§ 472 StPO
Notwendige Auslagen des Nebenklägers
(1) Die dem Nebenkläger
erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen,
wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger
betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen
Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur
bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der
Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die
Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der
notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit
es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer
Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt,
ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz
oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus
besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das
Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger
Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1
entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum
Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner
Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die
notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die
Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung
übernommen hat.
(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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