www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 212 StGB
Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 § 212 Abs. 1 StGB
    Bedingter Tötungsvorsatz
       Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit
       Gezielter Schusswaffengebrauch
       Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führende Verletzungshandlungen
       Äußerst gefährliche Gewalthandlungen
       Würdigung aller Tatumstände
          Brandanschläge
          Spontantaten und affektive Erregung
          Alkoholisierung und Tötungsvorsatz
       Sonstige Beweisanzeichen
          Indizwert von Flucht
          Äußerungen
          Gesamtbild der Handlungen
          Knebelung
          Nachtatverhalten
          Motivation
          Tötung des eigenen Kindes
       Übergang vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz
    Totschlag durch Unterlassen
    Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
    Einzelfälle
       "Schüttelfälle"
       Kindstötungen und verminderte Schuldfähigkeit
       Kindstötung durch Unterlassen
       Altfälle
    Direkter Tötungsvorsatz
    Aberratio ictus - Fehlgehen des Angriffs
    Mittäterschaft
    Beihilfe
    Versuch
       Unbeendeter Versuch
         Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch eines Tötungsdelikts
          Wechsel vom Tötungs- zum Verletzungsvorsatz
       Beendeter Versuch
    Vollendung
 § 212 Abs. 2 StGB
    Besonders schwerer Fall des Totschlags
       Nähe zu Mordmerkmalen
       Verminderte Schuldfähigkeit
       Einzelfälle
Konkurrenzen
    Totschlag und Mord
    Totschlag und vorsätzliche Körperverletzung
    Versuchter Totschlag und vorsätzliche Körperverletzung
    Totschlag und Unterschlagung
    Natürliche Handlungseinheit
       Übergang vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz
    Totschlag und bewaffnetes Handeltreiben nach § 30a BtMG
    Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge
    Verklammerung
    Totschlag und Beteiligung an einer Schlägerei
    Totschlag durch Unterlassen von Hilfeleistung ggü. dem zuvor mit Tötungsvorsatz ausgeführten
      aktiven Delikt
    Totschlag und schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen
    Versuchter Totschlag und Aussetzung
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Besondere Schwere der Schuld
       Vertypte Milderungsgründe
       Strafmildernde Erwägungen
       Strafschärfende Erwägungen
          Nähe zu Mordmerkmalen
          Vorgehensweise und Tatfolgen bei versuchtem Totschlag
          Kriminelle Energie
          Zumessungsgründe im Zusammenhang mit § 21 StGB
          Tatbegehung aus nichtigem Anlass
          Zurücktretende Delikte
          Tötungsabsicht
          Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
       Nicht zulässige Erwägungen
          Deliktsschwere
          Vorgehensweise
          Vorsatz
             Vernichtungswille
          Unterlassen
          Erhöhte kriminelle Energie
          Missverhältnis von Anlass und Tat
          Moralisierende Erwägungen
          Beseitigung des Leichnams
          Abwesenheit von unrechtsausschließenden Umständen
          Zulässiges Verteidigungsverhalten
          Lebensalter des Tatopfers
          Tatmotiv
          Rücktrittprivileg
          Verlust eines Angehörigen
          Erheblicher Kraftaufwand
          Auswirkungen der Tat
Urteil
    Urteilsgründe
       Formulierungen
       Beihilfe zum Totschlag durch Übergabe einer Schusswaffe
       Tötungsvorsatz
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Mobilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
       Durchsuchung bei anderen Personen
       Kontrollstellen
    Haftsachen
       Haftgrund
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
       Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
    Zuständigkeit
       Gericht
          Landgericht
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
          Oberlandesgericht
          Ermittlungsrichter site sponsoring
       Staatsanwaltschaft
    Hauptverhandlung
       Hinweispflicht
       Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung
    Gesetze
       Verweisungen





§ 212 Abs. 1 StGB




Bedingter Tötungsvorsatz

5
Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2011 – 4 StR 502/10 - NStZ 2011, 699 Rn. 34 f. mwN.; BGH, Urt. v. 23.2.2012 - 4 StR 608/11 - NStZ 2012, 443, 444; BGH, Urt. v. 17.7.2013 - 2 StR 176/13; BGH, Beschl. v. 9.10.2013 - 4 StR 364/13; BGH, Urt. v. 14.8.2014 - 4 StR 163/14; BGH, Urt. v. 26.11.2014 - 2 StR 54/14; BGH, Urt. v. 9.6.2015 - 1 StR 606/14; BGH, Beschl. v. 9.6.2015 - 2 StR 504/14; BGH, Beschl. v. 7.9.2015 - 2 StR 194/15; BGH, Urt. v. 16.9.2015 - 2 StR 483/14; BGH, Beschl. v. 27.10.2015 - 2 StR 312/15; BGH, Urt. v. 3.12.2015 - 1 StR 457/15; BGH, Urt. v. 17.2.2016 - 213/15 Rn. 14; BGH, Urt. v. 7.7.2016 - 4 StR 558/15 Rn. 14; BGH, Urt. v. 11.10.2016 - 1 StR 248/16 Rn. 13; BGH, Urt. v. 8.12.2016 - 1 StR 344/16 Rn. 18; BGH, Beschl. v. 18.5.2017 - 2 StR 83/17 Rn. 9).

Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator sowohl für das  Wissens-, als auch für das Willenselement (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1999 – 1 StR 26/99 - NJW 1999, 2533, 2534; BGH, Urt. v. 23.2.2012  – 4 StR 608/11 - NStZ 2012, 443, 444; BGH, Urt. v. 16.5.2013  – 3 StR 45/13 - NStZ-RR 2013, 242, 243; BGH, Urt. v. 17.7.2013 - 2 StR 176/13; BGH, Beschl. v. 9.10.2013 - 4 StR 364/13; BGH, Beschl. v. 9.6.2015 - 2 StR 504/14; BGH, Beschl. v. 7.9.2015 - 2 StR 194/15; BGH, Beschl. v. 26.4.2016 - 2 StR 484/14 Rn. 13; BGH, Urt. v. 17.2.2016 - 213/15 Rn. 14; BGH, Urt. v. 8.12.2016 - 1 StR 344/16 Rn. 18; 
BGH, Beschl. v. 18.5.2017 - 2 StR 83/17 Rn. 9; NK-StGB/Neumann 3. Aufl., § 212 Rn. 12 f.; Mößner, Die Überprüfung des bedingten Tötungsvorsatzes in der Revision S. 6 ff., jew. mwN).

Bei der Würdigung des Willenselements ist neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die Betrachtung einzubeziehen (BGH, Urt. v. 23.2.2012 - 4 StR 608/11; BGH, Urt. v. 11.10.2000 – 3 StR 321/00 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51; BGH, Beschl. v. 1.6.2007 – 2 StR 133/07 - NStZ-RR 2007, 267, 268; BGH, Urt. v. 27.8.2009 – 3 StR 246/09 - NStZ-RR 2009, 372 jew. mwN; BGH, Urt. v. 14.8.2014 - 4 StR 163/14; BGH, Urt. v. 9.6.2015 - 1 StR 606/14; BGH, Beschl. v. 9.6.2015 - 2 StR 504/14; BGH, Beschl. v. 7.9.2015 - 2 StR 194/15; BGH, Urt. v. 16.9.2015 - 2 StR 483/14; BGH, Beschl. v. 27.10.2015 - 2 StR 312/15; BGH, Urt. v. 3.12.2015 - 1 StR 457/15; BGH, Beschl. v. 26.4.2016 - 2 StR 484/14 Rn. 13;
BGH, Beschl. v. 18.5.2017 - 2 StR 83/17 Rn. 9).

Bedingter Tötungsvorsatz setzt zunächst voraus, dass der Täter es als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, sein Tun werde zum Tode eines anderen führen. Diese Folge muss er darüber hinaus zumindest in der Weise billigend in Kauf nehmen, dass er sich zum Erreichen des mit seinem Handeln verbundenen Endziels mit dem Tod des anderen abfindet, ihn hinnimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. BGH, Urt. v. 26.7.2007 - 3 StR 221/07 - NStZ 2007, 700; BGH, Urt. v. 28.1.2010 - 3 StR 533/09; BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 502/10 - StV 2011, 412; BGH, Urt. v. 7.7.2016 - 4 StR 558/15 Rn. 14; s. auch § 15 StGB, Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln --> Rdn. 95 m.w. N.).

Auch der Täter handelt bedingt vorsätzlich, dem bei seiner Tat der Erfolgseintritt gleichgültig ist. Denn auch ein solcher Täter handelt vorsätzlich, weil er mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. BGHSt 40, 304, 306 f. m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 2 StR 289/02; vgl. auch BGH, Urt. v. 16.4.2008 – 2 StR 95/08, Rn. 9; BGH, Urt. v. 17.12.2009 - 4 StR 424/09; BGH, Urt. v. 23.2.2012 - 4 StR 608/11). Die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber einem als möglich erkannten tödlichen Erfolg reicht für das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes aus (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.2016 - 4 StR 188/16 Rn. 4; BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 72/15 - NStZ 2016, 211, 215; BGH, Urt. v. 11.10.2000 - 3 StR 321/00 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51; BGH, Urt. v. 2.11.1994 - 2 StR 449/94 - BGHSt 40, 304, 306; BGH, Urt. v. 7.7.2016 - 4 StR 558/15 Rn. 18). Der Umstand, dass dem Angeklagten der Tod der Tatopfer möglicherweise unerwünscht ist, steht der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14 u. 42 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 14.7.1994 - 4 StR 335/94 - insoweit in NStZ 1994, 584; BGH, Urt. v. 22.2.2000 - 5 StR 573/99 - NStZ-RR 2000, 165; 
BGH, Urt. v. 11.10.2000 - 3 StR 321/00; BGH, Urt. v. 7.7.2016 - 4 StR 558/15 Rn. 18).

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Täter die Gefahr des Eintritts eines tödlichen Erfolgs ausnahmsweise nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, ist der Tatrichter verpflichtet, sich hiermit auseinander zu setzen (BGH, Urt. v. 16.9.2015 – 2 StR 483/14 - NStZ 2016, 25, 26; BGH, Beschl. v. 26.4.2016 - 2 StR 484/14 Rn. 13; BGH, Urt. v. 17.2.2016 - 213/15 Rn. 15). Bezugspunkt der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes ist dabei die konkrete Tathandlung, die nach dem Vorstellungsbild des Täters den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges herbeiführen soll (BGH, Beschl. v. 26.4.2016 - 2 StR 484/14 Rn. 13).
     




[ Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit ]

5.1
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist das Willenselement des bedingten Vorsatzes gegeben, wenn der Täter den von ihm als möglich erkannten Eintritt des Todes billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen damit abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn er mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH, Urt. v. 22.2.2000 - 5 StR 573/99 -  NStZ-RR 2000, 165, 166; BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 502/10 - StV 2011, 412; BGH, Urt. v. 7.7.2011 - 5 StR 561/10; BGH, Urt. v. 16.8.2012 - 3 StR 237/12).

Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotzt erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27, 35, 51; BGH, Urt. v. 18.10.2007 - 3 StR 226/07 - StV 2008, 353; vgl. auch BGH, Urt. v. 16.10.2008 - 4 StR 369/08 - NStZ 2009, 210; BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 502/10 - StV 2011, 412). Allein aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt oder die Gefährlichkeit des Verhaltens kann aber nicht ohne Berücksichtigung etwaiger sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebender Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das Willenselement des Vorsatzes gegeben ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 142/08 - NStZ 2009, 91 mwN; BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 502/10; BGH, Urt. v. 21.12.2011 - 1 StR 400/11). Die Grenzziehung kann im Einzelfall durchaus schwierig sein; um so mehr bedarf sie in solchen Fällen der Erörterung (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 5, 8, 11, 14 [Elektroschutzanlage], 30, 35, 37, 38, 39, BGH, Beschl. v. 8.5.2001 - 1 StR 137/01 - NStZ 2001, 475).

Bei der Annahme bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, Urt. v. 18.10.2006 - 2 StR 340/06 - NStZ 2007, 150, 151; 
BGH, Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 142/08 - NStZ 2009, 91 jeweils mwN; BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 502/10 - StV 2011, 412; BGH, Urt. v. 16.8.2012 - 3 StR 237/12). Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement, also zur billigenden Inkaufnahme des Erfolges, muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (vgl. u. a. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 24 und 27; BGH, Urt. v. 22.11.2001 - 1 StR 369/01; BGH, Beschl. v. 1.6.2007 - 2 StR 133/07). Mögen diese Indizien gegen einen bedingten Tötungsvorsatz auch nicht zwingend sein, so müssen sie jedoch in die Gesamtwürdigung eingestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2001 - 1 StR 137/01 - NStZ 2001, 475; BGH, Beschl. v. 1.6.2007 - 2 StR 133/07). Wenn ein Täter durch Alkohol oder andere Rauschmittel in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, bedarf es besonderer Begründung, wenn der Tatrichter das Wissenselement des bedingten Vorsatzes aus der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung herleiten will. Wird die erhebliche Alkoholisierung nur bei der Schuldfähigkeitsprüfung thematisiert, fehlt hingegen die Erörterung im Zusammenhang mit dem Vorsatz, kann dies einen zur Urteilsaufhebung führenden Rechtsfehler darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2004 - 4 StR 464/03).

Wird die für die Annahme des Tötungsvorsatzes notwendige Kenntnis des Angeklagten von der Lebensgefährlichkeit seines Angriffs damit begründet hat, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB zur Tatzeit unbeeinträchtigt war, wird insoweit ein fehlerhafter Maßstab angelegt. Die Fähigkeit zu erkennen, dass ein Mensch nicht getötet oder verletzt werden darf, ist etwas anderes, weiter verbreitet und von situativen Umständen in geringerem Maße beeinträchtigt als die Fähigkeit zu erkennen, dass eine bestimmte Handlung für das Opfer lebensgefährlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2011 - 3 StR 312/11; BGH, Beschl. v. 15.11.2011 - 3 StR 348/11; BGH, Beschl. v. 6.12.2011 - 3 StR 398/11).

Allein aus der Kenntnis des Täters von der Lebensgefährlichkeit einer Handlung kann nicht ohne Weiteres auf die billigende Inkaufnahme des Todes geschlossen werden kann. Vielmehr ist in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit eine umfassende Würdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich. Als für die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zu bewußter Fahrlässigkeit maßgebliche Umstände sind namentlich das Ziel und der Beweggrund für die Tat, die Art der Ausführung, die von der Tat ausgehende Gefährlichkeit, den Kenntnisstand des Täters sowie seine psychische Verfassung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2002 - 3 StR 216/02 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 55; BGH, Beschl. v. 15.1.2003 - 1 StR 496/02
BGH, Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 142/08 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 62; BGH, Beschl. v. 5.4.2011 - 3 StR 66/11; Fischer, StGB 58. Aufl., § 212 Rn. 6, 7 ff.; vgl. auch zur Abgrenzung BGH NStZ 2001, 475; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 5, 8, 11, 14 [Elektroschutzanlage], 30, 35, 37, 38, 39, jeweils m.w.N.).

In der Regel ist ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38; BGH, Urt. v. 23.6.2009 - 1 StR 191/09 - NStZ 2009, 629). Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50). Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht stets geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603, 604; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4; 
BGH, Urt. v. 23.6.2009 - 1 StR 191/09 - NStZ 2009, 629).

Für den Tatrichter besteht bei nachvollziehbar begründetem dolus directus kein Anlaß, sich mit bewußter Fahrlässigkeit auseinanderzusetzen, auch wenn das Tatmotiv nicht aufgeklärt werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.2001 - 2 StR 492/00 - NStZ 2001, 491).

Die Annahme eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes kann auf der Grundlage der Beweiswürdigung des Tatgerichts - in dubio pro reo - zu verneinen sein (vgl. 
BGH, Urt. v. 23.6.2009 - 1 StR 191/09 - NStZ 2009, 629).       




[ Gezielter Schusswaffengebrauch ]

5.3
In der Rechtsprechung ist der Erfahrungssatz anerkannt, dass jede Form des Schießens in Richtung auf einen Menschen mit einer scharfen Waffe wegen der außergewöhnlichen Lebensgefahr den Schluss auf den Tötungsvorsatz nahe legt (vgl. BGHSt 42, 65, 69; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45; BGH, Urt. v. 15.6.2000 - 4 StR 139/00: Schuss mit Pistole aus einem bis anderthalb Metern in den Oberbauch und Schüsse auf den vor dem Angriff Fliehenden; BGH, Beschl. v. 10.10.2000 - 4 StR 372/00: Schuss mit Pistole aus kurzer Entfernung auf den Oberkörper; BGH, Beschl. v. 16.11.2000 - 4 StR 438/00 betr. Armbrust; BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 StR 453/07; BGH, Urt. v. 8.1.2009 - 5 StR 548/08 - StraFo 2009, 162). Ist dies rechtsfehlerfrei dargelegt und festgestellt, kann das Tatgericht von weitergehenden Ausführungen zum Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes entbunden sein (vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57; BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 2 StR 289/02 Vorsatz im Zshg. mit Zielrichtung; BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 StR 453/07: bis zum vollständigen Verbrauch der Munition ausgeführter Pistolenangriff auf einen rechtmäßig eingreifenden Polizeibeamten).

Zu Schüssen von DDR-Grenzsoldaten vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.10.2003 - 5 StR 305/03




[ Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führende Verletzungshandlungen ]

5.5
Wird das Opfer in einer Weise verletzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - etwa einem Stich in das Herz vergleichbar - zum Tode führt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35 und 51; BGH, Urt. v. 11.7.2008 - 5 StR 74/08 - StRR 2008, 462), so liegt (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne dass es dafür besonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteilsgründen bedarf (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57; BGH NStZ 2007, 150; BGH, Urt. v. 18.10.2006 - 2 StR 340/06 - NStZ 2007, 150; BGH, Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 142/08 - NStZ 2009, 91). Dass eine Handlung generell geeignet ist, tödliche Verletzungen herbeizuführen, macht hingegen eine sorgfältige Prüfung des bedingten Vorsatzes nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 142/08 - NStZ 2009, 91).   




[ Äußerst gefährliche Gewalthandlungen ]

5.6
Hat der Täter eine offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen, liegt es – vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Umstände des Einzelfalls – nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen oder fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 7.7.1992 – 5 StR 300/92 - NStZ 1992, 587, 588; BGH, Urt. v. 1.12.2011 – 5 StR 360/11 - NStZ 2012, 207, 208 mwN; BGH, Urt. v. 22.3.2012 – 4 StR 558/11 - BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26; BGH, Urt. v. 11.6.2013 - 1 StR 86/13; BGH, Urt. v. 7.7.2016 - 4 StR 558/15 Rn. 14; BGH, Urt. v. 27.9.2016 - 5 StR 84/16 Rn. 8; BGH, Urt. v. 22.11.2016 - 1 StR 194/16 Rn. 11; BGH, Urt. v. 8.12.2016 - 1 StR 344/16 Rn. 18).

In der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit der Gewalthandlungen darf das Tatgericht ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen sehen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51; BGH, Urt. v. 11.1.2001 - 5 StR 281/00; BGH, Urt. v. 19.3.2002 - 1 StR 566/01).

