§ 406j StPO
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse
außerhalb des Strafverfahrens
Verletzte sind möglichst frühzeitig,
regelmäßig schriftlich und soweit möglich
in einer für sie verständlichen Sprache über
folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des
Strafverfahrens haben:
1. sie können einen aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach
Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des
§ 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend
gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei
beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen
Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird;
2. sie können nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes
den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen;
3. sie können nach Maßgabe des
Opferentschädigungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend
machen;
4. sie können nach Maßgabe von
Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder
gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen;
5. sie können Unterstützung und Hilfe durch
Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa
a) in Form einer Beratung,
b) durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer
Schutzeinrichtung oder
c) durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer
oder psychologischer Hilfe oder weiteren verfügbaren
Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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