§ 437 StPO
Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren
Bei der
Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4
des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass
der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf
ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den
rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es
bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen
1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das
Verfahren war,
2. die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und
sichergestellt worden ist, sowie
3. die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Betroffenen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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