Äußerst gefährliche Gewalthandlungen legen trotz der hohen Hemmschwelle hinsichtlich der Tötung eines Menschen die Annahme von zumindest bedingtem Tötungsvorsatz nahe (st. Rspr., BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 3, 33, 38 jeweils m.w.N.; BGH, Urt. v. 15.6.2000 - 4 StR 172/00 - NStZ-RR 2000, 327: lebensgefährliche Messerstiche
BGH, Urt. v. 11.10.2000 - 3 StR 321/00: gezielte, beidhändige und kraftvolle Schlagen mit dem schweren Baseballschläger auf den für schwerste und tödliche Verletzungen sehr anfälligen Kopf; BGH, Urt. v. 8.3.2001 - 4 StR 477/00 - StV 2001, 572: Mitschleifen eines Menschen an einem beschleunigenden Kraftfahrzeug; BGH, Urt. v. 19.7.2001 - 4 StR 144/01: gezieltes und heftiges Schlagen mit einem beidhändig geführten Rechen auf den Kopf; BGH, Urt. v. 11.12.2001 - 1 StR 408/01 - NStZ 2002, 541: "gezielter Messerstich in die Herzregion"; BGH, Urt. v. 11.12.2001 - 5 StR 419/01 betr. "Ableinen bissiger Kampfhunde"; BGH, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 StR 30/02: betr. gezielter Einsatz eines PKW gegen eine Personengruppe; BGH, Beschl. v. 12.11.2002 - 3 StR 244/02: "gemeinschaftliches Treten an den Kopf des regungslos am Boden liegenden Opfers"; BGH, Urt. v. 12.8.2009 - 2 StR 226/09: "ständiges Einschlagen und Eintreten auf den Kopf des wehrlosen, später nahezu bewusstlosen Opfers"; BGH, Urt. v. 22.10.2002 - 5 StR 275/02 "massives, länger anhaltendes Drosseln, durch beim Opfer Bewußtlosigkeit eintrat und akute Lebensgefahr bestand und nach deren Beendigung der Angeklagte ihn für tot hielt"; BGH, Beschl. v. 21.7.2010 - 5 StR 246/10: "Verschließen der Atemwege durch Drücken des Kopfes in eine Decke; BGH, Beschl. v. 10.12.2002 - 4 StR 370/02: "Tritte mit größter Wucht in die Bauchregion"; BGH, Beschl. v. 11.9.2003 - 4 StR 305/03: "wuchtig geführte Schnitte in den Halsbereich mit einer Glasscherbe"BGH, Urt. v. 19.3.2002 - 1 StR 566/01: "zweimaliges Einstechen auf den Oberkörper mit einem Messer"; BGH, Urt. v. 16.12.2003 - 5 StR 458/03: "Drei bis fünf Minuten langes Strangulieren"BGH, Urt. v. 24.3.2005 - 3 StR 402/04 betr. tödliche Schläge mit einem Baseballschläger; BGH, Urt. v. 12.6.2001 - 5 StR 432/00 - NStZ 2002, 253: betr. Schläge mit einer Eisenstange gegen den Kopf des Opfers; BGH, Urt. v. 30.3.2004 - 5 StR 410/03: "Zerschlagen einer Bierflasche auf dem Kopf des Opfers"; BGH, Urt. v. 31.3.2004 - 2 StR 2/04 "Schußabgabe in den beengten vorderen Innenraum eines Fahrzeuges, in welchem sich ein Mensch in hektischer Bewegung befindet"; BGH, Beschl. v. 17.6.2004 - 1 StR 62/04 "Schläge durch zwei Beteiligte mit Metallrohr und Holzknüppel auf Hinterkopf und Nacken"; BGH, Urt. v. 11.11.2004 - 4 StR 349/04 - NStZ 2005, 331; BGH, Urt. v. 2.2.2005 - 5 StR 393/04: "Tritte mit schwerem Schuhwerk gegen den Kopf; Schlag mit einer Bierflasche"; BGH, Urt. v. 9.8.2005 - 5 StR 352/04 - NStZ 2006, 98: "Eindringen des Messers in die Halswirbelsäule bis in das Rückenmark"; BGH, Urt. v. 25.10.2005 - 4 StR 185/05: "Schnitt in den Hals"; BGH, Urt. v. 13.12.2005 - 1 StR 410/05 - NStZ 2006, 444; BGH, Beschl. v. 28.7.2005 - 4 StR 109/05: offensichtlich lebensgefährliche Handlung "PKW rammt Kraftrad"; BGH, Urt. v. 26.1.2005 - 5 StR 290/04 - NStZ 2005, 384: "Schläge und Tritte gegen hilflos am Boden liegendes Opfer durch mehrere"; BGH, Urt. v. 14.12.2004 - 4 StR 465/04: "Stiche in den Oberkörper, in den Kopf und die Nackenseite, mithin in unmittelbare Nähe der Halsschlagader"; BGH, Urt. v. 16.4.2008 - 2 StR 95/08 "Stich in den oberen Rückenbereich"; BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 2 StR 46/08: "mit voller Wucht aus nächster Nähe in den Schulter-Hals-Kopf-Bereich gesetzter Messerstich"; BGH, Urt. v. 27.8.2009 - 3 StR 246/09: "Zielgerichteter Stich in Kopfrichtung, wobei das Messer das Kinn traf. Ein Eindringen des Messers in den Hals wurde dadurch verhindert, dass das Messer auf den Kieferknochen traf"; BGH, Urt. v. 10.10.2002 - 4 StR 185/02: Einsatz eines „Totschlägers„, eines Teleskopschlagstockes sowie eines Kuhfusses als Tatwerkzeug; BGH, Urt. v. 25.5.2007 - 1 StR 126/07 - NStZ 2007, 639; BGH, Urt. v. 18.1.2007 - 4 StR 489/06 - NStZ 2007, 331: mit erheblicher Wucht geführter Stich in die Brustgegend; BGH, Beschl. v. 10.7.2007 - 3 StR 233/07; Aufprallen des Kopfes auf die Wand infolge eines wuchtigen SchlagesBGH, Urt. v. 13.12.2005 - 1 StR 410/05 - NStZ 2006, 444; BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 1 StR 236/00 - NStZ 2001, 86: Beibringen von 18 SchlaftablettenBGH, Urt. v. 23.6.2009 - 1 StR 191/09 - NStZ 2009, 629: wuchtiger Stich mit einer Glasscherbe in den Hals des Tatopfers; BGH, Urt. v. 25.11.2010 - 3 StR 364/10 - NStZ 2011, 338: Messerstich in den Brustkorb des Tatopfers und vorangehende Drohung "ich steche dich ab, du bist tot"; BGH, Urt. v. 15.12.2010 - 2 StR 531/10 - NStZ 2011, 210: Die scharfe Klinge der Machete drang in die Kopfhaut ein, verursachte eine 9 cm lange Fleischwunde, schälte ein Stück des knöchernen Schädeldachs ab und trennte einen Teil der Kopfschwarte vom Schädel (so genannte Skalpierungs-Verletzung); BGH, Urt. v. 20.9.2011 - 1 StR 120/11: wuchtiger und gezielter Stich mit einem Messer in den „Brustbereich“, Stelle im vorderen Bereich des Oberkörpers; BGH, Beschl. v. 27.10.2011 - 3 StR 351/11: Tötung infolge mehrminütigem Würgen durch erheblich alkoholisierten Angeklagten; BGH, Urt. v. 23.2.2012 - 4 StR 608/11: wuchtiger Tritt; BGH, Urt. v. 16.8.2012 - 3 StR 237/12: gezielter Messerstich in den Brustkorb des Tatopfers; BGH, Urt. v. 9.1.2013 - 5 StR 395/12: wuchtiger Tritt von oben nach unten auf Kopf des auf Gehwegplatten liegenden "außer Gefecht gesetzten" Opfers; BGH, Urt. v. 28.2.2013 - 4 StR 357/12: wuchtiger Messerstich in den Herzbereich; BGH, Urt. v. 17.7.2013 - 2 StR 176/13: Messerstich in den rechten Oberbauchbereich; BGH, Urt. v. 26.11.2014 - 2 StR 54/14: Schlagen des Kopfes des Geschädigten mehrfach auf einen harten Boden; BGH, Urt. v. 3.12.2015 - 4 StR 387/15: ein Stich in den Bauch, ein Stich in den rechten Oberarm und zwei Stiche in den Rücken; BGH, Urt. v. 19.4.2016 - 5 StR 498/15 Rn. 10: Gewalteinwirkung bei der Knebelung der 84-jährigen Geschädigten; BGH, Urt. v. 27.9.2016 - 5 StR 84/16 Rn. 8: Messerstiche in Hals und Oberbauch sowie 4 Schläge mit Baseballschläger, davon 2 gegen den Kopf; BGH, Urt. v. 22.11.2016 - 1 StR 194/16 Rn. 11: Messerstich von schräg unten auf Höhe der Brustwarze in den Thoraxbereich). Hat der Täter eine offensichtlich besonders gefährliche Gewalthandlung begangen, kann im Einzelfall allein daraus der Schluss auf ein Wissen um die vorhandene Lebensgefahr und deren Inkaufnahme gezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2012  – 5 StR 360/11 - NStZ 2012, 207, 208 mwN; BGH, Beschl. v. 9.10.2013 - 4 StR 364/13).

Die Annahme einer Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.2005 – 4 StR 109/05 - NStZ-RR 2005, 372; BGH, Urt. v. 18.10.2007 – 3 StR 226/07 - NStZ 2008, 93 f.; BGH, Urt. v. 22.3.2012 - 4 StR 558/11). Hierbei sind die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise –, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen (vgl. 
BGH, Urt. v. 27.8.2009 – 3 StR 246/09 - NStZ-RR 2009, 372; BGH, Urt. v. 27.1.2011 – 4 StR 502/10 - NStZ 2011, 699, 702; BGH, Urt. v. 22.3.2012 - 4 StR 558/11; siehe auch die Nachweise nachstehend Rdn. 5.7). In derartigen Fällen ist ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz möglich und regelmäßig ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges zu verneinen, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 16.9.2004 – 1 StR 233/04 - NStZ 2005, 92; BGH, Urt. v. 23.6.2009 – 1 StR 191/09 - NStZ 2009, 629, 630; BGH, Urt. v. 1.12.2011 - 5 StR 360/11; BGH, Urt. v. 28.4.1994 – 4 StR 81/94 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38; BGH, Urt. v. 1.12.2011 - 5 StR 360/11; BGH, Urt. v. 22.3.2012 - 4 StR 558/11).   




[ Würdigung aller Tatumstände ]

5.7
Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist selbst bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1 - 3, 5 - 14, 16, 23, 24, 30, 35; BGH, Urt. v. 2.2.2005 - 5 StR 393/04; BGH, Beschl. v. 18.5.2011 - 1 StR 179/11; vgl. auch BGH, Beschl. v. 15.8.2000 - 5 StR 275/00 betr. Mittäter; BGH, Urt. v. 9.1.2013 - 5 StR 395/12). In diese Prüfung sind vor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39; BGH, Urt. v. 15.6.2000 - 4 StR 139/00BGH, Beschl. v. 16.11.2000 - 4 StR 438/00BGH, Urt. v. 16.10.2008 - 4 StR 369/08 - NStZ 2009, 210 betr. Beilhieb auf den Kopf bei fehlgegangem Angriff - abberatio ictus sowie NachtatverhaltenBGH, Urt. v. 27.8.2009 - 3 StR 246/09BGH, Urt. v. 17.12.2009 - 4 StR 424/09; BGH, Urt. v. 25.11.2010 - 3 StR 364/10 - NStZ 2011, 338; BGH, Beschl. v. 18.5.2011 - 1 StR 179/11: Barfuss-Tritte; BGH, Urt. v. 16.8.2012 - 3 StR 237/12: Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten - nicht zu Aggressionen neigende Persönlichkeit; BGH, Urt. v. 28.2.2013 - 4 StR 357/12: Messerstich in den Herzbereich; Tathergang - spontane, unüberlegte Tat im Rahmen eines unübersichtlichen, dynamischen Geschehens; psychische Verfassung des Angeklagten - angeheizte Stimmung, nicht alkoholisiert, voll schuldfähig.

Das gilt namentlich für spontane, unüberlegte, in affektiver Erregung ausgeführte Handlungen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.5.2011 - 1 StR 179/11, BGH, Urt. v. 14.8.2014 - 4 StR 163/14; siehe hierzu auch nachstehend Rdn. 5.7.2). Wissens- oder Willenselement des Vorsatzes können im Einzelfall fehlen, etwa wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko einer Tötung etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung, alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit oder einer hirnorganischen Schädigung nicht bewusst ist (vgl. BGH NStZ 2012, 151; BGH, Urt. v. 17.7.2013 - 2 StR 176/13; BGH, Urt. v. 13.7.2016 - 1 StR 128/16 Rn. 23; BGH, Urt. v. 22.11.2016 - 1 StR 194/16 Rn. 11). Auch das Nachtatverhalten kann bei der Prüfung berücksichtigt werden, wobei etwa dann, wenn der Angeklagte Rettungsbemühungen entfaltet, zu beachten ist, dass ein solches Nachtatverhalten auch bloß Ausdruck einer spontanen Ernüchterung des Täters sein kann, der sich angesichts der sichtbaren Tatfolgen der Verantwortung für seine Tat entziehen will (vgl. 
BGH, Urt. v. 23.6.2009 - 1 StR 191/09 - NStZ 2009, 629: betr. Rettungsbemühungen des Angeklagten).

Bei der erforderlichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1988 – 1 StR 262/88 - BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH, Urt. v. 20.12.2011 – VI ZR 309/10 - WM 2012, 260, 262; BGH, Urt. v. 21.12.2011 – 1 StR 400/11; BGH, Beschl. v. 25.2.2016 - 2 StR 537/15) darf der Tatrichter den Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht so gering veranschlagen, dass auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beweisanzeichen verzichtet werden kann (BGH, Urt. v. 7.6.1994 – 4 StR 105/94 - StV 1994, 654; vgl. zusammenfassend BGH, Urt. v. 23.2.2012 – 4 StR 608/11 m.w.N.; BGH, Urt. v. 22.3.2012 - 4 StR 558/11; BGH, Urt. v. 13.7.2016 - 1 StR 128/16 Rn. 23; BGH, Urt. v. 22.11.2016 - 1 StR 194/16 Rn. 11).

Der Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatumstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die dieses Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50; BGH, NStZ-RR 2004, 204 f.; BGH StV 1992, 420; BGH, Urt. v. 20.6.2000 - 5 StR 25/00 - NStZ-RR 2000, 328: Zurücklassen des verletzten und bewusstlosen Opfers auf freiem Feld bei 6 Grad Außentemperatur
BGH, Beschl. v. 16.11.2000 - 4 StR 438/00: Schuss mit einer Armbrust aus dem Wohnzimmer in den Küchenbereich, in dem sich die Freundin des Angeklagten aufhält und tödlich verletzt wird; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 28 und 43: Zufahren mit einem Kraftfahrzeug auf eine Person, aber Täter vertraut darauf, der andere werde unter dem Eindruck des sich nähernden Fahrzeugs noch rechtzeitig die Fahrspur freigebenBGH, Urt. v. 8.3.2001 - 4 StR 477/00 - StV 2001, 572: Mitschleifen eines Menschen an einem beschleunigenden KraftfahrzeugBGH, Beschl. v. 8.5.2001 - 1 StR 137/01 - NStZ 2001, 475; BGH, Urt. v. 8.8.2001 - 2 StR 166/01: Angeklagter stellte sich mit einem Fuß auf den Bauch eines KleinkindesBGH, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 StR 30/02BGH, Urt. v. 18.10.2006 - 2 StR 340/06 - NStZ 2007, 150;  BGH, Beschl. v. 1.6.2007 - 2 StR 133/07; BGH, Beschl. v. 13.3.2007 - 4 StR 606/06; BGH, Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 142/08 - NStZ 2009, 91: sechs mit voller Kraft geführte Hiebe mit einer 75 cm langen und gut ein Kilo schweren Eisenstange auf den Rumpf des Opfers; BGH, Urt. v. 24.1.2002 - 3 StR 411/01: Schlag mit einem Baseballschläger auf den Kopf des Tatopfers; BGH, Urt. v. 16.10.2008 - 5 StR 348/08: in der Gesamtbetrachtung der tatprägenden Umstände noch vertretbare Vorsatzverneinung bei Stich in den Bauch;  BGH, Beschl. v. 7.11.2002 - 3 StR 216/02: fehlende Erörterung der erheblichen Alkoholisierung bei ansonsten fehlendem Tatmotiv für Tötung des ZechkumpanenBGH, Beschl. v. 12.11.2002 - 3 StR 244/02: fehlende Erörterung eines einsichtigen BeweggrundesBGH, Beschl. v. 10.12.2002 - 4 StR 370/02BGH, Beschl. v. 11.9.2003 - 4 StR 305/03: betr. voluntatives Element des Vorsatzes; BGH NStZ 2004, 51, 52; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7 u. 30; BGH, Beschl. v. 2.12.2003 - 4 StR 385/03; BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - 3 StR 195/05; BGH, Urt. v. 13.10.2005 - 4 StR 286/05: fehlendes voluntatives Element u. Annahme von Leichtfertigkeit bei der Todesfolge i.S.v. § 251 StGBBGH, Urt. v. 26.1.2005 - 5 StR 290/04 - NStZ 2005, 384: erhebliche Alkoholisierung; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48, 54, 55; BGH, Urt. v. 25.10.2005 - 4 StR 185/05: hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung; BGH, Beschl. v. 20.9.2005 - 3 StR 324/05 u. BGH, Beschl. v. 20.1.2004 - 4 StR 464/03: hochgradige Alkoholisierung (3,5 Promille) u. Nachtatverhalten u.a. Mund-zu-Mund-Beatmung; BGH, Urt. v. 16.9.2015 - 2 StR 483/14: hochgradige Alkoholisierung und Angeklagter wurde vom Tatopfer, als dieses auf das Gesicht des Angeklagten stürzte, schmerzhaft aus dem Schlaf gerissen und erschreckt; BGH, Beschl. v. 22.4.2009 - 5 StR 88/09 - NStZ 2009, 503: Messerstiche ins Gesicht und in den Halsbereich und erhebliche Alkoholisierung (2,6 Promille); vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 142/08 - NStZ 2009, 91; BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 428/09 - NStZ 2010, 276: gewalttätige, etwa 30 Minuten dauernde Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang; BGH, Urt. v. 25.11.2010 - 3 StR 364/10 - NStZ 2011, 338: Messerstich in den Brustkorb aus einem spontanen, intoxikationsbedingten Handlungsimpuls heraus; BGH, Urt. v. 21.12.2011 - 1 StR 400/11: u.a. Tritt gegen den Solarplexus in insg. nur 14 Sekunden dauernder Auseinandersetzung; BGH, Beschl. v. 28.2.2012 - 3 StR 17/12: Persönlichkeitsstörung und Alkoholintoxikation; BGH, Urt. v. 26.11.2014 - 2 StR 54/14: "spontane Handlung" des sich "in Rage" befindlichen Angeklagten innerhalb eines dynamischen Geschehens; BGH, Beschl. v. 27.10.2015 - 2 StR 312/15 Schuss mit scharfer Munition).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten darf nicht dahin missverstanden werden, dass durch sie die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als einem gewichtigen, auf einen Tötungsvorsatz hinweisenden Beweisanzeichen in der praktischen Rechtsanwendung in Frage gestellt werden soll und dieser Beweisgrund den Schluss auf einen Tötungsvorsatz in aller Regel nicht tragen kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51 m. w. N.; 
BGH, Urt. v. 27.8.2009 - 3 StR 246/09).

L E I T S A T Z  Zur "Hemmschwellentheorie" bei Tötungsdelikten (BGH, Urt. v. 22.3.2012 - 4 StR 558/11 - Ls.).

Im Verständnis des Bundesgerichtshofs erschöpft sich die „Hemmschwellentheorie“ in einem Hinweis auf § 261 StPO (BGH, Urt. v. 11.1.1984 – 2 StR 615/83 - StV 1984, 187, BGH, Beschl. v. 27.6.1986 – 2 StR 312/86 - StV 1986, 421, BGH, Urt. v. 22.11.2001 – 1 StR 369/01 - NStZ 2002, 314, 315, BGH, Beschl. v. 23.4.2003 – 2 StR 52/03 - NStZ 2003, 603, 604; BGH, Urt. v. 16.10.2008 – 4 StR 369/08 - NStZ 2009, 210, 211: jeweils sorgfältige Prüfung; vgl. weiter BGH, Urt. v. 25.11.1987 – 3 StR 449/87 - NStZ 1988, 175; BGH, Beschl. v. 19.7.1994 – 4 StR 348/94 - NStZ 1994, 585; BGH, Beschl. v. 25.11.2010 – 3 StR 364/10 - NStZ 2011, 338, 339; BGH, Urt. v. 15.12.2010 – 2 StR 531/10 - NStZ 2011, 210, 211; BGH, Urt. v. 22.11.2016 - 1 StR 194/16 Rn. 11; MünchKommStGB/Schneider § 212 Rn. 48: „prozessuale Selbstverständlichkeit“).

Der Bundesgerichtshof hat demgemäß immer wieder hervorgehoben, dass durch den Aspekt der „Hemmschwelle“ die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen (BGH, Urt. v. 24.4.1991 – 3 StR 493/90) in der praktischen Rechtsanwendung nicht in Frage gestellt oder auch nur relativiert werden solle (BGH, Urt. v. 24.3.1993 – 3 StR 485/92 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35; BGH, Urt. v. 12.1.1994 – 3 StR 636/93 - NStE Nr. 33 zu § 212 StGB, 
BGH, Urt. v. 11.10.2000 – 3 StR 321/00 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51; BGH, Urt. v. 27.8.2009 – 3 StR 246/09 - NStZ-RR 2009, 372; BGH, Urt. v. 22.11.2016 - 1 StR 194/16 Rn. 11), auch nicht bei Taten zum Nachteil des eigenen Kindes (BGH, Urt. v. 17.7.2007 – 5 StR 92/07 - NStZ-RR 2007, 304, 305). Zur Verneinung des voluntativen Vorsatzelements bedarf es vielmehr in jedem Einzelfall tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Täter ernsthaft darauf vertraut haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (BGH, Urt. v. 24.3.2005 – 3 StR 402/04; BGH, Urt. v. 9.8.2005 – 5 StR 352/04 - NStZ 2006, 98, 99, BGH, Urt. v. 25.5.2007 – 1 StR 126/07 - NStZ 2007, 639, 640; BGH, Urt. v. 22.3.2012 - 4 StR 558/11). Der 5. Senat hat darauf hingewiesen, dass für die Verneinung des voluntativen Vorsatzelements einem pauschalen Verweis auf die natürliche, der Tötung eines Menschen entgegenstehende Hemmschwelle, wie ihn das Landgericht formuliert hatte, kein eigenständiges argumentatives Gewicht zukommt; vielmehr bedarf es tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Täter ernsthaft darauf vertraut haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 - 5 StR 84/16 Rn. 16; vgl. auch BGH, Urt. v. 22.3.2012  – 4 StR 558/11 - BGHSt 57, 183, 189 ff.)

Zwar können sich aus einem risikogeneigten Gesamtverhalten und der sich aus der Art des Handlungsantriebes ergebenden Stärke des Tatanreizes (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2005  – 3 StR 344/05 - NStZ-RR 2006, 317, 318; BGH, Beschl. v. 24.8.1990  – 3 StR 311/90 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22) Rückschlüsse auf eine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben, doch ist dies vornehmlich für das Willenselement von Bedeutung. Welche konkrete Folgenerwartung (Wissenselement) der Täter mit seiner Tat verknüpft hat, kann dagegen nur sehr begrenzt aus seiner Risikobereitschaft und seinem Tatmotiv erschlossen werden (BGH, Beschl. v. 9.10.2013 - 4 StR 364/13 betr. rücksichtslose Fluchtfahrt).

Die Prüfung, ob bedingter Vorsatz vorliegt, erfordert bei Tötungsdelikten insbesondere dann, wenn das Tatgericht allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 - 5 StR 84/16 Rn. 8; BGH, Urt. v. 19.4.2016 – 5 StR 498/15 - NStZ-RR 2016, 204 mwN; BGH, Urt. v. 11.10.2016 - 1 StR 248/16 Rn. 13).

