§ 472a StPO
Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren
(1) Soweit
dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs
stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen
besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.
(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung
über den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten
nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurück, so
entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem
Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die
insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen
trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der
Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die
Beteiligten damit zu belasten.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017