Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die
Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017