Für eine Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz bedarf es bei objektiv hochgradig lebensgefährlichem Vorgehen des Täters zur Verneinung des voluntativen Vorsatzelements jedoch einzelfallbezogener tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Täter dennoch ernsthaft auf das Ausbleiben des Todeserfolgs vertraut hat (BGH, Urt. v. 22.3.2012 – 4 StR 558/11 - BGHSt 57, 183, 191 Rn. 34 mwN). Anderenfalls erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - 1 StR 194/16 Rn. 14).

Auch wenn dem Angeklagten bewusst gewesen ist, dass man durch Würgen einen Menschen töten könne, belegt dies nur das Wissen um die allgemeine Gefährlichkeit eines solchen Angriffs gegen den Hals eines Menschen (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.2016 - 1 StR 344/16 Rn. 23; vgl. auch BGH, Beschl. v. 7.9.2015 – 2 StR 194/15 - BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 13; BGH, Beschl. v. 19.7.1994 – 4 StR 348/94 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41 mwN). Daraus lässt sich indes nicht ohne weiteres herleiten, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation auch tatsächlich mit der Möglichkeit rechnete, die Nebenklägerin könne zu Tode kommen, und er dies in seine Überlegungen mit einbezog. Es ist durchaus möglich, dass der Angeklagte zwar alle Umstände kannte, ohne sich indes in der konkreten Situation bewusst zu sein, dass sein Vorgehen zum Tode des Opfers führen könne (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.2016 - 1 StR 344/16 Rn. 23; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.12.1987 – 4 StR 539/87 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 10; BGH, Beschl. v. 19.7.1994 – 4 StR 348/94 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41).

siehe auch: § 224 StGB - Würgen des Opfers




- Brandanschläge

5.7.1
Auch das Werfen eines Molotowcocktails oder ein Brandanschlags auf ein Asylbewerberheim in feindlicher Absicht (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38) tritt die Lebensgefährlichkeit offen zutage und es liegt ausgesprochen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs der von ihm in Gang gesetzten Handlungskette rechnet. Denkbar sind aber auch hierbei Fälle, in denen ein Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewußt ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26). Deshalb bedarf es für den Schluß der Billigung eines Todeserfolges selbst bei einer in feindlicher Absicht begangenen Tathandlung im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung insbesondere des Willenselements (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - 1 StR 369/01).

Erst recht hat der Bundesgerichtshof in dem Fall einer in der Absicht der Selbsttötung bewirkten Gasexplosion den Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz als rechtsfehlerhaft angesehen, bei dem der Tatrichter unerörtert gelassen hat, daß der Angeklagte einer im Haus anwesenden Mitbewohnerin nicht feindselig gesonnen, sondern sogar freundschaftlich verbunden war (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1; zur Tat in (prä-)suizidaler Situation 
BGH, Urt. v. 22.11.2001 - 1 StR 369/01).

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Brandanschlägen auf ein Wohngebäude unter Einsatz von Brandflaschen die Frage, ob der Täter mit (bedingtem) Tötungsvorsatz handelt, aufgrund einer Gesamtwürdigung der jeweiligen objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH StV 1994, 659; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39). Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Beschaffenheit des Gebäudes im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und Brennbarkeit der beim Bau verwendeten Materialien, die Angriffszeit wegen der erhöhten Schutzlosigkeit der Bewohner zur Nachtzeit, die Belegungsdichte des angegriffenen Gebäudes sowie die konkrete Angriffsweise; ferner sind die psychische Verfassung des Täters und seine Motivation bei der Tatbegehung in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39; BGH, Urt. v. 17.11.1994 - 4 StR 552/94; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - 4 StR 300/00).
     




- Spontantaten und affektive Erregung

5.7.2
Bei spontanen, oft nur aus einer einzigen äußerst gefährlichen Gewalthandlung bestehenden Angriffen hat der Bundesgerichtshof vom Tatrichter eine umfassende Würdigung aller Umstände gefordert, damit nicht vorschnell auf den - allerdings naheliegenden - bedingten Tötungsvorsatz gefolgert wird (vgl. BGH, Beschl. v. 23.4.2003 - 2 StR 52/03: spontane, unüberlegte, in affektiver Erregung ausgeführte Einzelhandlung; BGH, Urt. v. 8.1.2009 - 5 StR 548/08 - StraFo 2009, 162: Schuss des alkoholisierten und affektbeladenen Angeklagten auf seinen Vater im Streit; BGH, Urt. v. 21.9.2000 - 1 StR 236/00 - NStZ 2001, 86: Beibringung von 18 Schlaftabletten und anschließende Erdrosselung in Trennungssituation; BGH, Beschl. v. 28.2.2012 - 3 StR 17/12: Rissverletzungen am Kopf des mit einem Blutgerinnungshemmer medikamentierten Ehemanns bei Persönlichkeitsstörung und Alkoholintoxikation der Täterin).

In die Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände sind auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubeziehen (vgl. BGHSt 36, 1, 10; 
BGH, Urt. v. 26.1.2005 - 5 StR 290/04 - NStZ 2005, 384; BGH, Beschl. v. 24.7.2008 - 4 StR 84/08 - wistra 2008, 398: Abgrenzung bei Drosselung zwischen Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen fehlt, sowie bei Einzelhandlungen, die spontan in affektiver Erregung ausgeführt worden sind (vgl. BGHR StGB § 212 Absatz 1 Vorsatz, bedingter 27; BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - 3 StR 195/05).

Eine affektive Erregung kann im Einzelfall Einfluss auf das Vorstellungsbild des Täters über die Folgen seines Tuns beziehungsweise das voluntative Vorsatzelement gewinnen (vgl. 
BGH, Beschl. v. 20.9.2005 - 3 StR 324/05; Tröndle/Fischer aaO § 212 Rdn. 7 b m. zahlr. w. N.). Das gilt umso mehr, wenn ein einleuchtendes Motiv für einen Vorsatzwechsel nicht ersichtlich ist, dem Tatgeschehen kein vergleichbares Vorverhalten des Angeklagten entspricht (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54) und die affektive Erregung die Wahrnehmung selbst eigener körperlicher Schmerzen des Täters - der Angeklagte bemerkte den Biss eines Hundes in seine Wange nicht - verhinderte (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2003 - 4 StR 385/03). Wenn ein Täter durch Alkohol oder andere Rauschmittel in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, obliegen dem Tatgericht besondere Begründungsanforderungen, wenn es das Wissenselement des bedingten Vorsatzes aus der objektiven Gefährlichkeit seiner Handlung herleiten will (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2002 - 3 StR 216/02; Schroth NStZ 1990, 324, 325 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 4.9.2008 - 5 StR 315/08: verheerendes Tatbild und Vorwerfbarkeit bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit). Die „affektive Erregung“ des Angeklagten bei der Tat muss hingegen nicht gegen einen Tötungsvorsatz sprechen, da eine gewisse affektive Erregung bei einem tödlichen Angriff normal ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.8.2006 - 2 StR 284/06; BGH, Urt. v. 20.9.2011 - 1 StR 120/11).

Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH NStZ 2003, 603; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 62; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4 BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4; 
BGH, Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 142/08 - NStZ 2009, 91; BGH, Urt. v. 17.12.2009 - 4 StR 424/09BGH, Urt. v. 28.1.2010 - 3 StR 533/09; BGH, Urt. v. 25.11.2010 - 3 StR 364/10 - NStZ 2011, 338; BGH, Urt. v. 16.8.2012 - 3 StR 237/12; BGH, Urt. v. 14.8.2014 - 4 StR 163/14; vgl. auch BGH, Urt. v. 13.7.2016 - 1 StR 128/16 Rn. 28; BGH, Urt. v. 8.12.2016 - 1 StR 344/16 Rn. 31). Danach ist es im Einzelfall denkbar, dass der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber - etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung - gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27; BGH, Urt. v. 18.10.2006 - 2 StR 340/06 - NStZ 2007, 150). Dabei wird in der Regel ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommen wird, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38; BGH, Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 142/08 - NStZ 2009, 91). Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es daher auch so liegen, dass der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. Für den Tatrichter ergeben sich daraus besondere Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite und zu ihrer Darlegung in den Urteilsgründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen fehlt (BGH, Beschl. v. 10.7.2007 - 3 StR 233/07; BGH NStZ 2005, 304, 305; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 m.w.N., 11; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.8.2007 - 4 StR 295/07). In Fällen, in denen sonst keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gewaltbereitschaft des Täters oder ein irgendwie einleuchtendes Tötungsmotiv vorliegen, insbesondere bei Spontantaten und Fällen affektiver Erregung des Täters ist regelmäßig eine nähere Erörterung geboten, ob etwa bloß eine lebensgefährdende Behandlung mit (bewusster) Fahrlässigkeit hinsichtlich einer möglichen Todesfolge vorgelegen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 23, 24, 54; BGH, Beschl. v. 22.2.2006 - 5 StR 583/05).

Auch die dem Angeklagten zugebilligte „Anpassungsstörung“ - unabhängig von deren Bewertung unter dem Gesichtspunkt des § 21 StGB - und seine affektive Erregung darf in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben. Psychische Ausnahmesituationen oder Störungen können neben einer - hier fernliegenden - Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit dazu führen, dass der Täter die von seinem Handeln ausgehende Lebensgefahr für das Opfer unzutreffend beurteilt (zu den möglichen Schlüssen vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2013 - 2 StR 139/13 - NStZ-RR 2013, 343 mwN). Dies ist in den schriftlichen Urteilsgründen zu erörtern (vgl. BGH, Urt. v. 14.8.2014 - 4 StR 163/14; 
BGH, Beschl. v. 20.9.2005 - 3 StR 324/05 - NStZ 2006, 169; BGH, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 StR 30/02 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54; BGH, Beschl. v. 15.1.1987 - 1 StR 704/86 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7).

Die Wertung, die Angeklagte habe nach der Tat durch „vernünftige Handlungen„ gezeigt, dass ihre Steuerungsfähigkeit unbeeinträchtigt gewesen sei, ist für sich nicht tragfähig, wenn jedenfalls angesichts der auf sichere Entdeckung hinauslaufenden Entsorgung der Leiche es an den für diesen Schluss hinreichenden Anzeichen fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2009 - 5 StR 174/09 - NStZ-RR 2009, 337; zur Bedeutung planvollen und gezielten Tatverhaltens BGH NStZ 2002, 476; NStZ-RR 2002, 230). 

vgl. auch BGH NStZ 2003, 603; 2006, 169; 
BGH, Urt. v. 18.10.2006 - 2 StR 340/06 - NStZ 2007, 150; BGH, Urt. v. 18.1.2007 - 4 StR 489/06 - NStZ 2007, 331).      




- Alkoholisierung und Tötungsvorsatz

5.7.3
War der Täter zur Tatzeit durch Alkohol oder Medikamente erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt, dann bedarf es einer näheren Begründung im Urteil, wenn der Tatrichter gleichwohl seinen Tötungsvorsatz aus der Gefährlichkeit der Tathandlung herleiten will (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 141 f.; BGH, Beschl. v. 1.9.2010 - 2 StR 179/10).

Ein Erörterungsmangel liegt vor, wenn sich das Tatgericht mit der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt (3,51 
) bei der Beurteilung der Vorsatzfrage nicht auseinandergesetzt hat, obschon dies sich aufdrängte. Hat dabei das Gericht, dem Sachverständigen folgend, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aufgrund Alkoholintoxikation angenommen, versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte trotz erheblicher Alkoholisierung erkannt hatte, dass seine Gewalthandlung zum Tod des Opfers führen könnte und er diese Folge auch wollte (BGH NStZ 2004, 51, 52; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 26; BGH, Beschl. v. 10.7.2007 - 3 StR 233/07). Wenn ein Täter durch Alkohol oder andere Rauschmittel in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, obliegen dem Tatrichter besondere Begründungsanforderungen, wenn er das Wissenselement des Vorsatzes aus der objektiven Gefährlichkeit der Handlung des Täters herleiten will (BGH NStZ 2004, 51, 52; NStZ-RR 2004, 204, 205; BGH, Beschl. v. 10.7.2007 - 3 StR 233/07; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl., § 212 Rdnr. 7b). Eine derartige Alkoholisierung kann selbst bei einem trinkgewohnten Täter zu Beeinträchtigungen der Erkenntnisfähigkeit über die möglichen Folgen seines Handelns führen, aber auch Zweifel an der voluntativen Seite des Vorsatzes begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2005 - 3 StR 324/05: 3,5 Promille; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 212 Rdn. 7 b m. zahlr. w. N.).

  siehe hierzu auch: 
BGH, Urt. v. 25.10.2005 - 4 StR 185/05: 2,37 ‰ bei alkoholgewohntem Täter in Situtation kurz vor einer bevorstehenden Trennung von Frau und Kind; siehe zu Kindstötungen i.S. des aufgehobenen § 217 StGB a.F., die nicht zwingend einen minder schweren Fall darstellen: Minder schwerer Fall des Totschlags, § 213 StGB

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in psycho-physischen Ausnahmesituationen die Erkenntnisfähigkeit und Willenskräfte des Täters beeinträchtigt sind. Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48). Das gilt umso mehr, wenn ein einleuchtendes Motiv für eine Tötung nicht ersichtlich ist und dem Tatgeschehen auch kein vergleichbares Vorverhalten des Angeklagten entspricht (BGH StV 1994, 13, 14; 
BGH, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 StR 30/02). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedenfalls bei schweren und lang andauernden Gewalthandlungen die Erkenntnisfähigkeit trotz alkoholbedingter Bewusstseinstrübung kaum fraglich sein (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 296; BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 428/09 - NStZ 2010, 276). Nur in Fällen außergewöhnlich hoher Alkohol- und Drogenintoxikation liegt es auf der Hand, dass es neben der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens auch zu einer Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit kommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - 2 StR 428/09 - NStZ 2010, 276).    




[ Sonstige Beweisanzeichen ]

5.8




- Indizwert von Flucht

5.8.1
Auch ein Unschuldiger kann sich einem Strafverfahren mit einem für ihn ungewissen Ausgang entziehen wollen, weshalb die Flucht eines Angeklagten regelmäßig keinen tragfähigen Schluss darauf zulässt, was sich wirklich ereignet hat (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 147; BGH, Beschl. v. 29.4.2008 - 2 StR 46/08).

 
siehe hierzu näher unter: Beweiswürdigung    




- Äußerungen

5.8.2
Allein die Äußerung des Angeklagten "ich bringe Euch um", belegt einen natürlichen Tötungsvorsatz etwa nicht, wenn er die Geschädigte (Lebensgefährtin) in der Vergangenheit schon öfter mit dem Tode bedroht hatte, ohne daß die Ernsthaftigkeit der Äußerungen festgestellt werden konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2002 - 3 StR 207/02).   




- Gesamtbild der Handlungen

5.8.3
Das gewollte weitere Tun kann es nahe legen, dass dem Angeklagten die Folgen seiner Tat - der mögliche Tod des Opfers - zumindest gleichgültig waren. Dies würde für die Annahme von bedingtem Vorsatz genügen (BGHSt 40, 304, 306; BGH, Urt. v. 30.8.2006 - 2 StR 198/06; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.8.2009 - 2 StR 226/09) und ist deshalb erörterungsbedürftig (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2007 - 1 StR 126/07 - NStZ 2007, 639).

So etwa ist ein gewichtiges Beweisanzeichen für einen bedingten Tötungsvorsatz, wenn der Angeklagten, nachdem er seinen Gegner erstmals zu Boden gestreckt hatte, mehrfach mit festem Schuhwerk auf den Kopf, in das Gesicht und in die Bauchgegend des wehrlosen Opfers eintritt. Auch der Tatsache, dass er nicht freiwillig von seinem Opfer abließ, sondern schon im ersten Teilakt durch seine Begleiter weggezogen werden musste, kann ein hoher Indizwert für die innere Einstellung des Angeklagten gegenüber der Tötung seines Opfers zukommen (vgl. 
BGH, Urt. v. 25.5.2007 - 1 StR 126/07 - NStZ 2007, 639). Ein Messerstich in den Oberkörper ist eine äußerst gefährliche Gewalthandlung, der die Annahme einer Tötungsabsicht regelmäßig nahe legt. Dies gilt umso mehr, wenn, das - auch noch überraschte - Opfer wegen der räumlich beengten Verhältnisse praktisch keine Chance hat, die Wirkung des Stichs durch Ausweichbewegungen oder sonst in irgendeiner Weise abzumildern (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2006 - 1 StR 307/06). War es insoweit vom "Zufall" abhängig, wie tief das Messer eindrang, ist um so weniger ersichtlich, wieso sich aus einer letztlich vergleichsweise glimpflichen Tatfolge für den Angeklagten günstige Gesichtspunkte ergeben sollen (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2006 - 1 StR 188/06).

Der Tatsache, dass die Angeklagten nicht freiwillig mit der Misshandlung des Nebenklägers aufhörten, kann ein hoher Indizwert für ihre innere Einstellung gegenüber einer möglichen Tötung des Nebenklägers zukommen (vgl. 
BGH, Urt. v. 25.5.2007 – 1 StR 126/07 - NStZ 2007, 639, 640; BGH, Urt. v. 13.1.2015 - 5 StR 435/14: Die Angeklagten hörten mit den Misshandlungen erst auf, als sich Passanten näherten und sie lautstark aufforderten, vom Nebenkläger abzulassen).

Wenn das Tatgericht eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung bejaht, so geht es davon aus, dass die Tat in der Vorstellung des Angeklagten auf eine Lebensgefährdung "angelegt" war (BGHSt 36, 262, 265). Demnach erkannte der Angeklagte trotz seiner Wut und seiner sonstigen psychischen Verfassung - Einfluss von Alkohol und Cannabis - die Lebensgefährlichkeit seiner Tritte (vgl. 
BGH, Urt. v. 25.5.2007 - 1 StR 126/07 - NStZ 2007, 639).

Nicht eingetretene lebensgefährliche Verletzungen und ein festgestellter Panikzustand des Angeklagten bei Tatbegehung sind bei der Prüfung eines Tötungsvorsatzes ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.1.2001 - 5 StR 281/00; BGH, Urt. v. 7.11.2001 - 5 StR 431/01).

Stach der Angeklagte nicht nur einmal zielgerichtet in den Kopfbereich des Geschädigten, sondern mit dem Messer noch weiter in Richtung des Nebenklägers, muss dies als ein Indiz dafür, dass er nicht auf einen glimpflichen Ausgang vertraute, erörtert werden (vgl. 
BGH, Urt. v. 27.8.2009 - 3 StR 246/09).    




- Knebelung

5.8.4
Erstickt das Opfer infolge einer Knebelung, versteht sich das Bestehen eines Tötungsvorsatzes nicht von selbst. Dies gilt jedenfalls bei fehlender Erörterung, mit welcher Vorstellung oder Zielrichtung der Angeklagte die tödliche Knebelung vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.2001 - 5 StR 12/01). 




- Nachtatverhalten

5.8.5
Ein Nachtatverhalten, durch das sich der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss an den Messerstich bemühte, dem Opfer das Leben zu retten, kann schon für sich Zweifel daran begründen, dass der Angeklagte bei der Tat dessen Tod erkannt und billigend hingenommen hat (BGH NStZ 2006, 169; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 11; BGH, Urt. v. 18.1.2007 - 4 StR 489/06 - NStZ 2007, 331). Ein Beweisanzeichen kann es darstellen, wenn der Angeklagte sein anvisiertes Opfer mit dem Beilhieb verfehlt und nach dem Abspringen der Beilklinge sein aggressives Verhalten nunmehr durch Schläge mit dem Beilstiel gegen das tatsächlich getroffene Opfer Ehefrau richtet. Hieraus kann unter Berücksichtigung aller weiteren Tatumstände der Schluss zu ziehen sein, dass der Angeklagte schon beim ersten Beilhieb (zumindest) mit bedingtem Tötungsvorsatz auch in Bezug auf das tatsächlich verletzte Opfer handelte (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2008 - 4 StR 369/08 - NStZ 2009, 210).

Nachträgliches Bedauern und Rettungsversuche sagen nur bedingt etwas über die innere Haltung des Täters im Tatzeitpunkt aus, da sie nicht selten auf einer spontanen Ernüchterung beruhen und mit Blick auf die Tatfolgen von der Sorge um das eigene Wohl geleitet sind (BGH, Urt. v. 8.8.2001 – 2 StR 166/01 - NStZ-RR 2001, 369, 370; 
BGH, Urt. v. 23.6.2009 – 1 StR 191/09 - NStZ 2009, 629, 630; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 3 StR 84/15 den Notruf bei der Telefonnummer 112 setzte der Angeklagte nach der Tat nur auf Aufforderung des zu Hilfe geeilten Nachbarn ab).

vgl. zur Indizwirkung von Rettungsversuchen bei der Vorsatzfrage auch BGH, Urt. v. 23.2.2012 - 4 StR 608/11 - NStZ 2012, 443, 444; 
BGH, Urt. v. 18.1.2007 - 4 StR 489/06 - NStZ 2007, 331 f. mwN).   




- Motivation

5.8.6
Mit bedingten Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen einem anderen Handlungsantrieb nach (BGH, Urt. v. 30.11.2005 – 5 StR 344/05 - NStZ-RR 2006, 317, 318; BGH, Urt. v. 23.2.2012 - 4 StR 608/11; BGH, Urt. v. 19.12.2013 – 4 StR 347/13; BGH, Urt. v. 26.3.2015 – 4 StR 442/14 - NStZ-RR 2015, 172 f.; BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 84/15; BGH, Urt. v. 24.11.2016 - 4 StR 235/16 Rn. 24). Die Absicht, sich verteidigen zu wollen, steht daher der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2016 - 4 StR 235/16 Rn. 24; BGH, Urt. v. 19.12.2013 – 4 StR 347/13 - NStZ 2014, 147, 149 mwN). Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (vgl. BGH, Beschl. v. 24.8.1990 – 3 StR 311/90 - BGHR StGB § 212 Abs.1 Vorsatz, bedingter 22; BGH, Urt. v. 30.11.2005 – 3 StR 344/05 - NStZ-RR 2006, 317, 318; BGH, Urt. v. 23.2.2012 - 4 StR 608/11).

