§ 406k StPO
Weitere Informationen
(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j
sollen jeweils Angaben dazu enthalten,
1. an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die
beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und
2. wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.
(2) Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall
offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung
unterbleiben. Gegenüber Verletzten, die keine
zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine
schriftliche Hinweispflicht.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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