§ 257 StPO
Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer
Beweiserhebung
(1) Nach
der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen
Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu
erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem
Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder
einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu
erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den
Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017