§ 406b StPO
Vollstreckung
Die
Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die
Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Für das
Verfahren nach den §§ 323, 731, 767, 768, 887 bis 890
der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der
bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk
das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Einwendungen,
die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur
insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie
beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten
Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach
Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden
sind.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017