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§ 227 StGB
Körperverletzung mit Todesfolge

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
 
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Körperverletzung mit Todesfolge
Überblick zur Darstellung § 227 StGB

 
 § 227 Abs. 1 StGB
    Gefahrverwirklichungszusammenhang
    Einwilligung
    Handeln auf Befehl bei Tötungen und Körperverletzungen an der Grenze der früheren DDR
    Versuch
    Vorsatz
    Mittäterschaft
       Bedingter Tötungsvorsatz eines Mittäters, Verletzungsvorsatz eines anderen Mittäters
    Anstiftung
    Einzelfälle
    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen
 § 227 Abs. 2 StGB
    Minder schwerer Fall
 Konkurrenzen
    Körperverletzung mit Todesfolge und gefährliche Körperverletzung
    Körperverletzung mit Todesfolge und Raub mit Todesfolge
    Körperverletzung mit Todesfolge und Verabreichen von Betäubungsmitteln mit Todesfolge
    Körperverletzung mit Todesfolge und Totschlag
    Körperverletzung mit Todesfolge und versuchte Vergewaltigung mit Todesfolge
    Körperverletzung mit Todesfolge und Beteiligung an einer Schlägerei
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafrahmenwahl
    Strafzumessungserwägungen
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 227 StGB

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