§ 406 StPO
Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer
Entscheidung
(1) Das
Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte
wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder
gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung
angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat
begründet ist. Die Entscheidung kann
sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken;
§ 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht
sieht von einer Entscheidung ab, wenn der
Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint.
Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur
absehen, wenn sich der Antrag auch unter
Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur
Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere
dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht
geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine
Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs
in Betracht kommt, das Verfahren erheblich
verzögern würde. Soweit der Antragsteller den
Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes
(§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht,
ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3
zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom
Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz
oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu
verurteilen.
(3) Die Entscheidung über den
Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen
Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung
für vorläufig vollstreckbar;
die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714
und 716 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er
anderweit geltend gemacht werden. Ist
über den Grund des Anspruchs rechtskräftig
entschieden, so findet die Verhandlung
über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen
Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine
Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) Erwägt das Gericht, von einer
Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten
so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht
nach Anhörung des Antragstellers die
Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag
für nicht gegeben erachtet, sieht es
durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017