(1) Der Strafrichter oder das
Schöffengericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die
Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere
Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine
Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren
nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
zulässig.
(2) Die Entscheidung im beschleunigten
Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung
des Urteils abgelehnt werden. Der Beschluß ist nicht
anfechtbar.
(3) Wird die Entscheidung im beschleunigten
Verfahren abgelehnt, so beschließt das Gericht die
Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte einer
Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203);
wird nicht eröffnet und die Entscheidung im beschleunigten
Verfahren abgelehnt, so kann von der Einreichung einer neuen
Anklageschrift abgesehen werden.