§ 406d StPO
Auskunft über den Stand des Verfahrens
(1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:
1. die Einstellung des Verfahrens,
2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
3. der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.
Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, so werden
ihm auf Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm
verständlichen Sprache mitgeteilt.
(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob
1. dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem
Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren;
2. freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten
oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig
Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er ein
berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes
schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der
Mitteilung vorliegt; in den in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5
genannten Fällen sowie in den Fällen des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Nebenklage zugelassen wurde,
bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht;
3. der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden
Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum
Schutz des Verletzten deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind;
4. dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt
wird, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder
ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges
Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.
Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle, welche die Entscheidung
gegenüber dem Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat; in
den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 erfolgt die Mitteilung durch die
zuständige Staatsanwaltschaft.
(3) Der Verletzte ist über die Informationsrechte aus Absatz 2
Satz 1 nach der Urteilsverkündung oder Einstellung des Verfahrens
zu belehren. Über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem bei Anzeigeerstattung zu
belehren, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den
Beschuldigten zu erwarten ist.
(4) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer
Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der
Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein
solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten,
so gilt § 145a entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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