§ 406i StPO
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im
Strafverfahren
(1) Verletzte sind möglichst frühzeitig,
regelmäßig schriftlich und soweit möglich
in einer für sie verständlichen Sprache über
ihre aus den §§ 406d bis 406h folgenden Befugnisse im
Strafverfahren zu unterrichten und insbesondere auch auf Folgendes
hinzuweisen:
1. sie können nach Maßgabe des § 158 eine
Straftat zur Anzeige bringen oder einen Strafantrag stellen;
2. sie können sich unter den Voraussetzungen der
§§ 395 und 396 oder des § 80 Absatz 3 des
Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öffentlichen Klage mit
der Nebenklage anschließen und dabei
a) nach § 397a beantragen, dass ihnen ein anwaltlicher
Beistand bestellt oder für dessen Hinzuziehung
Prozesskostenhilfe bewilligt wird,
b) nach Maßgabe des § 397 Absatz 3 und der
§§ 185 und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes einen
Anspruch auf Dolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren
geltend machen;
3. sie können einen aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruch nach Maßgabe der
§§ 403 bis 406c und des § 81 des
Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend machen;
4. sie können, soweit sie als Zeugen von der
Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden, einen Anspruch
auf Entschädigung nach Maßgabe des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes geltend
machen;
5. sie können nach Maßgabe des § 155a eine
Wiedergutmachung im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs
erreichen.
(2) Liegen Anhaltspunkte für eine besondere
Schutzbedürftigkeit des Verletzten vor, soll der Verletzte im
weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf die Vorschriften
hingewiesen werden, die seinem Schutze dienen, insbesondere auf
§ 68a Absatz 1, die §§ 247 und 247a sowie
die §§ 171b und 172 Nummer 1a des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Minderjährige Verletzte und ihre Vertreter sollten
darüber hinaus im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf
die Vorschriften hingewiesen werden, die ihrem Schutze dienen,
insbesondere auf die §§ 58a und 255a Absatz 2, wenn
die Anwendung dieser Vorschriften in Betracht kommt, sowie auf
§ 241a.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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