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W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 102 StGB Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (1) Wer
einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen
Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer
ausländischen Regierung oder
eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer
ausländischen diplomatischen Vertretung
begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher
Eigenschaft im Inland aufhält, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe, in besonders schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5). Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Angriff auf Organe und Vertreter
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