Zwar trifft es zu, dass der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter kein Tötungsmotiv im engeren Sinne hat, weil er den tödlichen Erfolg nicht erstrebt, sondern seinen Eintritt lediglich in Kauf nimmt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem von einem Tötungsmotiv zu unterscheidenden konkreten Handlungsantrieb keine Indizwirkung für die Frage zukommt, ob der Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.2012 – 4 StR 608/11 - NStZ 2012, 443; BGH, Beschl. v. 27.10.2015 - 2 StR 312/15). Die Art des jeweiligen Handlungsantriebs kann Hinweise auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft geben, zur Erreichung seines Handlungsziels gegebenenfalls schwerste Folgen in Kauf zu nehmen (BGH, Urt. v. 23.2.2012 – 4 StR 608/11 - NStZ 2012, 443, 445; BGH, Beschl. v. 27.10.2015 - 2 StR 312/15).

Es liegt in der Natur der Sache, dass der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter in Verfolgung seines anders gelagerten Handlungsantriebs in der Regel über kein Tötungsmotiv verfügt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22). Allerdings kann die Art des Motivs die Stärke des vom Täter empfundenen Handlungsimpulses beeinflussen (vgl. BGH aaO). Handelten die Angeklagten in Verfolgung ihres Bestrafungsmotivs in einem zeitlich gestreckten Vorgehen unter Inkaufnahme der Überschreitung der Widerstandsfähigkeit des Opfers, steht damit das Motiv der Angeklagten der Annahme des voluntativen Vorsatzelements nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2005 - 5 StR 344/05; vgl. auch 
BGH, Urt. v. 22.10.2002 - 5 StR 275/02 "Denkzettel"; Schneider NStZ 2005, 629, 631).

Auch die Erwägung, der Tod des Opfers sei nicht im Sinne der Angeklagten gewesen, spricht nicht gegen eine Billigung des Todes (vgl. BGHSt 7, 363, 369). Der für möglich erkannte Erfolg muss den Wünschen des Täters nicht entsprechen (vgl. BGHSt 7, 363, 369; 
BGH, Urt. v. 27.8.2009 - 3 StR 246/09). Allenfalls hochgradig interessenwidrige Tatfolgen widerstreiten der Annahme einer Billigung des Erfolges durch einen in der Steuerungsfähigkeit beeinträchtigten, ohnehin überaus unüberlegt handelnden Täter (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2005 - 5 StR 344/05 - NStZ-RR 2006, 317, 318; BGH, Urt. v. 27.8.2009 - 3 StR 246/09 - NStZ-RR 2009, 372 f.).

Hat der Angeklagte den Unfall zu dem Zweck verursacht, seine Selbsttötungsabsicht zu verwirklichen, wobei es dem Angeklagten darum ging, mit weit überhöhter Geschwindigkeit einen so heftigen Zusammenstoß beider Fahrzeuge herbeizuführen, dass er diesen nicht überleben würde, obwohl er - wenn auch nicht angeschnallt - in einem kompakten und technisch einwandfreien Fahrzeug der Mittelklasse saß, erschließt es sich nicht, warum der Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben sollte, die Insassen des betroffenen Kleinwagens würden im Gegensatz zu ihm den heftigen Zusammenstoß überleben (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 594/09).

Die Tatbegehung trotz Anwesenheit zahlreicher anderer Personen in der Nähe des Tatorts (vgl. hierzu 
BGH, Beschl. v. 23.4.2003 - 2 StR 52/03 - NStZ 2003, 603, 604) war angesichts der zahlreichen verbalen, körperlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen im Verlauf der letzten Jahre, die in der Kleingartenkolonie bekannt waren und zu einer Lagerbildung für bzw. gegen den Angeklagten und das Opfer geführt hatten, nicht ausdrücklich zu erörtern. Ohnehin ist der Aussagegehalt dieses Tatumstandes für die Differenzierung zwischen Körperverletzungs- und Tötungsvorsatz nur gering (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2015 - 3 StR 84/15; MüKoStGB/Schneider, 2. Aufl., § 212 Rn. 58).

Ein bedingter Tötungsvorsatz kann nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, der Angeklagte sei durch einen Verteidigungs- und nicht durch einen Tötungswillen motiviert gewesen. Mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen einem anderen Handlungsantrieb nach (BGH, Urt. v. 19.12.2013 - 4 StR 347/13 - BGHR StGB § 231 Schlägerei 2; BGH, Urt. v. 23.2.2012 – 4 StR 608/11 - NStZ 2012, 443, 445; 
BGH, Urt. v. 30.11.2005 – 5 StR 344/05 - NStZ-RR 2006, 317, 318). Die Absicht, sich verteidigen zu wollen, steht daher der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2013 - 4 StR 347/13 - BGHR StGB § 231 Schlägerei 2; BGH, Beschl. v. 24.8.1990 – 3 StR 311/90 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22; BGH, Urt. v. 30.11.2005 – 3 StR 344/05 - NStZ-RR 2006, 317, 318).

Die Erwägung, bei der Tat habe es sich um eine in Rockerkreisen nicht unübliche Bestrafungsaktion gehandelt, mit welcher das Opfer habe zur Räson gebracht werden sollen, ist nicht geeignet, die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes in Frage zu stellen. Denn mit bedingtem  Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen  einem anderweitigen Handlungsantrieb nach (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2016 – 4 StR 84/15 - NStZ-RR 2016, 79, 81; BGH, Urt. v. 19.12.2013 – 4 StR 347/13 - NStZ 2014, 147, 149; BGH, Urt. v. 23.2.2012 – 4 StR 608/11 aaO, S. 445; 
BGH, Urt. v. 30.11.2005 – 5 StR 344/05 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 61; BGH, Urt. v. 7.7.2016 - 4 StR 558/15 Rn. 17). Die Absicht, das Tatopfer zu bestrafen, steht daher der Bejahung eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine  Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2013 – 4 StR 347/13 aaO; BGH, Beschl. v. 24.8.1990  – 3 StR 311/90 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22; BGH, Urt. v. 7.7.2016 - 4 StR 558/15 Rn. 17).    




- Tötung des eigenen Kindes

5.8.7
Die Billigung der Tötung des eigenen Kindes setzt naturgemäß die Überschreitung höchster Hemmschwellen voraus (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50; BGH, Beschl. v. 13.3.2007 - 5 StR 320/06 - NStZ 2007, 402).

 
siehe zu Kindstötungen (früher § 217 StGB): Minder schwerer Fall des Totschlags, § 213 StGB und nachstehend "Schüttelfälle"; vgl. zur Indizienauswertung auch: BGH, Urt. v. 14.11.2001 - 3 StR 276/01 




Übergang vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz

10
Geht der Täter während seines Handelns vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz über, so kann er wegen vollendeten Totschlags nur dann verurteilt werden, wenn er die zum Tode führenden - gegebenenfalls den Todeseintritt beschleunigenden - Handlungen mit Tötungsvorsatz ausgeführt hat. Steht dagegen fest oder ist nicht auszuschließen, dass für den Todeseintritt bereits solche Handlungen ursächlich waren, die der Täter noch mit Körperverletzungsvorsatz vorgenommen hat, so kommt nur eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchten Totschlags in Betracht (BGH NJW 1989, 596, 597; BGH NStZ 1992, 277, 278; BGH bei Holtz MDR 1977, 282; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - 4 StR 438/08 - NStZ 2009, 266; BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - 3 StR 224/10; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.3.2012 - 2 StR 575/11: dort war vom Tatgericht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden, dass der tödlichen Verletzung des Opfers durch Messerstiche ein nur von Verletzungsvorsatz getragenes Handeln infolge eines Streits, einer wirklichen oder vermeintlichen Provokation vorausgegangen sein kann. Es war als Indiz gegen einen Vorsatzwechsel eine unmittelbare Abfolge aller Tathandlungen und im Ergebnis ein Heimtückemord angenommen worden).

Beispiel: Eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags kann ausscheiden, wenn die durch die Gewalthandlungen des Angeklagten verursachte todesursächliche Verletzung nach den getroffenen Feststellungen dem vom Körperverletzungsvorsatz getragenen ersten Tatteil zuzuordnen ist. Eine Verurteilung erfolgte, da die Misshandlungen mit der Gefahr des Todes verbunden waren, der objektiv und auch für die Angeklagten vorhersehbar war, wegen Körperverletzung mit Todesfolge und ferner,  da die Angeklagten im zweiten Tatteil mit Tötungsvorsatz handelten, wegen versuchten Totschlags (vgl. 
BGH, Urt. v. 4.12.2008 - 4 StR 438/08 - NStZ 2009, 266 dort Annahme von Tatmehrheit, weil ein zweiaktiges Geschehen mit Zäsur vorlag). Hierbei ist ohne Bedeutung, ob das Tatopfer schon vor diesen Misshandlungen verstorben war (vgl. BGH NStZ 1992, 277, 278 m.w.N.).




Totschlag durch Unterlassen

15
Wegen Totschlags durch Unterlassen hat sich der Angeklagte nur strafbar gemacht, wenn das gebotene Handeln, insbesondere die Herbeiholung ärztlicher Hilfe, den als möglich erkannten Tod noch hätte verhindern können und er sich dessen bewusst war (vgl. BGH, Beschl. v. 6.3.2007 - 3 StR 497/06 - NStZ 2007, 469; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/ Schröder, StGB 27. Aufl. § 15 Rdn. 94; Tröndle/Fischer aaO § 13 Rdn. 18; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.6.2002 - 4 StR 51/02 - NStZ-RR 2002, 303).

Das für den Angeklagten der schlechte Gesundheitszustand des Tatopfers und die konkrete Todesgefahr "erkennbar gewesen" ist, reicht nicht aus. Durch sie wird das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes nicht belegt. Dieses ist nur dann gegeben, wenn der Angeklagte die Möglichkeit tatsächlich erkannt hat, ohne ärztliche Hilfe werde sein Freund zu Tode kommen (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7; 
BGH, Beschl. v. 6.3.2007 - 3 StR 497/06 - NStZ 2007, 469; vgl. ferner BGH, Urt. v. 3.9.2008 - 2 StR 305/08 - NStZ-RR 2009, 173; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 15 Rdn. 9 a, 17).

Fehlt es an einer ernst gemeinten und freiverantwortlichen Entscheidung des Opfers sich zu töten, dann ist das Nichtverhindern des Todes durch einen Garanten als Totschlag durch Unterlassen zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2011 - 2 StR 295/11; Wessels/ Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil, Bd. 1, 34. Aufl. 2010, Rn. 54).

 
siehe auch: Begehen durch Unterlassen, § 13 StGB     




Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches – soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht – kein tatbestandsmäßiger und damit strafbarer Vorgang ist (siehe nur BGH, Urt. v. 28.1.2014 – 1 StR 494/13 - BGHSt 59, 150, 167 Rn. 71 mit zahlr. Nachw.; BGH, Beschl. v. 16.1.2014 - 1 StR 389/13; BGH, Beschl. v. 5.8.2015 - 1 StR 328/15). Diese Grundsätze gelten sowohl für die vorsätzliche als auch die fahrlässige Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung oder Selbstverletzung (BGH, Urt. v. 28.1.2014 – 1 StR 494/13 - BGHSt 59, 150, 168 Rn. 71; BGH, Beschl. v. 5.8.2015 - 1 StR 328/15).

 
siehe näher: § 13 StGB Rdn. 30 § 216 StGB Rdn. 5.1§ 222 StGB Rdn. 15 § 228 StGB Rdn. 30; § 30 BtMG Rdn. 100.1 




Einzelfälle

20




[ "Schüttelfälle" ]

20.1
Tötung eines Kindes durch "Schütteln" (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 4 StR 419/06; BGH, Urt. v. 3.6.2008 - 1 StR 59/08 - NStZ 2009, 264;  BGH, Urt. v. 22.7.2004 - 5 StR 154/04BGH, Urt. v. 25.6.2009 - 4 StR 186/09; vgl. auch zusammenfassend Schneider in NStZ 2004, 202).

Das Entstehen von Gehirnschwellungen ist regelmäßig mit massiven Eingriffen in die Blutzufuhr zum Gehirn oder den Abfluss von Blut aus dem Gehirn verbunden, wie es Drossel- oder bei Kleinkindern Schüttelvorgänge bewirken (vgl. etwa nur BGH NStZ 2004, 330, 331; 2007, 405; 
BGH, Urt. v. 22.7.2004 - 5 StR 154/04BGH, Urt. v. 3.6.2008 - 1 StR 59/08 - NStZ 2009, 264). Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit der Verursachung durch eine Gewalthandlung auf der Grundlage gesicherten medizinischen Erfahrungswissens (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.2008 - 5 StR 224/08 - NStZ 2009, 401).

vgl. auch BGH, Urt. v. 8.8.2001 - 2 StR 166/01 - NStZ-RR 2001, 369, wo sich der Täter mit seinem Gewicht auf den Bauch eines Kleinkindes stellte;
ferner BGH, Urt. v. 12.11.2009 - 4 StR 227/09 - NStZ 2010, 214: bei einer (heimlich durchgeführten) Hausgeburt verstieß die Angeklagte gegen die Pflicht, einen für das Kind möglichst sicheren Geburtsverlauf und die erforderliche Erstversorgung des Neugeborenen sicherzustellen (in einem Fall Geburtsvorgang im Badezimmer - in einem weiteren Fall Alkoholisierung während Schwangerschaft und Geburtsvorgang)
      




[ Kindstötungen und verminderte Schuldfähigkeit ]

20.2
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB ist zu beachten, dass bei Kindstötungen im Sinne des § 217 StGB aF eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kaum in Betracht kommt, wenn bei der Täterin außer der Belastung durch die Geburt keine schon unabhängig hiervon bestehenden geistig-seelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1; BGH NStZ-RR 2008, 308; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2.7.2009 - 3 StR 214/09). Allein die psychische Ausnahmesituation einer Mutter, die ihr Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, führt nicht zur Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2009 - 3 StR 100/09 - NStZ 2009, 439; BGH, Beschl. v. 25.6.2009 - 5 StR 174/09 - NStZ-RR 2009, 337). Die psychische Ausnahmesituation kann in einem solchen Fall jedoch bei der Anwendung des § 213 StGB Berücksichtigung finden (BGH NStZ-RR 2004, 80; BGH, Urt. v. 23.4.2009 - 3 StR 100/09 - NStZ 2009, 439). Angesichts zahlreicher Auffälligkeiten im bisherigen Werdegang der zur Tatzeit 17 Jahre alten Angeklagten, die weder im privaten noch im schulischen Bereich ihren Möglichkeiten gerecht werden konnte und hierunter litt, kann eine unabhängig von der psychischen Ausnahmesituation bestehende geistig-seelische Beeinträchtigung nicht fernliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2009 - 5 StR 174/09 - NStZ-RR 2009, 337).

 
siehe auch: Minder schwerer Fall des Totschlags, § 213 StGB      




[ Kindstötung durch Unterlassen
]

20.5
Beispiel: Die Angeklagte tötete ihren Sohn, indem sie ihn unmittelbar nach der von ihr alleine durchstandenen Geburt nicht abtrocknete, nur in ein Handtuch wickelte und im Übrigen unversorgt im Bett liegen ließ. Daraufhin verstarb der Säugling nach einer Überlebenszeit von sechs bis zwölf Stunden, wahrscheinlich aufgrund von Unterkühlung (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2012 - 2 StR 170/12).

Die Ausschlussdiagnose eines "plötzlichen Kindstods" war - entgegen einer Angriffsrichtung der Revision - schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil so genannte "Wischnewskizeichen" festgestellt wurden, die in der Rechtsmedizin als typische Hinweise auf erhebliche Unterkühlung gelten. Auch aufgrund der örtlichen und situativen Gegebenheiten lag Unterkühlung als Todesursache nahe. "Plötzlicher Kindstod" wird dagegen nur angenommen, wenn alle medizinisch nachvollziehbaren Todesursachen auszuschließen sind (BGH, Beschl. v. 6.12.2012 - 2 StR 170/12).

 
 siehe auch: Minder schwerer Fall des Totschlags, § 213 StGB




[ Altfälle ]

20.99
Leitsatz  Befehl zur Tötung eines Demonteurs von Selbstschußanlagen an der innerdeutschen Grenze (BGH, Urt. v. 16.2.2005 - 5 StR 14/04 - Ls. - BGHSt 50, 16 - NJW 2005, 1287)

- Tötung und Verletzung von Flüchtlingen durch Minen an der innerdeutschen Grenze (vgl. BGHSt 40, 218; 44, 204; 45, 270; BGH, Urt. v. 26.4.2001 - 4 StR 30/01; vgl. auch BGH, Urt. v. 1.12.2000 - 2 StR 329/00 - NJ 2001, 152 betr. "Schießbefehl"

- Tötung eines Grenzpostens durch einen Flüchtling (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2000 - 5 StR 629/99 - NJW 2000, 3079)

- Rechtswidrigkeit: Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß die Tötung unbewaffneter Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze auch vor Inkrafttreten des Grenzgesetzes der DDR vom 25. März 1982 (BGBl. I S.197) jedenfalls dann rechtswidrig und durch Befehle und Dienstvorschriften nicht gerechtfertigt war, wenn sie mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz erfolgte und allein dem Ziel diente, die Überschreitung der Grenze zur Bundesrepublik zu verhindern (BGH, Urt. v. 20.3.1995 - 5 StR 111/94 - BGHSt 41, 101 - NJW 1995, 2728; BGHSt 42, 356, 362; BGHSt 44, 204, 209; BGH NStZ-RR 1996, 323; jeweils m.w.N.; BGH, Urt. v. 1.12.2000 - 2 StR 337/00).




Direkter Tötungsvorsatz

25
Die Klärung der Frage, ob ein Täter mit direktem oder bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, setzt eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände voraus (st. Rspr. vgl. u. a. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7, 10, 27 und 54; BGH, Urt. v. 18.9.2002 - 2 StR 125/02).

Der die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende Affekt muß sich nicht auf den Vorsatz und dessen Form auswirken. Auch ein Täter, der in seinem Hemmungsvermögen erheblich vermindert ist, kann gemessen an der Verfolgung seines deliktischen Ziels durchaus folgerichtig und zielgerichtet handeln. Überlegtes und zielgerichtetes Handeln und erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (z. B. wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung auf Grund Affekts) schließen sich somit grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH StV 1997, 630 f.; StraFo 2001, 249 f. m. w. N.; 
BGH, Urt. v. 18.9.2002 - 2 StR 125/02).   




Aberratio ictus - Fehlgehen des Angriffs

30
Wirkt sich die Tat ohne Verwechslung des Angriffsobjekts an einem anderen Menschen aus (aberratio ictus, Fehlgehen des Angriffs), kann dem Täter, soweit die Wirkung des Angriffs auf das nicht in Aussicht genommene Opfer in Frage steht, der Vorwurf der vorsätzlichen Tatbestandserfüllung nur dann gemacht werden, wenn er weiß, dass ein solcher Erfolg eintreten kann, und er diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt (h.M.; BGHSt 34, 53, 55; BGH, Urt. v. 16.10.2008 - 4 StR 369/08 - NStZ 2009, 210).

 
siehe auch: § 15 StGB Rdn. 130 - Aberratio ictus - Fehlgehen des Angriffs      




Mittäterschaft

35
Einer auf gemeinsamem Willen beruhenden Mittäterschaft steht mangelnde Eigenhändigkeit, und zwar auch bei Tötungsdelikten, nicht entgegen (BGH NJW 1999, 2449 m.w.N.; BGH StV 1998, 540; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 16, 18; BGH, Urt. v. 15.6.2000 - 4 StR 172/00 - NStZ-RR 2000, 327).

 
siehe auch: Täterschaft, § 25 StGB 




[ Mittäterexzeß
]

35.5
Zur Fallgestaltung, bei der ein Mittäter mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz, ein anderer dagegen nur mit Verletzungsvorsatz handelt siehe § 227 StGB Rdn. 30.5 




Beihilfe

40
Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemässem tödlichem Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist nicht als Anstiftung, sondern als Beihilfe zum Totschlag strafbar (vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2001 - 5 StR 259/01 - BGHSt 47, 100 - NJW 2001, 3060; BGH, Beschl. v. 9.10.2001 - 5 StR 375/01; BGH, Beschl. v. 6.11.2001 - 5 StR 455/01).

Leitsatz Die Mitwirkung bei der Erstellung der Befehle zur Grenzsicherung der früheren DDR ist für sich allein noch keine strafbare Beihilfe zu der an der Grenze erfolgten Tötung und Verletzung von Personen durch die dort verlegten Minen (BGH, Urt. v. 8.3.2001 - 4 StR 453/00 - Ls. - NStZ 2001, 364).

 
siehe allgemein: Beihilfe § 27 StGB; ferner unten --> Urteil

Unerheblich für die Frage einer Hinweiserteilung nach § 265 StPO in Bezug auf das Beteiligungsverhältnis ist, ob der Gehilfe die Ernsthaftigkeit der Tötungsabsicht des Haupttäters schon Stunden oder erst unmittelbar vor seiner Beihilfeleistung erkannt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - 1 StR 429/00).

 
siehe zum rechtlichen Hinweis auch: § 265 StPO, Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts     




Versuch

45
Leitsatz Beabsichtigt der zur Tötung eines anderen entschlossene Täter, das Opfer beim ersten Angriff nur verteidigungsunfähig zu machen, die eigentliche Tötungshandlung dagegen erst nach einem genau geplanten mehraktigen Geschehensablauf in größerem örtlichen und zeitlichen Abstand auszuführen, so liegt in dem ersten Angriff jedenfalls dann noch kein unmittelbares Ansetzen zum Tötungsdelikt im Sinne des § 22 StGB, wenn nach seinem Tatplan innerhalb des zum Taterfolg führenden Gesamtgeschehens auch Handlungsschritte vorgesehen sind, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Tötung stehen und durch den vorherigen Tod des Tatopfers vereitelt würden (BGH, Urt. v. 12.12.2001 - 3 StR 303/01 - Ls. - NStZ 2002, 309).

 
siehe auch: Begriffsbestimmung, § 22 StGB     




[ Unbeendeter Versuch ]

45.1




- Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch eines Tötungsdelikts

45.1.1
Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont (BGH, Urt. v. 12.11.1987 - 4 StR 541/87 - BGHSt 35, 90, 91 f.; BGH, Beschl. v. 19.5.1993 - GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221, 227; siehe hierzu auch § 24 StGB Rdn. 5.1 ff.).

