§ 418 StPO
Durchführung der Hauptverhandlung
(1) Stellt
die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort
oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
bedarf. Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der
Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen.
(2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er
sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem
Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt,
was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt
vierundzwanzig Stunden.
(3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es
nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei
Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr
wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. §
408a gilt entsprechend.
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen
Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem
Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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