§ 472b StPO
Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung
(1) Wird die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die
Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen
Zustandes angeordnet, so können dem Nebenbeteiligten die durch
seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. Die
dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können,
soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im
selbständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten
auferlegt werden.
(2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder
eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des
Verfahrens entsprechend den §§ 465, 466 zu tragen.
(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine
juristische Person oder eine Personenvereinigung abgesehen, so
können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen
Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt
werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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