Bei einem Tötungsdelikt liegt demgemäß ein unbeendeter Versuch vor, bei dem allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend ist (BGH, Beschl. v. 19.5.1993 - GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221, 227; BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 1 StR 647/12; BGH, Beschl. v. 23.11.2016 - 4 StR 471/16). Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem er für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist hingegen anzunehmen, wenn der Täter den Eintritt des Todes bereits für möglich hält (BGH, Beschl. v. 19.5.1993 - GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221, 227; BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - 3 StR 535/00; BGH, Urt. v. 3.12.2015 - 1 StR 457/15) oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (BGH, Urt. v. 2.11.1994 - 2 StR 449/94 - BGHSt 40, 304, 306; so zusammenfassend BGH, Urt. v. 1.12.2011 - 3 StR 337/11; BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 1 StR 647/12; BGH, Urt. v. 16.4.2015 - 3 StR 645/14).

Die Annahme eines unbeendeten Versuchs setzt gerade bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters voraus, dass Umstände festgestellt werden, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Elemente der Tat - wie sie auch schon bei der Prüfung des bedingten Vorsatzes relevant waren - die Wertung zulassen, er habe nach Beendigung seiner Tathandlung den tödlichen Erfolg nicht mehr für möglich gehalten (BGH, Urt. v. 3.12.2015 - 1 StR 457/15; BGH, Urt. v. 8.12.2010  - 2 StR 536/10 - NStZ 2011, 209; BGH, Urt. v. 28.5.2013 - 3 StR 78/13).

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB werden bei Tatbeteiligung mehrerer diejenigen Beteiligten nicht wegen Versuchs bestraft, die freiwillig die Tatvollendung verhindern. Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. BGH StV 2014, 286, 287; NStZ-RR 2012, 167, 168; NStZ 2007, 91, 92; BGHSt 44, 158, 162). Im Falle eines versuchten Totschlags ist es insoweit ausreichend, wenn die Täter freiwillig davon absehen, die Tötung des Opfers mit den verfügbaren Tatmitteln weiter zu verfolgen (BGH, Beschl. v. 22.4.2015 - 2 StR 383/14).

Eine Korrektur des Rücktrittshorizonts ist in engen Grenzen möglich. Der Versuch eines Tötungsdeliktes ist daher nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (BGH, Urt. v. 19.7.1989 - 2 StR 270/89 - BGHSt 36, 224, 225 f.; BGH, Beschl. v. 19.5.1993 - GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221, 227 f.; BGH, Urt. v. 23.10.1991 - 3 StR 321/91 - BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25; BGH, Urt. v. 1.12.2011  – 3 StR 337/11 - BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 14; BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 1 StR 647/12 - NStZ-RR 2013, 273, 274; BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - 4 StR 105/14 [Würgevorgang mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit]; BGH, Beschl. v. 23.11.2016 - 4 StR 471/16; vgl. auch  MüKoStGB/Herzberg/Hoffmann-Holland, 2. Aufl., § 24 Rn. 80: „kurzzeitige Fehlvorstellung“; siehe hierzu näher und mwN § 24 StGB Rdn. 5.1.2). Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt (BGH, Beschl. v. 7.11.2001 - 2 StR 428/01 - NStZ-RR 2002, 73, 74; BGH, Urt. v. 6.3.2013 - 5 StR 526/12 - NStZ 2013, 463). So liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa in dem Fall, dass das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BGH, Beschl. v. 19.12.2000 - 4 StR 525/00; vgl. dazu etwa BGH, Beschl. v. 15.8.2001 - 3 StR 231/01: das Opfer verfolgte den Täter „über eine längere Strecke“
BGH, Urt. v. 11.11.2004 - 4 StR 349/04 - NStZ 2005, 331 f.: das Opfer lief die Treppe von der Empore zum Eingangsbereich der Diskothek hinunter; BGH, Urt. v. 17.7.2014 - 4 StR 158/14: das Opfer lief gefolgt vom Täter mit einem Messer im Rücken eine Wegstrecke von ca. 1 km; s. weiter BGH, Urt. v. 19.7.1989 - 2 StR 270/89 - BGHSt 36, 224; BGH, Urt. v. 29.9.2004 - 2 StR 149/04 - NStZ 2005, 150, 151; BGH, Urt. v. 8.2.2007 - 3 StR 470/06 - NStZ 2007, 399 f.; BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - 2 StR 78/14 Rn. 8). Ein solcher Umstand kann geeignet sein, die Vorstellung des Täters zu erschüttern, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - 4 StR 349/04 - NStZ 2005, 331 f.; BGH, Beschl. v. 8.7.2008 - 3 StR 220/08 - NStZ-RR 2008, 335, 336; BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - 2 StR 78/14 Rn. 8).

Hat ein Täter aber nach der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung erkannt, dass er noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend ist, so liegt ein unbeendeter Versuch des  Tötungsdelikts auch dann vor, wenn sein anschließendes Handeln bei unverändertem Vorstellungsbild nicht mehr auf den Todeserfolg gerichtet ist, obwohl ihm ein hierauf gerichtetes Handeln – wie von ihm erkannt – möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.2003 – 4 StR 25/03 mwN; BGH, Beschl. v. 23.11.2016 - 4 StR 471/16).

Rechnet der Täter dagegen zunächst nicht mit einem tödlichen Ausgang, so liegt eine umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizonts vor, wenn er unmittelbar darauf erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat. In diesem Fall ist ein beendeter Versuch gegeben, wenn sich die Vorstellung des Täters bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten Tathandlung in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dieser ändert (BGH, Urt. v. 19.7.1989 - 2 StR 270/89 - BGHSt 36, 224, 226; BGH, Beschl. v. 6.10.2009 - 3 StR 384/09 - NStZ 2010, 146; so zusammenfassend BGH, Urt. v. 1.12.2011 - 3 StR 337/11; BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 1 StR 647/12; BGH, Beschl. v. 23.11.2016 - 4 StR 471/16).

Insbesondere bei Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Tötungsversuch durch aktives Tun kann ein – ebenfalls vorsätzlich begangener – Tötungsversuch durch Unterlassen in Betracht kommen, etwa als der Angeklagte im Badezimmer an dem entkleideten Opfer dessen erhebliche Verletzungen wahrnahm, ihm dessen Überleben aber gleichgültig war und er auch weiterhin nichts zur Rettung seines Opfers unternahm (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.2014 - 4 StR 114/14).

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Aussetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urt. v. 25.10.2012 - 4 StR 346/12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 1 StR 647/12). Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus; umgekehrt kommt es nur dann, wenn ein Fehlschlag nicht gegeben ist, auf die  Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an, die für die vom Täter zu erbringende Rücktrittsleistung in Fällen des § 
24 Abs. 1 StGB stets, in solchen des § 24 Abs. 2 StGB mittelbar dann von Bedeutung ist, wenn sich die (gemeinsame) Verhinderungsleistung von Versuchsbeteiligten in einem einverständlichen Unterlassen des Weiterhandelns erschöpfen kann. Allen Fällen ist gemeinsam, dass es auf das Vorstellungsbild des Täters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ankommt. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 – 1 StR 647/12 - NStZ-RR 2013, 273 f.; BGH, Urt. v. 13.8.2015 – 4 StR 99/15 - StraFo 2015, 470 jeweils mwN; BGH, Beschl. v. 23.11.2016 - 4 StR 471/16).




- Wechsel vom Tötungs- zum Verletzungsvorsatz

45.1.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Täter vom Versuch eines Tötungsdelikts auch nach Scheitern seines Versuchs, das Opfer durch Verwendung des zunächst eingesetzten Tatmittels zu töten, strafbefreiend zurücktreten, wenn er die Möglichkeit der Fortsetzung des Tötungsversuchs mit anderen Mitteln erkannt, sich aber gleichwohl dazu entschlossen hat, sein Opfer nur noch körperlich zu verletzen (BGHSt 34, 53, 58; vgl. zum Wechsel von Tötungs- und Verletzungsvorsatz im übrigen BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 47; BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - 4 StR 25/03).

Daß der Angeklagte mit (bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat, ist Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen des versuchten Tötungsdeliktes; für die Frage der Vorstellungen des Täters über die Möglichkeit des Erfolgseintritts nach der letzten Ausführungshandlung besagt dies aber nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 27.6.2000 - 4 StR 211/00).




[ Beendeter Versuch ]

45.2
Ein beendeter Versuch im Sinne des § 24 Abs.1 Satz 1 Alt. 2 StGB, der für die Straffreiheit  Gegenmaßnahmen des Täters zur Erfolgsabwendung verlangt, liegt nicht erst bei Kenntnis vom sicheren Todesverlauf (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4), sondern schon dann vor, wenn der Täter die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, selbst wenn er ihn nunmehr weder will noch billigt ( BGHSt 31, 170, 177; 33, 295, 300). Die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahe legen, reicht aus. Sie liegt bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, insbesondere bei tief in den Brust- oder Bauchraum eingedrungenen Messerstichen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, auf der Hand (BGHSt 39, 221, 231 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 8; BGHR aaO Versuch, unbeendeter 13; BGH NStZ 1993, 279 f.; BGH, Urt. v. 2.7.1997 - 2 StR 248/97). Dies gilt auch dann, wenn der Täter bei unverändert fortbestehender Handlungsmöglichkeit mit einem tödlichen Ausgang zunächst noch nicht gerechnet hat, unmittelbar darauf jedoch erkennt, daß er sich insoweit geirrt hat (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 12; BGH, Urt. v. 25.11.2004 - 4 StR 326/04).

 
siehe auch: Rücktritt  § 24 StGB    




Vollendung

47
Eine vollendete Tötung liegt bereits dann vor, wenn die Handlung des Täters auch nur zu einer Lebenszeitverkürzung führt (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1980 – 1 StR 177/80 - NStZ 1981, 218; BGH, Urt. v. 29.6.2016 - 2 StR 588/15 Rn. 31). 



§ 212 Abs. 2 StGB
 
... (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.   




Besonders schwerer Fall des Totschlags

50
§ 212 Abs. 2 StGB bestimmt für besonders schwere Fälle des Totschlags die lebenslange Freiheitsstrafe.

Ein besonders schwerer Fall des Totschlags setzt voraus, daß das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muß ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen. Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (BGH, Urt. v. 19.5.1982 – 1 StR 77/82 - NJW 1982, 2264, 2265; BGH, Urt. v. 3.12.1980  – 3 StR 403/80 - NStZ 1981, 258, 259; BGH, Beschl. v. 21.9.1999 - 1 StR 186/99; BGH StV 2000, 309; BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1, 3, 4; BGH, Urt. v. 7.8.2001 - 1 StR 174/01 - NStZ 2001, 647; BGH, Beschl. v. 11.9.2003 - 2 StR 230/03; BGH, Urt. v. 19.9.2007 - 2 StR 248/07; BGH, Beschl. v. 22.10.2015 - 4 StR 262/15 Rn. 18). Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung der Gesamtheit der äußeren und inneren Seite der Tat beantwortet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2004 - 5 StR 395/03).




[ Nähe zu Mordmerkmalen ]

50.1
Die Nähe zu Mordmerkmalen ist grundsätzlich dann nicht ausreichend, um einen besonders schweren Fall des Totschlags in Betracht zu ziehen, wenn die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Täters zur Ablehnung der subjektiven Voraussetzungen der Mordmerkmale führt. Denn die Umstände, welche die Verneinung von Mordmerkmalen zur Folge haben, können es nahelegen, auch die Nähe zu Mordmerkmalen zu verneinen. Ansonsten käme man unter Verstoß gegen das Schuldprinzip auf dem Umweg über die Bejahung der Voraussetzungen des § 212 Abs. 2 StGB zu einem dem Mörder zugedachten Strafrahmen (vgl. BGH NStZ 1981, 258; BGH, Beschl. v. 11.9.2003 - 2 StR 230/03BGH, Beschl. v. 20.1.2004 - 5 StR 395/03).   




[ Verminderte Schuldfähigkeit ]

50.2
Handlungsmodalitäten - wie besondere Brutalität -, die Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind oder sein können, dürfen einem vermindert schuldfähigen Angeklagten nicht voll angelastet werden; keinesfalls darf sie der Tatrichter als besondere Strafschärfungsgründe bewerten (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7, 14, 15; BGH, Beschl. v. 20.1.2004 - 5 StR 395/03).

Bereits die paranoide Persönlichkeitsstörung des Angeklagten kann der Bejahung des § 212 Abs. 2 StGB entgegenstehen und im Einzelfall eine weitere Milderung nach §§ 21, § 49 Abs. 1 StGB nicht hindern; die Verneinung eines besonders schweren Falles (§ 212 Abs. 2 StGB) unter "Verbrauch" des vertypten Milderungsgrundes (§ 
21 StGB) kann daher rechtsfehlerhaft sein (vgl. BGH, Beschl. v. 11.9.2003 - 2 StR 230/03; vgl. auch Horstkotte, Festschrift für Eduard Dreher 1977 S. 265, 278).   




[ Einzelfälle ]

50.9
- besonders intensive Tatausführung; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.12.2006 - 5 StR 459/06;
- Tötung zweier Menschen auf hinrichtungsähnliche Weise; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.12.2006 - 5 StR 459/06
- Tötung zweier Menschen und Nähe zum Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe, die subjektiv verneint wurden (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2005 - 1 StR 234/05).
- Tötung der Ehefrau in Anwesenheit der fünf Kinder, wobei zuerst den Widerstand der beiden jüngsten, neun und sechs Jahre alten Kinder, die versucht hatten, die Mutter zu schützen, mit Gewalt gebrochen wurde. Bei der Bewertung dieser Tat als besonders schwerer Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht berücksichtigt, daß der Angeklagte von seinem ältesten Sohn während des Strafverfahrens niedergegeschossen worden ist und infolge der Schußverletzungen eine dauerhafte Querschnittslähmung erlitten hat. Diese tatrichterliche Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - 3 StR 490/04).
 



Konkurrenzen




Totschlag und Mord

K.1
Mord und Totschlag sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zwei selbständige Tatbestände (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 9.11.1951 - 2 StR 296/51 - BGHSt 1, 368; BGH, Urt. v. 12.1.2005 - 2 StR 229/04 - BGHSt 50, 1 - NJW 2005, 996; vgl. hierzu Jähnke LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62 ff.; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 46 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 40 ff.).

Zur Annahme von Tatmehrheit zwischen versuchtem Mord und versuchtem Totschlag siehe etwa BGH, Beschl. v. 24.11.2004 - 2 StR 426/04
 




Totschlag und vorsätzliche Körperverletzung

K.2
Hat der Angeklagte die Straftatbestände des Totschlags und der vorsätzlichen Körperverletzung tateinheitlich verwirklicht und ist zu Gunsten des Angeklagten von natürlicher Handlungseinheit auszugehen, tritt in diesem Fall das Körperverletzungsdelikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter das vorsätzliche Tötungsdelikt zurück (vgl. BGH, Urt. v. 14.9.1993 – 1 StR 435/93 - BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2; BGH, Urt. v. 19.8.2004 – 5 StR 218/04 -  NStZ 2005, 93, 94; BGH, Beschl. v. 23.8.2011 - 4 StR 308/11; BGH, Beschl. v. 8.10.2014 - 2 StR 99/14).

Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.2014 - 2 StR 99/14) : Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte der Geschädigten zunächst einen mit Körperverletzungsvorsatz geführten ersten Stich in die rechte Halsseite zu. Danach stach er, nunmehr mit Tötungsvorsatz, in die Halsmitte der Geschädigten. Dieser zweite Stich verursachte ihren Tod. Da das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass die beiden Stiche so kurz hintereinander erfolgten, dass es zu keiner Zäsur im Handlungsablauf gekommen ist, tritt in diesem Fall das Körperverletzungsdelikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter das vorsätzliche Tötungsdelikt zurück. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt.

Bei einem eng zusammenhängenden, zäsurlosen Geschehen, das auf einer einheitlichen Motivation beruht, kann allein der Übergang vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz die Annahme zweier selbständiger Taten nicht rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 1999, 101 m. w. N.; BGH, Urt. v. 1.6.2006 - 3 StR 77/06). Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gilt auch dann, wenn ungeklärt ist, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorgelegen haben (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 2 m.w.Nachw.).

Beispiel: Hätte der Angeklagte - was das Tatgericht nicht ausgeschlossen hat - bereits die ersten Körperverletzungshandlungen mit Tötungsvorsatz vorgenommen, so kann sich ergeben, dass das Gesamtgeschehen als ein in natürlicher Handlungseinheit begangenes vorsätzliches Tötungsdelikt zu werten wäre. Die Annahme zweier selbständiger Taten verstößt daher gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. BGH, Beschl. v. 18.10.2001 - 3 StR 387/01 - NStZ-RR 2002, 75).

Wenn der Angeklagte bereits bei den Faustschlägen den Tötungsvorsatz gefaßt hatte, dann tritt die Körperverletzung hinter dem vollendeten Tötungsverbrechen zurück (vgl. BGHSt 21, 265; 16, 122; BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. v. 4.6.2004 - 2 StR 163/04 - wistra 2004, 383). Das gilt auch nach der Änderung der Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis zwischen versuchten vorsätzlichen Tötungsverbrechen und vollendeten Körperverletzungsdelikten (vgl. zu der Änderung der Rechtsprechung BGHSt 44, 196; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 50 m.w.N.; siehe dazu auch nachstehend).
 




Versuchter Totschlag und vorsätzliche Körperverletzung

K.3
Leitsatz Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tateinheit (BGH, Urt. v. 24.9.1998 - 4 StR 272/98 - Ls. - BGHSt 44, 196; Aufgabe von BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248; BGH, Beschl. v. 9.2.2000 - 2 StR 639/99BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - 3 StR 535/00 betr. gefährliche KörperverletzungBGH, Urt. v. 19.7.2001 - 4 StR 144/01: betr. schwere Körperverletzung; BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - 3 StR 322/01).   




Totschlag und Unterschlagung

K.4
Lässt sich nicht sicher feststellen, ob ein Täter bereits bei Tötung seines Opfers oder erst anschließend den Entschluss gefasst hat, sich in dessen Eigentum stehende Gegenstände zuzueignen, gebietet es der Grundsatz "in dubio pro reo", davon auszugehen, dass Tötungs- und Zueignungsdelikt durch dieselbe Handlung begangen wurden (BGH, Urt. v. 6.2.2002 - 1 StR 513/01 - BGHSt 47, 243 - NJW 2002, 2188 m.w.N.). Ein Schuldspruch wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung kommt jedoch nicht in Betracht. Vielmehr tritt aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurück. Werden Tötungsdelikt und Unterschlagung durch dieselbe Handlung miteinander verknüpft, ist als "Vorschrift, die die Tat mit schwerer Strafe bedroht" im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB auch das gegen fremdes Leben gerichtete Verbrechen anzusehen (BGH, Urt. v. 6.2.2002 - 1 StR 513/01 - BGHSt 47, 243; 244 - NJW 2002, 2188; BGH, Beschl. v. 13.8.2004 - 2 StR 234/04; insoweit unklar: BGH, Urt. v. 9.11.2011 - 5 StR 328/11: Tateinheit). 




Natürliche Handlungseinheit

K.5
Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit, die sowohl die drei Vergiftungsversuche als auch die Erschießung umfasst, ist rechtlich bedenklich. Die Einheitlichkeit des Zieles vermag jeweils selbständige Taten, bei denen es erst dann zu einer Folgetat gekommen ist, nachdem der vorhergehende Versuch endgültig gescheitert war, nicht zu einer Tat zu verbinden (vgl. BGHSt 41, 368 f.; BGH, Urt. v. 1.12.2005 - 3 StR 243/05). Auch erscheint es fraglich, ob bei einem sich über etwa drei Monate erstreckenden Gesamtgeschehen noch von einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang gesprochen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - 3 StR 243/05).   




[ Übergang vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz ]

K.5.1
Anders als in den Fällen, in denen die Täter ohne Zäsur im Tatgeschehen vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergehen, stellt sich ein zweiaktiges Geschehen mit einer Unterbrechung zur Untersuchung des Tatopfers nicht als natürliche Handlungseinheit dar, vielmehr stehen die Körperverletzung mit Todesfolge und der versuchte Totschlag zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 101; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - 4 StR 438/08 - NStZ 2009, 266).

 
siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB 




Totschlag und bewaffnetes Handeltreiben nach § 30a BtMG

K.6
Zwischen dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und einem dabei begangenen Tötungsdelikt besteht Tateinheit, wenn sich in der Tötungshandlung die Gefährlichkeit des Mitführens von Waffen bei Betäubungsmittelgeschäften, die der Grund der verschärften Strafdrohung des § 30a Abs. 2 BtMG ist, realisiert ha (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2001 - 2 StR 437/00 - NStZ 2001, 491; BGH, Urt. v. 17.1.2001 - 2 StR 438/00; BGH, Urt. v. 14.3.2001 - 3 StR 446/00 - NStZ 2001, 440).

 
siehe auch: § 30a BtMG   




Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge

K.7
Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) können im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (vgl. BGH NStZ 2000, 29, 30; BGH, Urt. v. 3.3.2000 - 2 StR 388/99 - StV 2000, 556 zu § 226 StGB a.F.).

 
siehe auch: § 227 StGB, Körperverletzung mit Todesfolge   




Verklammerung

K.8
Das der Tötung und den Bedrohungen zugrunde liegende einheitliche Führen der Pistole können die Bedrohungen und den Totschlag zu einer im Rechtssinn einheitlichen Tat verklammern (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 6; BGH, Beschl. v. 5.5.2009 - 5 StR 50/09). 




