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W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 228 StGB
Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Einwilligung
Überblick zur Darstellung § 228 StGB
 
 § 228 StGB
    Verfassungskonforme Auslegung
    Wirksamkeit der Einwilligung
       Einwilligungsfähigkeit
       Ärztliche Heileingriffe
          Aufklärung vor operativen Eingriffen
       Durch wahrheitswidrige Aufklärung beeinflusste Einwilligung
       Hypothetische Einwilligung
       Mutmaßliche Einwilligung
    Gute Sitten
       Maßgebliche Wertvorstellungen
       Gewicht der Tat
       ex ante-Perspektive
       Unkontrollierbarkeit und Eskalationsgefahr
       Körperverletzungen bei Sportwettkämpfen
       Sog. Bestimmungsmensur
       Herausfordernde "Wette"
       Körperliche Auseinandersetzungen bei Aufnahmeritual einer Gang
       Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken
      Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen im Rahmen von verabredeten Schlägereien
    Irrtum
       Verbotsirrtum
       Tatbestandsirrtum
    Einwilligung und Einverständnis
    Rechtsgedanke der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und Selbsttöung
       Grundsatz
       Abgrenzung Selbst- und Fremdgefährdung
          Fahrlässige Selbst- oder Fremdgefährdung
          Betäubungsmitteldelikte
Prozessuales
    Gesetze
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