§ 404 StPO
Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe
(1) Der
Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich
oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der
Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der
Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den
Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die
Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der
Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
(2) Die Antragstellung hat dieselben
Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen
Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.
(3) Ist der Antrag vor Beginn der
Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit
der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein
gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des
Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
(4) Der Antrag kann bis zur
Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.
(5) Dem Antragsteller und dem
Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach
denselben Vorschriften wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist.
§ 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der
Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen
Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der
sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll
dieser beigeordnet werden. Zuständig für die
Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die
Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017