§ 406a StPO
Rechtsmittel
(1) Gegen
den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer
Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige
Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der
Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug
abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen
steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.
(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der
Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des
Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In
diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in
nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das
zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des
Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche
Anhörung der Beteiligten statt.
(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist
aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen
der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag
gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird.
Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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