§ 405 StPO
Vergleich
(1) Auf
Antrag des Verletzten oder seines Erben und des Angeklagten
nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat
erwachsenen
Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll auf
übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten
einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die
Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der
bürgerlichen Rechtspflege
zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten
Rechtszuges seinen Sitz hat.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017