Totschlag und Beteiligung an einer Schlägerei

K.9
  siehe hierzu: § 231 StGB Rdn. K.1 




Totschlag durch Unterlassen von Hilfeleistung ggü. dem zuvor mit Tötungsvorsatz ausgeführten aktiven Delikt

K.10
Das Unterlassen der Hilfeleistung tritt gegenüber dem zuvor mit Tötungsvorsatz ausgeführten aktiven Delikt aus Konkurrenzgründen zurück (vgl. BGH, Beschl. v. 5.9.2012 - 2 StR 242/12).




Totschlag und schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen

K.11
Die Qualifikation gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB wird nicht von § 212 StGB verdrängt. Beide Tatbestände können im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.4.2014 - 2 StR 608/13).  

 
 siehe hierzu näher: § 225 StGB Rdn. K. 6 




Versuchter Totschlag und Aussetzung

K.12
Der Bundesgerichtshof hat bereits zu § 221 StGB aF entschieden, dass, wer den äußeren Tatbestand der Aussetzung mit wenn auch nur bedingtem Tötungsvorsatz verwirklicht, nur wegen vollendeter oder versuchter Tötung bestraft werden kann, nicht aber wegen Aussetzung (BGH, Urt. v. 27.3.1953 – 1 StR 689/52 - BGHSt 4, 113, 116). Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass dem Aussetzungsvorsatz des Gefährdungsdelikts neben dem zugleich gegebenen Tötungsvorsatz des Erfolgsdelikts strafrechtlich keine eigenständige Bedeutung zukomme (BGH, Urt. v. 27.3.1953 – 1 StR 689/52 - BGHSt 4, 113, 116; vgl. auch BGH, Urt. v. 24.10.1995 – 1 StR 465/95 - BGHR StGB § 221 Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. v. 19.10.2011 – 1 StR 233/11 - BGHSt 57, 28, 31; ebenso SSW-StGB/ Momsen, 2. Aufl., § 221 Rn. 17; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 221 Rn. 28; aA Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 221 Rn. 18; insbes. zu § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB differenzierend MüKo-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 221 Rn. 50).

Der 4. Senat brauchte aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden, ob der Auffassung, zwischen einem versuchten Tötungsdelikt und dem Tatbestand der Aussetzung bestehe Gesetzeskonkurrenz, in dieser Allgemeinheit zu folgen ist. Jedenfalls in Fällen, in denen – die – mit direktem Vorsatz ausgeführte – versuchte Tötungshandlung gerade im Verbringen des Opfers in eine hilflose Lage im Sinne des § 221 StGB besteht, ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten (BGH, Beschl. v. 27.9.2016 - 4 StR 391/16 Rn. 8).

 
siehe auch: § 221 StGB - Aussetzung und versuchtes Tötungsdelikt



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
§ 212 Abs. 1 StGB: 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB:
2 Jahre bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. 2-fach § 
49 Abs. 1 StGB:
6 Monate bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. 3-fach § 
49 Abs. 1 StGB:
1 Monat bis 6 Jahre 3 Monate und 4 Wochen Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB:
1 Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe


§ 212 Abs. 2 StGB: Lebenslange Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 46b, § 
49 Abs. 1 StGB:
10 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB:
3 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. 2-fach § 
49 Abs. 1 StGB:
6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. 3-fach § 
49 Abs. 1 StGB:
1 Monat bis 8 Jahre 5 Monate und 1 Woche Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB:
1 Monat bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
 




Strafzumessungserwägungen

S.3
Der Bundesgerichtshof hat namentlich bei gruppendynamisch geprägtem Geschehen auf die typische  Besonderheit bei hochgradig brutalen Gewalttaten darauf hingewiesen, dass Fälle mit gedankenloser, dumpfer bloßer Verletzungsabsicht, die mit gröbster Fahrlässigkeit hinsichtlich einer möglichen Todesfolge einhergeht, und Fälle mit bereits bedingtem Tötungsvorsatz in subjektiver Hinsicht so eng beieinander liegen können, daß ihr Schuldgehalt - jedenfalls beim Fehlen von Mordmerkmalen - nicht von gravierend unterschiedlichem Gewicht ist. Das angemessene Strafmaß für Totschlag oder versuchten Totschlag wird sich daher in solchen Fällen im Ergebnis von demjenigen für Körperverletzung mit Todesfolge oder gefährlicher Körperverletzung kaum beträchtlich unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2005 - 5 StR 290/04 - NStZ 2005, 384).

Weshalb angesichts der erheblich überwiegenden strafmildernden Umstände, dann, wenn schon ein minder schwerer Fall für das Tatgericht nicht in Betracht kam, eine Strafe in der Mitte des Strafrahmens des § 212 StGB (zehn Jahre) für angemessen erachtet wurde, bedarf der näheren Erörterung (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2001 - 2 StR 456/01).




[ Besondere Schwere der Schuld ]

S.3.1
Die besondere Schuldschwere kommt nicht nur bei Mord, sondern bei allen die lebenslange Freiheitsstrafe androhenden Tatbeständen in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 18.9.2002 - 2 StR 346/02 betr. § 212 Abs. 2 StGB).

 
siehe auch: Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe, § 57a StGB   




[ Vertypte Milderungsgründe ]

S.3.2
Beispiel: Das Tatgericht hat das Vorliegen eines sonstigen minderschweren Falls des Totschlags im Sinne des § 213 StGB verneint. Den sich aus § 212 StGB ergebenden Strafrahmen hat es gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und weiter nach §§ 2149 Abs. 1 StGB gemildert und ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten ausgegangen (vgl. BGH, Beschl. v. 1.10.2008 - 2 StR 344/08; BGH, Beschl. v. 25.2.2009 - 2 StR 46/09).

Ist nicht (erkennbar) geprüft worden, ob bereits unter Heranziehung eines der bejahten vertypten Milderungsgründe in Verbindung mit den allgemeinen Milderungsgründen ein sonstiger minder schwerer Fall des § 213 StGB vorliegt, ist dies nicht bedenkenfrei, da sich durch die mögliche Strafmilderung mittels des weiteren vertypten Milderungsgrundes ein günstigerer Strafrahmen - drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate - hätte ergeben können (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 105 sowie BGH StraFo 2008, 173 f.)

 
siehe auch: Minder schwerer Fall des Totschlags, § 213 StGB




[ Strafmildernde Erwägungen ]

S.3.3
  siehe auch: Grundsätze der Strafzumessung, § 46 StGB; Minder schwerer Fall des Totschlags, § 213 StGB

vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.10.2015 - 2 StR 238/15: objektiv gegebene Notwehrlage; der Tat waren ferner verbale Beschimpfungen und Beleidigungen vorausgegangen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.7.2013 – 4 StR 213/13).
 




[ Strafschärfende Erwägungen ]

S.3.4




- Nähe zu Mordmerkmalen

S.3.4.1
Die strafschärfende Erwägung, daß die Tötung "objektiv" Besonderheiten aufweise, die sich "am Rande von Mordmerkmalen wie Heimtücke und niedrigen Beweggründen bewegen", begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Tatgericht die subjektive Tatseite dieser Mordmerkmale verneint, da der Angeklagte aufgrund seiner zwanghaften Persönlichkeitsanteile möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers sowie die Umstände, welche die niedrigen Beweggründe ausmachen könnten, rational zu erfassen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Art des Angriffs und die egoistische Motivation als Belastungsfaktoren gänzlich ausscheiden müssen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Strafzumessung 1; BGH, Urt. v. 17.7.2003 - 4 StR 105/03BGH, Urt. v. 16.10.2008 - 4 StR 369/08 - NStZ 2009, 210). 




- Vorgehensweise und Tatfolgen bei versuchtem Totschlag

S.3.4.2
Das Tatgericht darf ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB berücksichtigen, dass der Angeklagte mit massiver Gewalt vorgegangen ist und dem Opfer mehrere Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt hat, wenn sie ein den Tatbestand des versuchten Totschlags erfüllendes Handeln erst in dem vierten, gegen den Hals des Opfers gerichteten Messerstich gesehen hat. Damit liegt in den vorausgehenden drei mit Körperverletzungsvorsatz geführten Stichen ein zusätzliches erhebliches Tatunrecht. Entsprechendes gilt für die strafschärfend gewerteten Tatfolgen wie Taubheitsgefühl und Juckreiz, da sie nicht notwendig mit einem Totschlagsversuch verbunden sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2007 - 3 StR 185/07 - NStZ 2008, 32). 




- Kriminelle Energie

S.3.4.3
Mehrere vom Angeklagten geführte Stiche manifestieren grundsätzlich eine in der Tatausführung zum Ausdruck kommende erhöhte kriminelle Energie (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsversuch 1; BGH, Beschl. v. 24.5.2006 - 5 StR 158/06).

  siehe aber hierzu auch nachstehend  Nicht zulässige Strafzumessungserwägungen

Die Abgabe von insgesamt acht Pistolenschüssen auf das unbewaffnete Opfer darf als intensive Tatausführung strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2005 - 5 StR 22/05).

Zur strafschärfenden Berücksichtigung einer besonders hohen kriminellen Energie durch das Ablegen des teilweise entkleideten Opfers bei tiefen Temperaturen vgl. 
BGH, Beschl. v. 7.11.2002 - 3 StR 216/02.   




- Zumessungsgründe im Zusammenhang mit § 21 StGB

S.3.4.4
Zwar ist es nicht ausgeschlossen, bei der Zumessung der Strafe für einen Täter, dessen Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Tat erheblich vermindert war, Tatmodalitäten, wie den Anlaß für die Begehung der Tat oder eine rohe und brutale Tatausführung, strafschärfend zu werten. Der Tatrichter muß sich aber der Frage stellen, ob und inwieweit diese Erschwerungsgründe gerade auf der geistig-seelischen Ausnahmesituation des Täters beruhen, die zur Anwendung des § 21 StGB geführt hat. Kommt dies in Betracht, so können derartige Gesichtspunkte dem Angeklagten jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 9, 11, 12, 14, 15 und 18; BGH, Beschl. v. 12.3.2002 - 4 StR 38/02; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - 4 StR 53/09 - StV 2009, 464).

Angesichts der Tatsache, dass die Getötete bereits über einen längeren Zeitraum vor der Tat wiederholten Misshandlungen und „fortwährenden Demütigungen„ durch den Angeklagten ausgesetzt war, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Tatgericht als straferschwerend gewerteten Tatumstände („Tat richtete sich … gegen ein ihm körperlich unterlegenes und zudem deutlich schwächeres Opfer, dem der Angeklagte über die tödliche Verletzung hinaus weitere Verletzungen zugefügt hat„) Ausdruck der erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit sind (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2010 - 5 StR 131/10 betr. Tötung im Zshg. mit alkoholbedingter Beeinträchtigung des Angeklagten).

  siehe hierzu auch:  vorstehend --> Rdn. 5.7 ("Würdigung aller Tatumstände") und Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB
   




- Tatbegehung aus nichtigem Anlass

S.3.4.5
Kann sich die Schwurgerichtskammer überhaupt keine Überzeugung vom Anlass der Tat bilden, verbietet es sich bei dieser Sachlage, zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, er habe die Tat aus "nichtigem Anlass" begangen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.2011 - 2 StR 56/11). 




- Zurücktretende Delikte

S.3.4.6
Tritt das Körperverletzungsdelikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter das vorsätzliche Tötungsdelikt zurück (vgl. BGH, Urt. v. 14.9.1993 – 1 StR 435/93 - BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2; BGH, Urt. v. 19.8.2004 – 5 StR 218/04 - NStZ 2005, 93, 94), kann die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 24.4.1951 – 1 StR 101/51 - BGHSt 1, 152, 155; BGH, Urt. v. 14.1.1964 – 1 StR 246/63 - BGHSt 19, 188, 189; BGH, Urt. v. 20.7.1995 – 4 StR 112/95 - NStZ-RR 1996, 20, 21; BGH, Beschl. v. 18.12.2002 – 2 StR 477/02; BGH, Beschl. v. 23.8.2011 - 4 StR 308/11).




- Tötungsabsicht

S.3.4.7
Absichtlich tötet, wem es bei seinem Tun auf die Herbeiführung des  Todes ankommt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Erreichung des Todeserfolges für sicher oder nur für möglich gehalten wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sie erwünscht ist oder bedauert wird (vgl. BGH, Urt. v. 26.7.1967  – 2 StR 368/67 - BGHSt 21, 283, 284 f.; BGH, Beschl. v. 7.6.2017 - 4 ARs 22/16 Rn. 5; Momsen in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 15 Rn. 41; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl., § 12 Rn. 8; zur dogmatischen Entwicklung des Absichtsbegriffs siehe Gehrig, Der Absichtsbegriff in den Straftatbeständen des Besonderen Teils des StGB, 1996, S. 12 ff. mwN). Mit Tötungsabsicht handelt daher auch, wer den Tod eines anderen nicht um seiner selbst willen herbeiführen will, in ihm aber ein notwendiges Zwischenziel auf dem Weg zum eigentlich angestrebten Ziel sieht (vgl. BGH, Urt. v. 26.7.1967 – 2 StR 368/67 - BGHSt 21, 283, 284 f. [Verdeckung durch Tötung]; BGH, Beschl. v. 7.6.2017 - 4 ARs 22/16 Rn. 5; Mahl, Der strafrechtliche Absichtsbegriff, 2004, S. 6 f. mwN).

Die strafschärfende Berücksichtigung der Tötungsabsicht erweist sich nach bisher gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtsfehlerhaft, weil dem Angeklagten damit strafschärfend allein das subjektive Tatbestandsmerkmal direkten Tötungsvorsatzes zur Last gelegt wird und dies gegen das in § 
46 Abs. 3 StGB verankerte Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen verstößt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 7; BGH, Beschl. v. 14.10.2015 – 5 StR 355/15; BGH, Beschl. v. 25.6.2015 – 2 StR 83/15; BGH, Beschl. v. 11.3.2015 – 1 StR 3/15 - NStZ-RR 2015, 171; BGH, Beschl. v. 23.10.1992 – 2 StR 483/92 - StV 1993, 72).

Demgegenüber hat der 2. Senat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2012 (2 StR 61/12, NStZ 2012, 689) seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass es zwar „in der Regel“ gegen das Doppelverwertungsverbot des § 
46 Abs. 3 StGB verstoße, wenn der Tatrichter das Vorliegen direkten Tötungsvorsatzes straferschwerend bewerte, dies jedoch nicht für Tötungsabsicht gelte. Der Umstand, dass der Täter handelt, um den tödlichen Erfolg herbeizuführen, dürfe strafschärfend berücksichtigt werden.

Zu dieser Rechtsauffassung will der 2. Senat zurückkehren und beabsichtigt zu entscheiden, dass beim vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden kann. Er hat deshalb wegen Divergenz bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese ihm folgen oder an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 1.6.2016 - 2 StR 150/15).

Ausgehend von dem in § 
46 Abs. 3 StGB verankerten Doppelverwertungsverbot von Tatbestandsmerkmalen haben der 3. und der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits früh entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes bei der Strafzumessung nicht noch einmal strafschärfend berücksichtigt werden dürfe (BGH, Urt. v. 28.6.1968 – 4 StR 226/68 - unveröffentlicht; BGH, Beschl. v. 16.9.1986 – 4 StR 457/86 - BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1; BGH, Beschl. v. 26.4.1988 – 4 StR 157/88 - NStE Nr. 41 zu § 46 StGB; BGH, Beschl. v. 30.7.1998 – 4 StR 346/98 - NStZ 1999, 23; BGH, Beschl. v. 3.2.2004 – 4 StR 403/03).

Der Tatbestand des Totschlags setze vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren „Regelfall“ die Tötung mit direktem Vorsatz sei (BGH, Beschl. v. 5.10.1977 – 3 StR 369/77 Rn. 6; BGH, Urt. v. 14.8.2008 – 4 StR 223/08 - NStZ 2008, 624). Der Tötung mit direktem Tötungsvorsatz komme deshalb kein gesteigerter Unrechtsgehalt zu, während die Tötung mit bedingtem Tötungsvorsatz eine geringere Tatschwere aufweise (BGH, Beschl. v. 19.3.2009 – 4 StR 53/09 - NStZ 2009, 564). In seinem Beschluss vom 17. September 1990 (3 StR 313/90; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4 – dolus directus) hat der 3. Strafsenat allerdings darauf hingewiesen, dass die strafschärfende Wertung direkten Vorsatzes im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Angeklagten nicht rechtsfehlerhaft sein müsse.

Der Rechtsauffassung des 3. und des 4. Strafsenats, wonach die strafschärfende Berücksichtigung des direkten Tötungsvorsatzes gegen das Doppelverwertungsverbot des § 
46 Abs. 3 StGB verstoße, sind der 1. Strafsenat (Beschluss vom 11. März 2015 – 1 StR 3/15) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8) beigetreten.

Der 2. Senat hatte sich der Auffassung des 3. und 4. Strafsenats zunächst angeschlossen (Beschluss vom 1. Dezember 1989 – 2 StR 555/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3 – dolus directus) und in der strafschärfenden Berücksichtigung direkten Tötungsvorsatzes einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot von Tatbestandsmerkmalen gesehen (§ 
46 Abs. 3 StGB). Dabei hat er – auch hierin der Rechtsprechung des 3. und 4. Strafsenats folgend (vgl. Beschluss vom 13. Mai 1981 – 3 StR 126/81, NJW 1981, 2204) folgend – die Anerkennung einer strafzumessungsrelevanten Schuldabstufung innerhalb des direkten Vorsatzes und eine Schuldabstufung zwischen Absicht und Wissentlichkeit abgelehnt. 

In seinem Beschluss vom 28. Juni 2012 – 2 StR 61/12 (NStZ 2012, 689) – hat der 2. Senat demgegenüber die vom Tatrichter strafschärfend berücksichtigte Vorsatzform von Tötungsabsicht unbeanstandet gelassen.

Der 4. Strafsenat hat in seiner Entscheidung vom 26. April 2016  – 4 StR 104/16 die Frage, ob die strafschärfende Berücksichtigung von Tötungsabsicht gegen § 
46 Abs. 3 StGB verstoße, ausdrücklich offen gelassen. 

Die Rechtsauffassung, wonach die Vorsatzform als eine selbstständige Strafzumessungstatsache ausscheide oder gegen das Verbot des § 
46 Abs. 3 StGB verstoße, hat in der Literatur Zustimmung, aber auch Kritik erfahren (zustimmend Fischer StGB, 63. Aufl. § 46 Rn. 30 aE und § 212 Rn. 18; LK StGB/Jähnke, 11. Aufl. § 212 Rn. 45; LK StGB/Theune, 12. Aufl. § 46 Rn. 77; MüKoStGB/Miebach § 46 Rn. 86; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., S. 173, 174; Bruns, Recht der Strafzumessung, 2. Aufl., S. 214; Lackner/Kühl StGB, 28. Aufl. § 46 Rn. 33; zweifelnd Jescheck/Weigend Strafrecht AT, 5. Aufl. S. 887; ablehnend SSWStGB/Eschelbach, 2. Aufl. § 46 Rn. 93, 185; Frisch in 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, 2000, S. 269, 290 f.; Hörnle, Tatproportionale Strafzumessung, 1999, S. 260, 263; Grünewald, Das vorsätzliche Tötungsdelikt, 2010, S. 148 ff.; Foth, JR 1985, 397, 398; Bruns, JR 1981, 512, 513). Ihr ist entgegen gehalten worden, dass der Tatbestand des § 212 StGB bereits bei Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes erfüllt sei und die Feststellung direkten Tötungsvorsatzes als eine Schuldsteigerung anzusehen sei, welche die Tatschuld erhöhe (vgl. Bruns aaO). Die strafschärfende Berücksichtigung der hierin liegenden Schuldsteigerung gerate mit dem in § 46 Abs. 3 StGB verankerten Doppelverwertungsverbot von Tatbestandsmerkmalen deshalb nicht in Konflikt (SSW-StGB/Eschelbach, 2. Aufl. § 46 Rn. 93, 185). Darüber hinaus ist darauf hingewiesen worden, dass einem Täter, dem es auf die Beseitigung oder Zerstörung eines durch die Strafrechtsordnung geschützten, fundamentalen Rechtsguts ankomme, die Rechtsordnung nachhaltiger in Frage stelle als der nur bedingt vorsätzlich handelnde Täter (Frisch, BGH-FG, 269, 290; ders., Vorsatz und Risiko, 1983, 498, 499; ZStW 99 (1987) 349, 387 f., 768 ff.; Grünewald aaO S. 154 ff.). Insbesondere der mit „Absicht“ Tötende erschüttere das Vertrauen der Bevölkerung in die Normgeltung in besonderem Maße. Darüber hinaus könne sein zielstrebig auf die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges gerichtetes Verhalten auf seine besondere Gefährlichkeit hindeuten (Frisch, BGH-FG, aaO). Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass das Handlungsunrecht zwischen bedingt vorsätzlichem Handeln einerseits und absichtlichem bzw. wissentlichem Handeln andererseits sich auch deshalb in erhöhter Tatschuld niederschlage, weil das Ausmaß der Bedrohlichkeit des Täterhandelns aus Opferperspektive unterschiedlich sei (Hörnle, aaO, S. 263). 

Handelt der Angeklagte mit Tötungsabsicht, so ist dies eine die Tatschuld erhöhende und damit taugliche Strafzumessungstatsache. Die strafschärfende Berücksichtigung von Tötungsabsicht verstößt nicht gegen das in § 
46 Abs. 3 StGB verankerte Doppelverwertungsverbot von Tatbestandsmerkmalen (BGH, Beschl. v. 1.6.2016 - 2 StR 150/15).

Das (unbedingte) Streben nach der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges ist – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls – geeignet, die individuelle Tatschuld zu erhöhen (vgl. auch Theune, StV 1985, 205, 206). Zwar deutet ein Handeln mit direktem Tötungsvorsatz für sich genommen nicht stets und schlechthin auf eine besonders verwerfliche Gesinnung oder auf eine besondere Stärke des verbrecherischen Willens eines Täters hin. Eine mit bedingtem Tötungsvorsatz begangene Tat kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – eine höhere Tatschuld aufweisen als eine mit direktem Tötungsvorsatz begangene Tat. Deshalb kann der (isolierte) Hinweis auf die Vorsatzform im Einzelfall zur Beschreibung höherer Tatschuld zu kurz greifen (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. Rn. 618; Theune, aaO; Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 498, 499; ablehnend Foth, JR 1985, 397, 398; SSW-StGB/Eschelbach, 2. Aufl. § 46 Rn. 185 aE). Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Vorsatzform stets im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters und seinen Handlungsmotiven zu würdigen (BGH, Beschl. v. 29.8.1984 – 3 StR 353/84; BGH, Urt. v. 25.10.1989 – 3 StR 180/89 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Strafzumessung 1; BGH, Beschl. v. 17.9.1990 – 3 StR 313/90 - BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4). Die grundsätzliche Tauglichkeit der Strafzumessungstatsache Tötungsabsicht als Strafschärfungsgrund ist damit jedoch nicht in Frage gestellt (BGH, Beschl. v. 1.6.2016 - 2 StR 150/15 Rn. 27).


Der 1. Senat hat in seinem Antwortbeschluss vom 27.7.2017 (1 ARs 20/16) der Auffassung des anfragenden 2. Senats zugestimmt, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann.

Entscheidend für die strafschärfende Berücksichtigung der Tötungsabsicht ist, ob dem Täter angesichts seiner Handlungsweise eine höhere Tatschuld vorzuwerfen ist, sei es im Sinne einer besonders verwerflichen Gesinnung oder einer besonderen Stärke des verbrecherischen Willens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2016 – 2 StR 150/15, Tz. 27 und vom 17. September 1990 – 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4). Das Tatgericht hat sich daher in den Urteilsgründen mit den Vorstellungen und Zielen des Täters auseinanderzusetzen und zu bewerten, ob ihm eine höhere Tatschuld vorzuwerfen ist. Ist dies der Fall, bestehen mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB keine Bedenken gegen die strafschärfende Berücksichtigung der Vorsatzform der Tötungsabsicht. Insoweit und unter dieser Maßgabe hält der Senat an etwaiger entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht mehr fest (BGH, Beschl. v. 27.7.2017 - 1 ARs 20/16 Rn. 2).

Der 4. Senat hat in seinem Antwortbeschluss der Auffassung des vorlegenden 2. Senats zugestimmt, wonach beim vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden kann. An entgegenstehender eigener Rechtsprechung hält er nicht fest (vgl. BGH, Beschl. v. 7.6.2017 - 4 ARs 22/16).

Der 4. Senat ist allerdings nicht der Ansicht, dass im Bereich des subjektiven Tatbestands eine vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannte Schuldschwereskala gilt und deshalb das Vorliegen von Tötungsabsicht schon für sich genommen regelmäßig einen Straferschwernisgrund darstellt. Stattdessen kommt es auch hier auf den Einzelfall an (
BGH, Beschl. v. 7.6.2017 - 4 ARs 22/16 Rn. 2).

Dass der Täter den Tod des Opfers als (Zwischen-)Ziel seiner Handlung anstrebt, spricht zwar für eine besonders starke Abweichung von den Maßstäben der Rechtsordnung (vgl. Frisch, Vorsatz und Risiko, 1983, S. 499); es belegt aber für sich allein noch nicht das Vorliegen einer besonders verwerflichen Gesinnung oder eine besondere Stärke seines verbrecherischen Willens. Dies zeigt sich beispielhaft bei der Mitleidstötung. Wer einem moribunden Angehörigen das Leben nimmt, um ihn von schwerem Leiden zu befreien, tötet absichtlich. Dabei wird das fraglos strafmildernd zu bewertende Handlungsziel unmittelbar mit der Herbeiführung des nur deshalb angestrebten tatbestandsmäßigen Erfolges erreicht. Eine isolierte Negativbewertung der Tötungsabsicht am Maßstab einer generellen „Schuldschwereskala im Bereich des subjektiven Tatbestands“ bei gleichzeitiger Positivbewertung des nur durch eine Tötung erreichbaren Handlungsziels würde zu einer Aufspaltung der Bewertung des an sich einheitlichen subjektiven Handlungsunrechts führen. Auch bestünde die Gefahr, dass es insoweit zu einer dem Strafzumessungsrecht wesensfremden Schematisierung kommt
. Ähnlich liegt es, wenn der Täter, wie etwa in den „Haustyrannen-Fällen“, aus einer notstandsähnlichen Situation heraus absichtlich tötet (BGH, Beschl. v. 7.6.2017 - 4 ARs 22/16 Rn. 6).

Tötungsabsicht wird für sich genommen allerdings dann als selbstständiger Straferschwernisgrund herangezogen werden können, wenn es dem Täter auf die Herbeiführung des Todes um seiner selbst willen ankommt und keine weiteren relevanten Handlungsziele festgestellt werden können. In diesem Fall nähert sich das subjektive Handlungsunrecht dem Mordmerkmal der Mordlust an 
(BGH, Beschl. v. 7.6.2017 - 4 ARs 22/16 Rn. 7; vgl. dazu BGH, Urt. v. 7.7.1953 – 1 StR 195/53 - NJW 1953, 1440 [Ls]; BGH, Urt. v. 26.2.1986 – 3 StR 18/86).



- Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs

S.3.4.8
Die Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Angeklagte bewusst mit dem Messer bewaffnete, bevor er das Tatopfer aufsuchte, bei der Strafzumessung verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn anders als etwa beim Raub gemäß § 250 Abs. 1 a) und b), Abs. 2 StGB ist der Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei § 212 StGB nicht Tatbestandsmerkmal (vgl. BGH, Beschl. v. 23.5.2017 - 4 StR 176/17; zum Tatbestand des Raubes BGH, Beschl. v. 16.11.2016  – 2 StR 316/16; BGH, Beschl. v. 16.3.2007 – 2 StR 35/07 - StV 2007, 410; BGH, Beschl. v. 10.8.1999 – 4 StR 345/99).




[ Nicht zulässige Erwägungen ]

S.3.5




- Deliktsschwere

S.3.5.1
In einem Abstellen bei der Strafzumessung bei ausschließlichem Vorliegen strafmildernder Umstände "auf die grundsätzliche Bewertung des Totschlags als schwerwiegendes Delikt", kann eine unzulässige Doppelverwertung der strafbegründenden Verwirklichung des Tatbestands selbst liegen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2001 - 2 StR 82/01; BGH, Beschl. v. 14.11.2007 - 2 StR 417/07 - StV 2008, 349; vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 17.7.2008 - 1 StR 353/08).

Die Erwägung, der Unrechtsgehalt des Tötungsdelikts müsse sich zu Lasten des Angeklagten auswirken, verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 
46 Abs.3 StGB. Der Unrechtsgehalt der Tötung eines Menschen wird vom Strafrahmen der einschlägigen Strafvorschrift erfaßt. Der Wert des verletzten Rechtsgutes ist kein selbständiger Faktor für die Strafhöhe (vgl. BGHSt 3, 179; BGH, Beschl. v. 28.3.2001 - 2 StR 82/01).   




- Vorgehensweise

S.3.5.2
Wird zu Lasten der Angeklagten die in der Tat zum Ausdruck kommende Gewaltbereitschaft berücksichtigt, die bei ihr ansonsten persönlichkeitsbedingt reduziert sei - weitere straferschwerende Umstände führt das Urteil nicht an - verstößt diese Strafzumessungserwägung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Ebenso wie der Tötungsvorsatz (siehe dazu nachstehend) als solcher darf die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt nicht straferschwerend gewertet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 12.1.1988 – 5 StR 657/87 - BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; BGH, Beschl. v. 28.9.1995 – 4 StR 561/95 - BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 6; BGH, Beschl. v. 28.9.1995 – 4 StR 561/95 - BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 6; BGH, Beschl. v. 24.3.1998 – 4 StR 34/98 - StV 1998, 657;  BGH, Beschl. v. 8.10.2008 – 4 StR 226/08 - StV 2009, 464; BGH, Beschl. v. 13.10.2015 - 2 StR 238/15: Indem sie mit einem Messer einmal auf das Tatopfer einstach, hat die Angeklagte lediglich die Gewalt angewendet, die erforderlich war, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen; BGH, Beschl. v. 14.10.2015 - 5 StR 355/15).

Nicht unbedenklich ist auch die Berücksichtigung der "rohen und brutalen Vorgehensweise" und der "Schwere der Verletzungen" bei einer Verurteilung wegen Totschlags. Insofern dürfen nur Handlungen und Verletzungen berücksichtigt werden, die über die den Tatbestand des Totschlags erfüllende Vorgehensweise und deren Folgen hinausgegangen sind (§ 
46 Abs.3 StGB - vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 6; BGH, Beschl. v. 3.8.2006 - 3 StR 247/06). Die Erwägungen "daß er überaus brutal vorgegangen ist und auf die schon wehrlos am Boden liegende Geschädigte noch massiv eingewirkt hat, worin eine erhebliche Gewaltbereitschaft zum Ausdruck kommt",  sind im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs.3 StGB bedenklich, weil ihnen entnommen werden könnte, dem Angeklagten werde die angestrebte Tötung durch Erwürgen des Opfers sowie Gewalteinwirkungen gegen dessen Kopf und damit die Begehung der Tat selbst strafschärfend angelastet (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2005 - 3 StR 100/05). Gleiches gilt für die Erwägung, der Angeklagte habe "dem Opfer keine Chance zu überleben gegeben und mit absolutem Vernichtungswillen gehandelt" (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2001 - 2 StR 456/01).

Wird zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Tatausführung "von nicht unerheblicher Brutalität gekennzeichnet" gewesen sei, weil die Angeklagte dem "bei vollem Bewusstsein befindlichen Opfer mit erheblichem Krafteinsatz unter Verwendung eines objektiv extrem gefährlichen Tatwerkzeugs die tödlichen Verletzungen zugefügt" habe, verstößt diese Strafzumessungserwägung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 
46 Abs.3 StGB, denn sie beschreibt der Sache nach nichts Anderes als den zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Tötungsvorsatz und die Anwendung der nach der Vorstellung der Angeklagten zur Tötung erforderlichen Gewalt. Ebenso wie der Tötungsvorsatz als solcher darf aber auch die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt grundsätzlich nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; BGH StV 1998, 657; BGH, Beschl. v. 8.10.2008 - 4 StR 226/08 - StV 2009, 464).   




- Vorsatz

S.3.5.3
Eine Strafmilderung allein deshalb, weil der Angeklagte nicht mit direktem, sondern nur mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, muss nicht vorgenommen werden, da die Vorsatzform nur im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters eine taugliche Beurteilungsgrundlage bildet und eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlaß schwerer wiegen kann, als eine mit direktem Vorsatz verübte Tat (vgl. BGH NJW 1981, 2204; BGH, Urt. v. 28.3.2001 - 3 StR 463/00; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 86; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 46 Rdn. 33).

Unzulässig ist es, als Straferschwerungsgrund heranzuziehen, dass der Angeklagte „mit direktem Tötungsvorsatz und nicht nur bedingtem„ gehandelt hat. Der Tatbestand des Totschlags setzt vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz ist. Daher verstößt es gegen das Doppelverwertungsverbot des § 
46 Abs. 3 StGB, wenn der Umstand, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als solcher strafschärfend verwertet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 1.12.1989 – 2 StR 555/89 - BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3; BGH, Beschl. v. 17.9.1990 – 3 StR 313/90 - BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4; BGH, Beschl. v. 30.7.1998 - 4 StR 346/98; BGH, Beschl. v. 13.9.2000 - 2 StR 358/00; BGH, Urt. v. 14.8.2008 - 4 StR 223/08 - NStZ 2008, 624; BGH, Beschl. v. 19.3.2009 – 4 StR 53/09 - NStZ 2009, 564; BGH, Beschl. v. 28.6.2012 - 2 StR 61/12; BGH, Beschl. v. 14.10.2015 - 5 StR 355/15; aA S/S/W-StGB/Eschelbach § 46 Rn. 185). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Täter absichtlich einen Menschen tötet, er also nicht nur um den Todeseintritt sicher weiß, sondern es ihm vielmehr darauf ankommt. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, eine zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendige, das Mordmerkmal der Grausamkeit noch nicht erfüllende Tötungshandlung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Handlungsintensität strafschärfend zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 28.6.2012 - 2 StR 61/12; siehe näher oben Rdn. S.3.4.7).

Beispiel: Die Erwägung, der Angeklagte habe "erbarmungslos mit ganzer Kraft zugezogen, bis das Mädchen erstickt war", begegnet im Hinblick auf § 
46 Abs. 3 StGB Bedenken (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 296; Fischer StGB 55. Aufl. § 57a Rdn. 11). Es ist damit nicht mehr beschrieben als die Erfüllung des Tatbestands mit direktem Vorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2008 - 2 StR 435/08 - NStZ-RR 2009, 103).   




- - Vernichtungswille

S.3.5.3.1
Wird straferschwerend die Erwägung herangezogen: 'Zu Lasten des Angeklagten war der in der Tat zum Ausdruck kommende unbedingte Vernichtungswille zu berücksichtigen, der für den waffenerfahrenen Angeklagten bei einem Kopfschuss mit einem Schrotgewehr aus nächster Nähe deutlich zum Ausdruck kommt, und auch innerhalb der tatbestandserfassten Fälle des direkten Tötungsvorsatzes im Hinblick auf Anlass und Ziel der Tat sowie das vorausgegangene Verhalten des Tatopfers besonders schwerwiegend erscheint' , begegnet diese Erwägung unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbots (§ 46 Abs. 3 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass der Täter eines Tötungsdeliktes, von derartiger Absicht angetrieben, dem Opfer bewusst keine Überlebenschance lässt, verwertet lediglich erneut zu Lasten des Angeklagten das Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1; BGH, Beschl. v. 3.2.2004 - 4 StR 403/03; BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - 4 StR 53/09 - StV 2009, 464). Selbst wenn man die Wendung, der 'unbedingte Vernichtungswille' sei 'für den waffenerfahrenen Angeklagten bei einem Kopfschuss mit einem Schrotgewehr aus nächster Nähe deutlich zum Ausdruck gekommen', letztlich als eine Beschreibung der Art der Tatausführung (§ 46 Abs.2 StGB) werten wollte (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5), bliebe im Kern doch nur der Vorwurf, der Angeklagte habe mit der Abgabe des Schusses aus naher Distanz die zur Erreichung seines Tatziels - die Tötung des Tatopfers - nötige Gewalt angewandt; auch dies wäre mit § 46 Abs. 3 StGB nicht vereinbar (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2, 6). Eine solche Interpretation geriete auch mit dem Grundsatz in Konflikt, dass im Verhältnis zu dem gesetzlichen Regelfall einer Tötung mit bedingtem Vorsatz eine geringere Tatschwere zukommt, nicht aber eine Tötung mit direktem Tötungsvorsatz einen gesteigerten Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - 4 StR 53/09 - StV 2009, 464; siehe zur Tötungsabsicht oben Rdn. S.3.4.7).  




- Unterlassen

S.3.5.4
Die zu Lasten des Angeklagten berücksichtigten Strafzumessungsgründe, er habe letztlich sein Wohlbefinden "ohne Not" über das des Getöteten gestellt, das Opfer sei auf Grund der Querschnittslähmung ohne fremde Hilfe überhaupt nicht überlebensfähig gewesen, so dass sich die Untätigkeit nur wenig von einer aktiven Tötung unterscheide, ist im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB bedenklich. Denn mit diesen Erwägungen wird dem Angeklagten strafschärfend angelastet, dass er seine Garantenpflicht gegenüber der hilflosen Person verletzt hat, obwohl ihm ein Tätigwerden zumutbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 6.3.2007 - 3 StR 497/06 - NStZ 2007, 469).

Wird die Angeklagte wegen Totschlags durch Unterlassen verurteilt, wird ihr mit der strafschärfenden Erwägung, sie sei aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage gewesen, das Notwendige zur Rettung des Kindes zu erkennen und zu tun, die Begehung der Tat angelastet, sodass ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 
46 Abs. 3 StGB vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2009 - 3 StR 214/09).

 
siehe auch: Grundsätze der Strafzumessung, § 46 StGB --> Abs. 3   




- Erhöhte kriminelle Energie

S.3.5.5
Mehrere vom Angeklagten geführte Stiche manifestieren grundsätzlich eine in der Tatausführung zum Ausdruck kommende erhöhte kriminelle Energie (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsversuch 1; BGH, Beschl. v. 24.5.2006 - 5 StR 158/06). Mit der Wertung, dass der Angeklagte auf das den Messerangriff abwehrende und ausweichende Opfer eingestochen hat und dies auf eine besondere kriminelle Energie zum Tatzeitpunkt hinweise, ist noch keine über die Tatausführung hinausreichende kriminelle Energie des Angeklagten festgestellt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsversuch 1). Hätte sich der körperlich kräftige Kontrahent aktiv gewehrt, hätte sich sogar die Schuld des Täters verringern können (vgl. BGH, Beschl. v. 24.5.2006 - 5 StR 158/06; BGH, Beschl. v. 6.5.2008 - 5 StR 163/08 - NStZ 2008, 510). Aus dem Umstand, dass dem Tatopfer die zur Tötung verwendete Schnur mehrmals um den Hals gelegt war, lässt sich der Vorwurf besonders großer krimineller Energie nicht ohne Weiteres ableiten (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2008 - 2 StR 435/08 - NStZ-RR 2009, 103).

Soweit die Strafkammer sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafbemessung zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, dass der Angriff auf seine Ehefrau innerhalb der Ehewohnung und damit im eigenen Schutz- und Rückzugsraum der Privatheit erfolgte, bestehen dagegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht diesen Umstand in einen Zusammenhang mit weiteren Faktoren (Entbindung drei Wochen zuvor, Angriff von hinten bei körperlicher Überlegenheit, gleichzeitige Anwesenheit der Kinder) gestellt und darin ein Indiz für die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten gesehen hat. Dagegen ist von Seiten des Revisionsgerichts (zum eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urt. v. 16.4.2015 – 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240; BGH, Beschl. v. 10.4.1987 – GSSt 1/86 - BGHSt 34, 345, 349 f.) nichts zu erinnern (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.2016 - 4 StR 134/16).
 




- Missverhältnis von Anlass und Tat

S.3.5.6
Die strafschärfende Berücksichtigung eines krassen Missverhältnisses zwischen Anlass und Tat, weil es bei dem eskalierenden Streit lediglich um eine Geldforderung ging - kann rechtsfehlerhaft sein, wenn die festgestellte nachvollziehbare Enttäuschung des Angeklagten über die erneute Nichtzahlung seiner berechtigten Forderung und die erlittene Beleidigung außer Acht gelassen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.2008 - 5 StR 163/08 - NStZ 2008, 510; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.12.2001 - 4 StR 530/01: offen gelassen betr. krassem Missverhältnis bei Heimtückemord).

 
siehe auch: Mord, § 211 StGB --> Strafzumessungserwägungen  




- Moralisierende Erwägungen

S.3.5.7
vgl. zur Bewertung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber der Getöteten im Rahmen ihrer Beziehung etwa BGH, Beschl. v. 26.5.2009 - 3 StR 123/09; Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 107   




- Beseitigung des Leichnams

S.3.5.8
Dem Angeklagten darf nicht erschwerend angelastet werden, dass er nach der Tat den Leichnam des Opfers beseitigt hat, um nicht in Verdacht zu geraten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 17, 18; BGH, Beschl. v. 3.8.2006 - 3 StR 247/06). 




- Abwesenheit von unrechtsausschließenden Umständen

3.5.9
Wird zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er nicht freiwillig vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist, verstößt diese Erwägung gegen § 46 Abs. 3 StGB, weil der Angeklagte bei einem freiwilligen Rücktritt nicht wegen versuchten Totschlags hätte bestraft werden können (vgl. BGH NStZ 1983, 217 f.; BGH bei Detter NStZ 1990, 176; BGH, Beschl. v. 30.8.1996 - 3 StR 229/96; BGH, Beschl. v. 13.7.2004 - 4 StR 548/03).

Beispiele: Bei der Strafzumessung wurde strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte ohne das selbstlose und beherzte Eingreifen von Zeugen so lange auf die Zeugin weiter eingestochen hätte, bis diese an ihren Verletzungen verstorben wäre (vgl. 
BGH, Beschl. v. 13.7.2004 - 4 StR 548/03) oder daß der Angeklagte keinerlei Bemühungen unternommen habe, um das Tatopfer in irgendeiner Form doch noch vor dem Verbluten zu retten (vgl. BGH, Beschl. v. 14.1.2004 - 2 StR 424/03).

Die strafschärfende Bewertung des Umstands, das Opfer habe den Angeklagten nicht angegriffen oder es sei keine Provokation durch das Tatopfer erfolgt, lässt besorgen, dass das Landgericht das Fehlen eines möglichen Milderungs- oder gar eines unrechtsausschließenden Rechtfertigungsgrundes dem Angeklagten angelastet hat (vgl. BGH StV 1995, 584; 
BGH, Beschl. v. 4.9.2008 - 5 StR 315/08; BGH, Beschl. v. 1.6.2010 - 3 StR 167/10; BGH, Beschl. v. 14.10.2015 - 5 StR 355/15). Wird etwa berücksichtigt, dass die Messerangriffe des Angeklagten jeweils „völlig grundlos“ erfolgt seien, ohne dass das Tatgericht sich von einem Motiv für diese vom Angeklagten pauschal bestrittenen Taten keine sichere Überzeugung bilden konnte, verbietet es sich, eine Grund- bzw. Anlasslosigkeit der Taten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2015 - 5 StR 355/15; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.3.2011 – 2 StR 56/11).

Die straferschwerende Berücksichtigung der Erwägung, der Angeklagte habe "sich auch dadurch, daß sich sein Opfer heftig zu wehren versuchte, nicht von der Tatbegehung abhalten lassen, sondern sein Vorhaben, zu töten, zielstrebig durchgeführt" läßt besorgen, dass zu Lasten des Angeklagten verwertet wurde, dass er die Straftat vollendet bzw. überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen; dies würde gegen § 
46 Abs. 3 StGB verstoßen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 20.12.2001 - 4 StR 530/01 - NStZ-RR 2002, 106; BGH, Beschl. v. 23.9.2003 - 4 StR 308/03; BGH, Beschl. v. 22.4.2004 - 4 StR 48/04).

Bei der Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts wird dem Täter der Eintritt des Taterfolges vorgeworfen und die Strafe dem für die Vollendung der Tat vorgesehenen Strafrahmen entnommen. Es ist daher nicht zulässig, bei der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Täter den Eintritt des Todes des Opfers nicht zu verhindern versucht hat (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollendung 1; BGH NStZ 1984, 358 f.; BGH, Beschl. v. 25.9.2002 - 1 StR 347/02; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 394).

Rechtsfehlerhaft sind strafschärfende Erwägungen, die daran anknüpfen, daß die Angeklagte nicht von der Möglichkeit eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs nach § 218a StGB Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.2005 - 5 StR 566/04).
   




- Zulässiges Verteidigungsverhalten

3.5.10
Nicht unproblematisch im Blick auf das Verbot negativer Anlastung zulässigen Verteidigungsverhaltens (Tröndle/Fischer, StGB 46. Aufl. § 46 Rdn. 50, 53) sind etwa die Erwägungen, der Angeklagte sei trotz seiner größtenteils geständigen Einlassung, der „tränenreichen„ Entschuldigung und des Bereuens der Tat nicht vollends gewillt, die Verantwortung für den Tod des Opfers auf sich zu nehmen, sondern versuche, die Tat zu beschönigen und für sich als unglückselige Verkettung der Umstände darzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 30.8.2007 - 5 StR 197/07).   




- Lebensalter des Tatopfers

S.3.5.11
Das junge Alter des Tatopfers darf nicht strafschärfend gewertet werden, weil das Leben Wertabstufungen nicht zugänglich ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 8; BGH, Beschl. v. 15.11.1995 - 2 StR 555/95; BGH, Urt. v. 27.2.2008 - 2 StR 603/07 - NStZ 2008, 510)




- Tatmotiv

S.3.5.12
Die strafschärfende Gewichtung des Tatmotivs kann keinen Bestand haben, wenn dies im Widerspruch zu den Feststellungen steht, wonach die Beweggründe des Angeklagten nicht geklärt werden konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 4.9.2008 - 5 StR 315/08).

Dass straferschwerend berücksichtigt wurde, der Angeklagte habe sich zum Vollstrecker eines von ihm selbst gefällten Unwerturteils über das Tatopfer gemacht, verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 
46 Abs. 3 StGB, wenn insoweit das Motiv des Angeklagten zu der Gewalttat als unrechtserhöhend bewertet wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.9.2015 - 3 StR 242/15). 




- Rücktrittsprivileg

S.3.5.13
Leitsatz Ist der Täter vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten, gleichwohl aber wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen, so dürfen der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Umstände, die sich auf das Tatgeschehen insgesamt beziehen und den Unrechts- und Schuldgehalt auch des vollendeten Delikts charakterisieren, dürfen dagegen strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 14.2.1996 - 3 StR 445/95 - Ls. - BGHSt 42, 43 - NStZ 1996, 491; vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.5.2000 - 2 StR 173/00; BGH, Beschl. v. 14.5.2003 - 2 StR 98/03 - NStZ 2003, 533; BGH, Beschl. v. 24.2.2009 - 4 StR 609/08; BGH, Beschl. v. 4.11.2010 - 4 StR 414/10; BGH, Beschl. v. 8.1.2014 - 3 StR 372/13; Fischer StGB 57. Aufl. § 24 Rn. 46).

Zwar ist die durch das Landgericht gebrauchte Wendung, die Rettung des Nebenklägers sei nicht „auf irgendein Verhalten“ des Angeklagten zurückzuführen, mit Blick auf eine Verletzung der Bestimmung des § 
46 Abs. 3 StGB nicht völlig bedenkenfrei (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 13.4.2010  – 5 StR 113/10 - BGHR StGB § 46 Abs. 3 Totschlagsversuch 2; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1646 mwN). Nach dem Zusammenhang der Ausführungen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10.4.1987 – GSSt 1/86 - BGHSt 34, 345, 349 f.) verstand der 5. Senat die kritisierte Formulierung jedoch nicht in dem Sinn, dass die Schwurgerichtskammer dem Angeklagten etwa den Umstand mangelnden Rücktritts anlasten wollte. Vielmehr hat sie im Zuge der Ermessensausübung nach § 23 Abs. 2 StGB zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten – jenseits fehlenden Rücktritts – keine versuchsspezifischen Umstände – wie etwa geringere Tatintensität, auf welche die Nichtvollendung zurückzuführen wäre – gutgebracht werden können, die die Vielzahl und Schwere der ihn belastenden Strafzumessungstatsachen aufwiegen könnten. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne ist der Gedanke dementsprechend auch nicht wiederholt worden (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2014 - 5 StR 626/13).

 
siehe auch: Rücktritt, § 24 StGB 




- Verlust eines Angehörigen

S.3.5.14
Es begegnet bereits im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken, dass der Verlust des Vaters für die gemeinsamen Kinder als bestimmender Strafschärfungsgrund bewertet wird. Jedenfalls in dieser Allgemeinheit erscheint die Erwägung rechtsfehlerhaft (vgl. BGH Beschl. v. 3.2.2004 - 4 StR 403/03), denn es gehört zu den regelmäßigen Tatfolgen eines vollendeten Tötungsverbrechens, dass der Täter den Angehörigen des Opfers Leid zufügt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2010 - 2 StR 489/10 - StV 2011, 158).

Soweit die Schwurgerichtskammer strafschärfend gewürdigt hat, dass sich die Tat auch auf Familienangehörige des Tatopfers auswirkt, ist dies in seiner Allgemeinheit zwar nicht unproblematisch (vgl. 
BGH Beschl. v. 3.2.2004 - 4 StR 403/03; BGH, Beschl. v. 27.10.2010 – 2 StR 489/10). Konkretisiert wird diese Wertung aber durch die nachfolgende Erwägung, wonach die Ehefrau des Angeklagten nunmehr im Alter nach 50 Ehejahren auf sich allein gestellt ist, was sich für sie besonders belastend auswirkt (vgl. insoweit auch BGH, Urt. v. 26.2.2015 – 1 StR 574/14). Damit hat es auf eine über die bloße Tatbestandserfüllung hinausgehende verschuldete Auswirkung der Tat abgestellt (BGH, Urt. v. 4.8.2015 - 1 StR 53/15). 




- Erheblicher Kraftaufwand

S.3.5.15
Aus dem Umstand, dass der Angeklagte sein Opfer unter erheblichem Kraftaufwand erwürgt hat, lässt sich der Vorwurf gesteigerter Brutalität nicht ohne weiteres ableiten. Die zur Tötung erforderliche Gewalt darf mit Blick auf den § 46 Abs. 3 StGB grundsätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden. Es ist damit nicht mehr beschrieben als die Erfüllung des Tatbestands mit direktem Vorsatz (BGH, Beschl. v. 19.6.2013 - 2 StR 117/13: Zudem verlor das Opfer nach den Feststellungen aufgrund der Intensität des Drosselvorgangs bereits spätestens nach 15 Sekunden das Bewusstsein und verstarb nach höchstens drei Minuten). 




- Auswirkungen der Tat

S.3.5.16
Sofern strafschärfend berücksichtigt wurde, durch die Tat seien die Brautleute finanziell und die Eltern der Braut in ihrem Ansehen geschädigt worden, dürfen derartige Auswirkungen der Tat dem Täter nur dann straferschwerend angelastet werden, wenn sie von ihm nach Art und Gewicht im Wesentlichen vorausgesehen werden konnten und ihm vorwerfbar sind (BGH, Beschl. v. 18.3.2015 - 3 StR 7/15; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 34 mwN). 



Urteil




Urteilsgründe

U.2




[ Formulierungen ]

U.2.1
Die im Urteil verwendete Formulierung, der Angeklagte habe auf das Ausbleiben des Todes nicht vertrauen, sondern nur vage darauf hoffen können, und die Wertung, es sei für ihn erkennbar gewesen, dass es allein vom Zufall abhänge, ob der Patient reanimiert werden könne oder versterbe, vermag - für sich genommen - nur den Vorwurf der (bewussten) Fahrlässigkeit zu begründen (vgl. BGH NStZ 2003, 259, 260; BGH, Urt. v. 18.10.2007 - 3 StR 226/07 - StV 2008, 353; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 212 Rdn. 6). 




[ Beihilfe zum Totschlag durch Übergabe einer Schusswaffe ]

U.2.2
Bestreitet der wegen Beihilfe zum Totschlag durch Übergabe einer Schusswaffe an den Täter Angeklagte, er habe sich, als er dem Täter die Waffe zur Verfügung gestellt hat, vorgestellt oder für möglich gehalten, dieser werde mit Tötungsvorsatz gezielte Schüsse auf die Tatopfer abgeben, muss sich den Urteilsgründen in nachvollziehbarer Weise entnehmen lassen, worauf sich diese Überzeugung stützt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.2002 - 3 StR 350/01). 




[ Tötungsvorsatz ]

U.2.3
Nach ständiger Rechtsprechung liegt zwar bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss nahe, dass der Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Die Feststellungen müssen aber eine solche gefährliche Gewalthandlung seitens des Angeklagten belegen. Wesentliche Anknüpfungspunkte für die Tätervorstellung von der Lebensgefährlichkeit seiner Handlungsweise dürfen nicht fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2001 - 4 StR 353/01).

Beispiel: Dass der Angeklagte mit dem Messer auf den Geschädigten 'losgegangen' ist, er damit tatsächlich ausholte um auf das Tatopfer einzustechen, in welcher Höhe er das Messer hielt und welchen Abstand er zum Geschädigten hatte, darf insoweit nicht offen bleiben, zumal dann, wenn die dem Geschädigten zugefügten geringfügigen Verletzungen, die zudem nicht von einem Stich herrührten, eher gegen einen mit Tötungsvorsatz durchgeführten Angriff sprechen (vgl. 
BGH, Beschl. v. 25.9.2001 - 4 StR 353/01).

Äußerst gefährliche Gewalthandlungen, die einen Schluss auf eine Billigung tödlicher Verletzungen nahe legen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51 m.w.N.), sind nicht mit der zur Annahme eines versuchten Tötungsvorsatzes festgestellt, wenn die noch oberflächlichen und geringen Schnittverletzungen am Brustbein und linkem Rippenbogen als Grundlage einer solchen Schlussfolgerung offensichtlich ungeeignet sind und kein vertikales auf innere Organe gerichtetes Auftreffen auf den Oberkörper des Opfers, sondern lediglich eine eher parallel zum Körper geführte Stichbewegung belegen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.9.2008 - 5 StR 377/08). Die angenommene Möglichkeit, das vom Angeklagten geführte Messer sei durch Rippen oder Brustbein abgeleitet worden, kann sich dabei angesichts der geringen Größe und Tiefe der Schnittwunden und ohne Beleg für eine Berührung knöcherner Substanz als eine bloße Vermutung darstellen (vgl. 
BGH, Beschl. v. 17.9.2008 - 5 StR 377/08).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Vornahme offenkundig äußerst gefährlicher Gewalthandlungen das Vertrauen auf einen glücklichen Ausgang so fern liegen, dass sich die Annahme bedingten Vorsatzes aufdrängt und eine nähere Erörterung in den Urteilsgründen nicht erforderlich ist (BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 2 StR 278/09: Übergießen einer (zudem noch entkleideten und gefesselten) Person mit mehreren Litern Benzin und anschließendem Entzünden).

siehe zur Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses auch: BGH, Urt. v. 16.5.2013 - 3 StR 45/13
 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) beträgt zwanzig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).

Der Strafrahmen des § 212 Abs. 2 StGB betrifft besonders schwere Fälle und bleibt bei der Bestimmung der Verjährungsfrist unberücksichtigt (§ 
78 Abs. 4 StGB).     




Ermittlungsmaßnahmen

Z.2




[ Überwachung der Telekommunikation ]

Z.2.1
Das Verbrechen des Totschlags stellt eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 h StPO dar, bei der unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf.

 
siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO    




[ Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation ]

Z.2.2
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 
100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder
2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 
100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO),
so dürfen nach § 
100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig.

 
siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation    




[ Einsatz technischer Mittel ]

Z.2.3
Nach § 100f Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Dabei darf sich gemäß § 
100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Maßnahme darf nach § 
100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

Für das Verfahren gelten nach § 
100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO  entsprechend.

 
siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel   




- Einsatz weiterer technischer Mittel

Z.2.3.1
Den Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen, Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung in § 100h StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor.

 
siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel   




[ Ermittlung von Mobilfunkendgeräten ]

Z.2.4
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin
verwendeten Karte sowie
2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes
ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO).

 
siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten    




[ Akustische Wohnraumüberwachung ]

Z.2.5
Verbrechen des Totschlags gehören zu den in § 100c Abs. 2 StPO genannten besonders schweren Straftaten (Katalogtaten), bei denen unter den Voraussetzungen des § 100c Abs. 1 StPO die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden darf.

  siehe auch: Akustische Wohnraumüberwachung, § 100c StPO   




[ Durchsuchung bei anderen Personen ]

Z.2.6
Gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO ist zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

Da § 212 StGB 
eine in § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichnete Katalogtat darstellt, gilt § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO somit auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, einen Mord begangen zu haben.

    siehe auch: Durchsuchung bei anderen Personen, § 103 StPO; Bildung terroristischer Vereinigungen, § 129a StGB      




[ Kontrollstellen ]

Z.2.7
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 212 StGB begangen worden ist, so können gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 StPO auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle ist gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 StPO jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.

 
siehe auch: Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten, § 111 StPO       




Haftsachen

Z.3




[ Haftgrund ]

Z.3.1
Nach § 112 Abs. 3 StPO darf gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 212 StGB dringend verdächtig ist, die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO (Flucht / Fluchtgefahr / Verdunkelungsgefahr) nicht besteht.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragend hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift verfassungskonform dahin ausgelegt, dass Umstände vorliegen müssen, die die Gefahr begründen, dass ohne Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat in Frage gestellt sein könnte (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 - BVerfGE 19, 342 - NJW 1966, 243; BVerfG, Beschl. v. 16.3.1966 - 1 BvR 675/65; 1 BvR 55/66 - NJW 1966, 772).

Der zwar nicht mit "bestimmten Tatsachen" belegbare, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsverdacht kann unter Umständen bereits ausreichen. Ebenso kann die ernstliche Befürchtung, daß der Beschuldigte weitere Verbrechen ähnlicher Art begeht, für den Erlaß eines Haftbefehls genügen. § 
112 Abs. 3 StPO ist in engem Zusammenhang mit Absatz 2 zu sehen; er läßt sich dann damit rechtfertigen, daß mit Rücksicht auf die Schwere der hier bezeichneten Straftaten die strengen Voraussetzungen der Haftgründe des Absatzes 2 gelockert werden sollen, um die Gefahr auszuschließen, daß gerade besonders gefährliche Täter sich der Bestrafung entziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 - BVerfGE 19, 342 - NJW 1966, 243; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 112 Rdnr. 37; Graf in KK-StPO, 6. Aufl. § 112 Rdnr. 42 jeweils m.w.N.).

  siehe auch: Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe, § 112 StPO      




Nebenklage

Z.4




[ Anschlußberechtigung ]

Z.4.1
Der durch eine rechtswidrige - versuchte - Tat nach § 212 StGB Verletzte kann sich der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren mit der Nebenklage anschließen (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die gleiche Befugnis steht Personen zu, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

 
siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss     




[ Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand ]

Z.4.2
Dem Nebenkläger ist nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 StGB verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist.

 
siehe auch: § 397a StPO, Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand     




Zuständigkeit

Z.5




[ Gericht ]

Z.5.1




- Landgericht

Z.5.1.1
Für Verbrechen des Totschlags ist (erstinstanzlich) grundsätzlich das Schwurgericht zuständig (§ 74 Abs. 2 Nr. 5 GVG).   




- Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen

Z.5.1.2
Seine Zuständigkeit prüft das Schwurgericht als besondere Strafkammer nach § 74 Abs. 2 GVG bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 6a Satz 1 StPO von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den
Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
machen (§ 
6a Satz 2 und 3 StPO).

 
siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO    




- Oberlandesgericht

Z.5.1.3
Besteht ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat und übernimmt der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung, ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 GVG).

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist ferner gegeben, wenn die Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist,
a) den Bestand oder die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
b) Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben
oder
c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des
Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung
übernimmt (§ 
120 Abs. 2 Nr. 3 GVG).

 
siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG        




- Ermittlungsrichter

Z.5.1.4
Nach § 169 Abs. 1 StPO können in Sachen, die nach § 120 GVG zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig. Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann gemäß § 169 Abs. 2 StPO Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts
vorzunehmen sind.

 
siehe auch: § 169 StPO, Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes      




[ Staatsanwaltschaft ]

Z.5.2
Der Generalbundesanwalt übt gemäß § 142a Abs.1 GVG in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Ihm obliegt die Entscheidungskompetenz für den Fall, dass in den Fällen des § 120 Abs. 1 GVG die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen können, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat (§ 142a Abs. 1 Satz 2 GVG).

Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren gemäß § 142a Abs. 2 GVG vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 440 StPO) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,
1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a) Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 StGB,
b) Straftaten nach den §§ 105 oder 106 StGB, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,
c) Straftaten nach § 138 StGB in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 PatG, nach § 9 Abs. 2 GebrMG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 PatG oder nach § 4 Abs. 4 HalblSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 GebrMG und § 52 Abs. 2 PatG;
2. in Sachen von minderer Bedeutung.

Nach § 142a Abs. 3 GVG unterbleibt eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft,
1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die
Tat verfolgt.

Gemäß § 142a Abs, 4 GVG gibt der Generalbundesanwalt eine Sache, die er nach § 
120 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 GVG oder § 74a Abs. 2 GVG übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.

RiStBV Nr. 202 - Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören:

(1) Vorgänge, aus denen sich der Verdacht einer zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im
ersten Rechtszug gehörenden Straftat (§ 
120 GVG, Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes)
ergibt, übersendet der Staatsanwalt mit einem Begleitschreiben unverzüglich dem Generalbundesanwalt.
(2) Das Begleitschreiben soll eine gedrängte Darstellung und eine kurze rechtliche Würdigung
des Sachverhalts enthalten sowie die Umstände angeben, die sonst für das Verfahren von Bedeutung sein können. Erscheinen richterliche Maßnahmen alsbald geboten, so ist hierauf hinzuweisen. Das Schreiben ist dem Generalbundesanwalt über den Generalstaatsanwalt, in dringenden Fällen unmittelbar bei gleichzeitiger Übersendung von Abschriften an den Generalstaatsanwalt, zuzuleiten.
(3) Der Staatsanwalt hat jedoch die Amtshandlungen vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzuge ist; dringende richterliche Handlungen soll er nach Möglichkeit bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (§ 
169 StPO) beantragen. Vor solchen Amtshandlungen hat der Staatsanwalt, soweit möglich, mit dem Generalbundesanwalt Fühlung zu nehmen; Nr. 5 findet Anwendung.
(4) Die Pflicht der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, ihre Verhandlungen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören, unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu übersenden (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 142a Abs. 1 GVG), wird durch Absatz 1 nicht berührt.
   




Hauptverhandlung

Z.6




[ Hinweispflicht ]

Z.6.1
Auch wenn § 211 StGB und § 212 StGB trotz des ihnen gemeinsamen Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung eines Menschen andere Strafgesetze im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO sind, gefährdet es den Bestand eines auf § 212 StGB gestützten Schuldspruchs regelmäßig nicht, wenn bei einem auf § 211 StGB gestützten Anklagevorwurf ein entsprechender Hinweis unterblieben ist (BGH NStZ-RR 1996, 10 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 StR 581/07 - NStZ 2008, 302).

 
siehe auch: Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts, § 265 StPO   




[ Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ]

Z.6.2
Nach § 255a Abs. 2 StPO kann in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j StGB) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 StGB), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a StGB die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.

 
siehe auch: § 255a StPO, Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 212 StGB wird verwiesen in:

§ 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO)   siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten 
§ 89a StGB   siehe auch: § 89a StGB, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
§ 126 StGB 
  siehe auch: § 126 StGB, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
§ 129a StGB 
  siehe auch: Bildung terroristischer Vereinigungen, § 129a StGB
§ 138 StGB 
  siehe auch: Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB 

§ 100a StPO   siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation
§ 100c StPO 
  siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO
§ 111 StPO (über § 
129a StGB)   siehe auch: § 111 StPO, Kontrollstellen
§ 112 StPO 
  siehe auch: Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe, § 112 StPO
§ 255a StPO 
  siehe auch: § 255a StPO, Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung
§ 395 StPO 
  siehe auch: Befugnis zum Anschluss, § 395 StPO
§ 397a StPO 
  siehe auch: § 397a StPO, Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand 

§ 74 GVG   siehe auch: Zuständigkeiten, § 74 GVG
§ 120 GVG 
  siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG





Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 16. Abschnitt (Straftaten gegen das Leben)


 




© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de